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Hinweislösung

  • juristi
  • 26. Januar 2018 um 16:44
  • 13. Juni 2018 um 12:43
  • 2.329 mal gelesen
  • statt informierte, freiwillige Einwilligung

    Die Hinweislösung ist eine Alternative zur freiwilligen, informierten Einwilligung eines Betroffenen im Datenschutzrecht. Dabei wird der Betroffene auf die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten hingewiesen und in einem Informationsblatt über die Verarbeitung gem. Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO informiert. Eine Einwilligung in die Verarbeitung ist nicht notwendig.

    Als Rechtsgrundlage kommen die Verarbeitung im Rahmen von Verträgen, Interessensabwägung sowie Verarebtiung im Rahmen des öffentlichen Interesses in Betracht. (Art. 6 Abs. 1 DSGVO)

    1 Beispielsformulierung

    Als Beispiel dient hier die Grundlage aufgrund einer Interessensabwägung gem. Art. 6 Abs. 1 f DSGVO:

    Der Vertragspartner verarbeitet im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhobene personenbezogene Daten. Rechtsgrundlage der Verarbeitung sind ... sowie Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Verarbeitung dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten ... .

    1.1 Transparenz- und Informationspflicht

    Dieser Klausel aus der Beispielsformulierung liegen aber die Transparanzanforderungen der Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO zugrunde. Auf diese ist hinzuweisen und die zugrundliegenden Informationen sind umfassend und leicht verständlich dazustellen.

    1.2 Aus der Praxis

    Die Hinweislösung führt beispielsweise in Form des Schufa Hinweis zu einer Optout-Lösung im Datenschutzrecht. Beantragt ein Betroffener einen Kredit, wird eine Schufa-Anfrage die Folge sein. Ohne dieser erhält der Kunde keine Kreditbewilligung. Der Kunde sieht sich also einer Zwangslage ausgesetzt, sodass keine freiwillige, informierte Einwilligung möglich ist. Daher wird als Lösung für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung auf die Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO abgestellt. Die Interessen des Vertragspartners an einem ausfallsicheren Kredit stehen den Interessen des Betroffenen an Wahrung seines Datenschutzes gegenüber und werden abgewogen. Entsprechend ist ein Hinweis und die Informationen nach Art. 14 DSGVO an den Betroffenen zu überreichen.

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion
    https://juristi.de/home/index.php?quiz/
    • Einwilligung
    • Transparenz
    • Interessenabwägung
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff Haftung und Schadenersatz
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff Joint Control
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

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