Anders als umgangssprachlich zu vermuten, hat die Einwilligung im Datenschutzrecht eine andere Sysdtematik, Bedeutung und Wirkung als im Zivilrecht. Der nachfolgende Artikel führt in die Unterschiede ein und zeigt die Wirkung einer wirksamen und einer unwirksamen Einwilligung. Der Unterschied hat in der Praxis grundsätzliche Auswirkungen und kann bei falschem Verständnis des Datenshcutzrechts zum finanziellen Risiko werden.
Die Einwilligung im Zivilrecht
Die Einwilligung ist ein Begriff aus dem allgemeinen Zivilrecht gem. § 182 BGB die vorherige Zustimmung vor der Ausübung eines Rechtsgeschäftes. Durch die Einwilligung der Eltern wird beispielsweise ein Kaufvertrag, den das neunjährige Kind schließen möchte, wirksam. Mit Hilfe der Einwilligung werden Verträge geschlossen. Im Alltag wird entsprechend die Einwilligung als "Vertragsgrundlage" verstanden.
Einwilligung im Datenschutzrecht
Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist einer von sechs Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Systematisch hält das Datenschutzrecht es für verboten, personenbezogende Daten zu verarbeiten, es sei denn, dass einer der Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 Buchstabve a bis f DSGVO erfüllt ist. Dies wird als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt bezeichnet,
Ist einer der Tatbestände erfüllt, dürfen die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden. Die Einwilligung ist der im Gesetzestext an erster Stelle (Buchstabe a) benannte Tatbestand. Die datenschutzrechtliche Einwilligung ist jedoch in das System der weiteren Tatbestände einzuordnen..
Neben der Einwilligung ist ein weiterer Erlaubnistatbestand die Verarbeitung für vertragliche Zwecke (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO). Danach dürfen personenbezogene Daten eines Betroffenen verarbeitet werden, wenn zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person ein Vertrag oder eine vorvertragliche Beziehung, die vom Betroffenen ausgeht. Dies könnte bei einem Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter als Verantwortlicher der Vermieter und als betroffene Person die Mieterin einer Wohnung sein. Der Vermieter darf die Daten der Mieterin verarbeiten:
- "Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn ... die Verarbeitung ... für die Erfüllung eines Vertrags, ... erforderlich" ... ist (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO)
Erforderlich ist die Verarbeitunt, wenn ihr Zweck der Erfüllung vertraglicher Pflichten dient. Dies ist bei der Buchhaltung der Mietzahlung oder Nebenkostenabrechnung) gegeben.
Ist der Tatbestand der Verarbeitung zu vertraglichen Zwecken erfüllt, so entfällt die Notwendigkeit einer Einwilligung in die Datenverarbeitung. gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
Der Verantwortliche darf die personenbezogenen Daten verarbeiten, ohne dass er die Einwilligung dazu vom Betroffenen gesondert einholen muss. Die DSGVO sieht keine Einwilligung in die Verarbeitung vor. Der Verantwortliche hat seine Informations- und Transparenzpflichten zu erfüllen. Dazu wird die Hinweislösung genutzt.
Benötigt der Verantwortliche eine Einwilligung in die Verarbeitung der Daten, fehlt es offensichtlich an den Voraussetzungen der anderen möglichen fünf Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das bedeutet, dass weder eine Verarbeitung für vertragliche Zwecke, noch eine Interessensabwägung zum Vorteil für den Verantwortlichen vorliegt. An die Einwilligung werden hohe Masstäbe angelegt.
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