Haftung und Schadenersatz

  • Bei Verstoßen gegen die DSGVO haften der Verantwortliche und seine Dienstleister auf materiellen und immateriellen Schadenersatz.

    Die DSGVO stärkt die Rechte des Betroffenen bei Verstößen gegen den Datenschutz, Art. 82 DSGVO. Der Verantwortliche und Auftragsdatenverarbeiter haften auf Schadenersatz des entstandenen materiellen und immateriellen Schaden.


    Die Haftung trifft jeden am Vorgang beteiligten Verantwortlichen.


    Eingeschränkt ist die Haftung des Auftragsdatenverarbeiter nur insoweit, dass er haftet,

    • wenn er seinen Pflichten aus der DSGVO nicht nachkommt oder
    • die rechtmäßig erteilten Anweisungen des Verantwortlichen nicht berücksichtigt oder dagegen handelte


    Die Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn der Nachweis erbracht wird, dass Verantwortlicher und ADVler in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den ein Schaden eingetreten ist, verantwortlich sind. Die Beweislast liegt dafür beim Verantwortlichen. Jeder an derselben Verarbeitung und für den Schaden verantwortliche Beteiligte haftet für den gesamten entstandenen Schaden. So soll sicher gestellt werden dass es einen wirksamen Schadenersatz für den geschädigten Betroffenen gibt.


    Die Beteiligten Schädiger haften gesamtschuldnerisch. Der Betroffene kann sich den Schuldner aussuchen. Hat dieser den gesamten Schaden ausgeglichen, kann er von den weiteren Beteiligten ihren Anteil am Schaden zurückverlangen.


    Neben der Haftung nach Art. 82 DSGVO drohen weitere Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden inform von Bußgelder nach DSGVO

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