Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
ZPO
  • Alles
  • ZPO
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. ZPO

§ 0802k ZPO

  • Weitergeleitet von „802k Abs. 1 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 20:47
  • 1. November 2025 um 23:04
  • 900 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

    (1) Nach § 802f Abs. 8 ZPO (dieses Gesetzes) oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 AO (der Abgabenordnung) zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 AO (der Abgabenordnung) gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.

    (2) Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die

    1. Vermögensauskünfte nach § 284 AO (der Abgabenordnung) verlangen können,
    2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
    3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.

    Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

    (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind zu beachten.

    (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 7 ZPO (dieses Gesetzes) und nach § 284 Abs. 7 AO (der Abgabenordnung) oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse

    1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
    2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
    3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
    4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.

    (5) Macht eine betroffene Person das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf personenbezogene Daten geltend, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, so sind der betroffenen Person im Hinblick auf die Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, nur die Kategorien berechtigter Empfänger mitzuteilen. Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO findet in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, keine Anwendung.


    Fassung ab 19. Jul 2024

    _________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Nach § 802f Abs. 6 ZPO (dieses Gesetzes) oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 AO (der Abgabenordnung) zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 AO (der Abgabenordnung) gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.

    (2) - (3) ...

    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 ZPO (dieses Gesetzes) und nach § 284 Abs. 7 AO (der Abgabenordnung) oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse

    1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
    2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
    3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
    4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.

    (5) ...

    • Art. 15 DSGVO
    • Art. 21 DSVGO
    • Widerspruchsrecht
    • Auskunftsanspruch
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Vermögensverzeichnis
    • Geldforderung
    • § 802k ZPO
    • zentrale Verwaltung

Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

(1) Laut § 802f Abs. 8 ZPO oder § 284 Abs. 7 Satz 4 AO werden die Vermögensverzeichnisse, die hinterlegt werden müssen, von einem zentralen Vollstreckungsgericht in ganz Deutschland digital verwaltet. Man kann diese Verzeichnisse ganz einfach online einsehen und abrufen. Das gilt auch für die Vermögensverzeichnisse, die aufgrund ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen erstellt wurden, wenn diese Regelungen eine Hinterlegung verlangen. Ein Vermögensverzeichnis wird nach zwei Jahren ab der Abgabe der Auskunft oder wenn ein neues Vermögensverzeichnis eingeht, gelöscht.

(2) Gerichtsvollzieher können die Vermögensverzeichnisse, die in Absatz 1 verwaltet werden, für Vollstreckungszwecke abrufen. Auch Vollstreckungsbehörden, die

  1. Vermögensauskünfte nach § 284 AO verlangen können,
  2. durch Bundes- oder Landesgesetz dazu berechtigt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftspflicht durch ein hinterlegtes Vermögensverzeichnis ausgeschlossen wird, oder
  3. durch Bundes- oder Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen,

haben Zugang dazu. Auch Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte und Strafverfolgungsbehörden dürfen die Verzeichnisse einsehen, wenn das für ihre Arbeit nötig ist.

(3) Die Landesregierungen legen per Rechtsverordnung fest, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts übernehmen soll. Sie können das auch an die Landesjustizverwaltungen delegieren. Das zentrale Vollstreckungsgericht kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen, wobei die Datenschutzbestimmungen beachtet werden müssen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz darf per Rechtsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates, die Details zu Inhalt, Form, Speicherung, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse regeln. Dabei müssen sie sicherstellen, dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind. Besonders wichtig ist, dass die Vermögensverzeichnisse

  1. beim Übertragen an das zentrale Vollstreckungsgericht und beim Weitergeben an andere Stellen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind,
  2. unversehrt und vollständig bleiben,
  3. jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können und
  4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können, wobei jeder Zugriff protokolliert wird.

(5) Wenn eine betroffene Person ihr Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in den Vermögensverzeichnissen gespeichert sind, geltend macht, dürfen ihr nur die Kategorien der berechtigten Empfänger mitgeteilt werden, die die personenbezogenen Daten erhalten haben oder noch erhalten werden. Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO gilt nicht für die personenbezogenen Daten in den Vermögensverzeichnissen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 0802j ZPO
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 0802l ZPO
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S