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§ 060 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 9. August 2023 um 18:07
  • 5. September 2025 um 16:59
  • 751 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erziehungsmaßnahmen

    (1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und der Schutz von Personen und Sachen an der Schule sind vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. Erziehungsmaßnahmen müssen geeignet sein, Einsicht zu dem Fehlverhalten herzustellen und dienen nach Möglichkeit der unmittelbaren Wiedergutmachung. Sie werden grundsätzlich von der Lehrkraft ausgesprochen, die das Fehlverhalten wahrnimmt. Erziehungsmaßnahmen können nebeneinander erfolgen, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist.

    (2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere

    1. das pädagogische Gespräch,
    2. gemeinsame Absprachen,
    3. die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
    4. die Eintragung in das Klassenbuch,
    5. der mündliche oder schriftliche Tadel,
    6. der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,
    7. die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,
    8. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

    (3) Die Lehrerin oder der Lehrer entscheidet im Rahmen ihrer oder seiner pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren. Im Falle des schriftlichen Tadels ist das Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, in schwerwiegenden Fällen auch mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, herzustellen.

    (4) Körperliche Züchtigungen sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

    • Einziehung
    • Maßnahmen
    • § 60 SchulG M-V
    • Erziehungsmaßnahmen
    • Unterrichtsstörung
    • mündlicher Tadel
    • schriftlicher Tadel
    • pädagogisches Gespräch
    • Wiedergutmachung
    • Klassenbucheintrag
    • Nacharbeiten
    • Nachsitzen
    • Lernvertrag

Erziehungsmaßnahmen

(1) Die Schule hat die Aufgabe, für Bildung und Erziehung zu sorgen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass alle – Schüler, Lehrer und die Sachen – geschützt werden. Das wird hauptsächlich durch verschiedene pädagogische Maßnahmen erreicht. Die Erziehungsmaßnahmen sollten dazu führen, dass die Schüler verstehen, warum ihr Verhalten nicht in Ordnung ist, und sie sollten auch helfen, den Fehler direkt wieder gutzumachen. In der Regel spricht die Lehrkraft die Maßnahmen aus, wenn sie das Fehlverhalten bemerkt. Wenn es pädagogisch sinnvoll ist, können mehrere Maßnahmen gleichzeitig angewendet werden.

(2) Zu den Maßnahmen, die bei Erziehungskonflikten und Störungen im Unterricht zum Einsatz kommen, gehören vor allem:

  1. Ein Gespräch, in dem die Situation geklärt wird,
  2. Gemeinsame Absprachen treffen,
  3. Den angerichteten Schaden wieder gutmachen,
  4. Eintrag ins Klassenbuch,
  5. Ein mündlicher oder schriftlicher Tadel,
  6. Ausschluss von der laufenden Stunde,
  7. Nacharbeiten unter Aufsicht, nachdem die Eltern informiert wurden,
  8. Vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

(3) Die Lehrerin oder der Lehrer entscheidet, was in der jeweiligen Situation am besten passt, wobei sie oder er immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinterkopf hat. Dabei wird auch das Alter und die Persönlichkeit des Schülers oder der Schülerin berücksichtigt. Die Eltern sollten auf angemessene Weise über die gewählten Maßnahmen informiert werden. Bei einem schriftlichen Tadel sollte auch Rücksprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer gehalten werden, und in schwerwiegenden Fällen auch mit der Schulleitung.

(4) Körperliche Bestrafungen und andere erniedrigende Maßnahmen sind nicht erlaubt.

______________________

Praxis-Beispiel: Eine Schülerin stört wiederholt den Unterricht, indem sie laut dazwischenruft. Die Lehrkraft führt zunächst ein pädagogisches Gespräch mit ihr und vereinbart klare Verhaltensregeln. Als das Verhalten anhält, erhält die Schülerin einen Eintrag ins Klassenbuch und muss den versäumten Unterrichtsstoff unter Aufsicht nacharbeiten. Die Eltern werden über die Maßnahmen informiert.

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