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  6. SchulG M-V

§ 038 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „38 Abs. 3 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 8. August 2023 um 18:59
  • 3. September 2025 um 12:06
  • 482 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schulversuche, Versuchsschulen

    (1) Schulversuche an Schulen in staatlicher oder freier Trägerschaft dienen dazu, durch Veränderung der Rahmenpläne, der Unterrichtsorganisation, der Unterrichtsmethoden und der Formen der Schulmitwirkung zur Weiterentwicklung der Schule neue pädagogische Konzeptionen und organisatorische Formen zu erproben. Versuchsschulen dienen der Erprobung von Veränderungen des Aufbaus und der Gliederung des Schulsystems.

    (2) Die Durchführung von Schulversuchen und die Einrichtung von Versuchsschulen sind nur dann zulässig, wenn sie geeignet erscheinen, allen Schülerinnen und Schülern ihrer Eignung angemessene Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, wenn gleichwertige Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden können wie in anderen vergleichbaren Bildungsgängen und wenn die Entscheidungsbefugnis der Erziehungsberechtigten über die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet ist.

    (3) Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung einer Versuchsschule entscheidet die oberste Schulbehörde auf Antrag der Schulkonferenz, der im Einvernehmen mit dem Schulträger zu stellen ist. Die oberste Schulbehörde kann die Durchführung eines Schulversuchs und die Errichtung einer Versuchsschule vorschlagen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Inhalte, Ziele, Durchführung und die Projektleitung sind in einem Versuchsprogramm festzulegen. Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern sorgt für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Versuche und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.

    (4) Die Schülerinnen und Schüler, ihre Erziehungsberechtigten und sonstige Betroffene sind umfassend zu informieren über Art, Ziele und Durchführung von Versuchen, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.

    (5) Die Schule ist verpflichtet, bei vorzeitiger Beendigung eines Versuchs für geeignete Übergänge zu sorgen oder die Fortführung des Bildungsgangs zu ermöglichen.

    • § 38 SchulG M-V
    • Versuchsschulen
    • Schulversuche

Schulversuche und Versuchsschulen

(1) Schulversuche an staatlichen oder privaten Schulen sollen helfen, neue Ideen und Methoden im Unterricht auszuprobieren. Dabei geht’s um alles Mögliche – von den Lehrplänen über die Organisation bis hin zu den Beteiligungsmöglichkeiten der Schüler. Versuchsschulen testen, wie man das Schulsystem insgesamt anders aufbauen und strukturieren kann.

(2) Man darf Schulversuche und Versuchsschulen nur starten, wenn sie dafür sorgen, dass alle Schüler passende Bildungschancen bekommen. Die Abschlüsse und Berechtigungen müssen die gleichen sein wie in anderen Schulen, und die Eltern müssen auch nach der Orientierungsstufe die Wahl haben, welchen Bildungsgang ihre Kinder gehen.

(3) Ob ein Schulversuch startet oder eine Versuchsschule eröffnet wird, entscheidet die oberste Schulbehörde, und zwar auf Antrag der Schulkonferenz, die sich mit dem Träger der Schule einig sein muss. Die Behörde kann auch selbst Vorschläge machen. Die Genehmigung für solche Projekte ist zeitlich begrenzt und kann widerrufen werden. In einem speziellen Programm werden die Inhalte, Ziele und die Leitung der Versuche festgelegt. Das Institut für Qualitätsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern kümmert sich um die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Versuche und veröffentlicht die Ergebnisse.

(4) Schüler, Eltern und andere Betroffene müssen umfassend informiert werden, was bei den Schulversuchen passiert, welche Ziele sie haben und wie sie durchgeführt werden.

(5) Wenn ein Versuch vorzeitig endet, muss die Schule dafür sorgen, dass die Schüler einen guten Übergang zu einer anderen Bildungsgang haben oder weiterhin ihren Weg fortsetzen können.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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