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§ 0803 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 20:41
  • 24. September 2024 um 21:49
  • 438 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Pfändung

    (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

    (2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

    • Pfändung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Geldforderung
    • bewegliches Vermögen
    • § 803 ZPO

Pfändung

(1) Wenn jemand Geld schuldet, kann man sein bewegliches Vermögen pfänden. Dabei darf man nicht mehr wegnehmen, als nötig ist, um die Schulden des Gläubigers zu begleichen und die Kosten für die Zwangsvollstreckung zu decken.

(2) Man sollte mit der Pfändung aufhören, wenn sich nicht absehen lässt, dass man durch den Verkauf der gepfändeten Sachen mehr Geld bekommt, als die Kosten der Zwangsvollstreckung ausmachen.

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