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  6. SchulG M-V

§ 059a SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 9. August 2023 um 17:59
  • 5. September 2025 um 16:57
  • 446 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote

    (1) Im Einvernehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe können an Schulen kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote eingerichtet werden, die zusätzlich Leistungen der Jugendhilfe umfassen. Die Zusammenarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen der Schule, wobei dort ein Beschluss der Schulkonferenz erforderlich ist, dem Schulträger und dem Träger der Jugendhilfe. Dabei können Regelungen getroffen werden, die von für die Schule geltenden organisatorischen Vorschriften durch oder aufgrund dieses Gesetzes abweichen. Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote einschließlich der Vereinbarung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde und des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

    (2) Schülerinnen und Schüler, die durch Schulverweigerung, Schul- oder Unterrichtsabwesenheit auffällig sind, können durch kooperativen Erziehungs- und Bildungsangebote zeitweilige Möglichkeiten zur Wiedereingliederung erhalten, wenn diese Angebote die geeignete Hilfe darstellen.

    (3) Die Teilnahme an kooperativen Erziehungs- und Bildungsangeboten wird auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet.

    (4) Über die Nutzung des kooperativen Erziehungs- und Bildungsangebots entscheidet die zuständige Schulbehörde. Sie ordnet nach Beendigung der Maßnahme den Besuch der örtlich zuständigen Schule an. § 46 Abs. 3 SchulG M-V findet Anwendung. Die Aufnahme in kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote bedarf der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

    (5) An weiterführenden allgemein bildenden Schulen kann eine Lerngruppe gemäß § 4 Absatz 13 als kooperatives Erziehungs- und Bildungsangebot unterbreitet werden, in dem Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung der Jahrgangsstufe 5 bis 7 gefördert werden.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    (Abs. 5 neu)

    ______________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) - (4) ...

    • Wiedereingliederung
    • Träger der Jugendhilfe
    • § 59a SchulG M-V
    • kooperative
    • Erziehungsangebote
    • Bildungsangebote

Coole Bildungsangebote in Schulen

(1) Wenn die örtlichen Jugendhilfeträger einverstanden sind, können Schulen coole gemeinsame Erziehungs- und Bildungsangebote anbieten, die auch zusätzliche Unterstützung durch die Jugendhilfe beinhalten. Dafür braucht es eine Vereinbarung zwischen der Schule, die einen Beschluss der Schulkonferenz braucht, dem Schulträger und dem Jugendhilfeträger. Hier können auch andere Regeln gelten, die von den üblichen Vorschriften abweichen. Aber damit diese Angebote starten können, müssen sie von der zuständigen Schulbehörde und dem Jugendhilfeträger genehmigt werden.

(2) Schülerinnen und Schüler, die oft nicht zur Schule gehen oder Unterricht schwänzen, können durch diese gemeinsamen Angebote eine Chance bekommen, wieder reinzukommen, wenn diese Angebote als passende Hilfe angesehen werden.

(3) Die Teilnahme an diesen gemeinsamen Angeboten zählt zur Erfüllung der Schulpflicht.

(4) Die Entscheidung über die Nutzung dieser Angebote trifft die zuständige Schulbehörde. Nach Abschluss des Programms wird dann der Besuch der zuständigen Schule angeordnet. Die entsprechenden Regelungen finden Anwendung. Für die Aufnahme in diese gemeinsamen Angebote ist die Zustimmung des örtlichen Jugendhilfeträgers nötig.

(5) An weiterführenden Schulen kann eine spezielle Lerngruppe eingerichtet werden, die Schüler mit besonderen Bedürfnissen im Bereich emotionale und soziale Entwicklung in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 unterstützt.

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