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§ 0802l ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 20:44
  • 24. September 2024 um 18:27
  • 688 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

    (1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

    1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch);
    2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 und 1a AO (der Abgabenordnung) bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b AO (der Abgabenordnung), abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO (der Abgabenordnung));
    3. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG (des Straßenverkehrsgesetzes) beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.

    Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn

    1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
      • a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
      • b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
      • c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
    2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
    3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.

    Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

    (2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

    (3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZPO gilt entsprechend.

    (4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

    (5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZPO gilt entsprechend.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    ______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher

    1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
    2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO (der Abgabenordnung) bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO (Abgabenordnung));
    3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG (des Straßenverkehrsgesetzes) zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

    Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist.

    (2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

    (3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZPO gilt entsprechend.

    (4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

    (5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZPO gilt entsprechend.

    • Auskunftsrecht
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Gerichtsvollzieher
    • Geldforderung
    • § 802l ZPO

Rechte des Gerichtsvollziehers

Die Rechte, die ein Gerichtsvollzieher hat:

(1) Ein Gerichtsvollzieher kann bestimmte Dinge machen, wenn's darum geht, Schulden einzutreiben. Hier sind ein paar Beispiele:

  1. Er kann den Namen, Vornamen oder die Firma und die Adresse vom Arbeitgeber des Schuldners herausfinden, und zwar bei der Rentenversicherung oder anderen Einrichtungen.
  2. Er kann beim Bundeszentralamt für Steuern nachfragen, um bestimmte Infos von Banken zu bekommen, außer die Identifikationsnummer.
  3. Er kann auch die Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen, wenn der Schuldner als Halter eingetragen ist.

Aber das darf er nur tun, wenn:

  1. Der Schuldner die Einladung zur Vermögensauskunft nicht bekommen hat, und entweder:
    • a) die Adresse, wo die Einladung geschickt wurde, stimmt mit einer Adresse überein, die vor kurzem von einer Behörde mitgeteilt wurde, oder
    • b) die Meldebehörde sagt, dass sie keine aktuelle Adresse hat, oder
    • c) das Gleiche gilt, aber die Meldung war schon vor drei Monaten.
  2. Der Schuldner sich nicht um die Vermögensauskunft kümmert.
  3. Bei der Vollstreckung nicht zu erwarten ist, dass der Gläubiger sein Geld vollständig zurückbekommt.

Wenn der Gerichtsvollzieher eine berufsständische Versorgungseinrichtung kontaktieren will, muss der Gläubiger auch wirklich angeben, dass der Schuldner dort Mitglied ist und das auch belegen.

(2) Wenn der Gerichtsvollzieher Daten hat, die für die Vollstreckung nicht wichtig sind, muss er die sofort löschen oder die Verarbeitung stoppen. Und das muss er auch festhalten.

(3) Der Gerichtsvollzieher muss den Gläubiger schnell über das Ergebnis seiner Nachforschungen informieren und den Schuldner innerhalb von vier Wochen.

(4) Wenn der Gerichtsvollzieher Daten hat, die in den letzten drei Monaten gesammelt wurden, kann er diese auch einem anderen Gläubiger geben, wenn die Voraussetzungen dafür auch bei diesem gelten. Er muss dem neuen Gläubiger sagen, dass die Infos aus einem anderen Verfahren stammen und wann er sie bekommen hat. Wenn sich die Vermögensverhältnisse seitdem geändert haben könnten, kann der neue Gläubiger nachfragen.

(5) Wenn der Gerichtsvollzieher Daten an einen anderen Gläubiger weitergibt, muss er den Schuldner innerhalb von vier Wochen darüber informieren.

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