[lexicon='Art. 5 DSGVO',''][/lexicon] enthält den Grundsatz der Rechtmäßigkeit einer [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] personenbezogener Daten. Dahinter verbirgt sich der bereits aus § 4 Abs. 1 [lexicon='BDSG',''][/lexicon] bekannte Grundgedanke des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt. Dieser besagt, dass die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] personenbeogener Daten grundsätzlich verboten ist, wenn nicht ein Erlaubnistatbestand vorliegt. Die einzelnen Tatbestände sind in [lexicon='Art. 6 DSGVO',''][/lexicon] enthalten.
Die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine in Art. 6 Abs. 1 enthaltenen Bedingungen erfüllt ist.
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Die Verarbeitung ohne Erlaubnistatbestand, also ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO stellt einen Verstoß gegen die Verordnung dar und kann meldepflichtig gegenüber der Aufsichtsbehörde sein.
Gleichzeitig werden zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassen, Auskunft und Schadenersatz ausgelöst. Unter bestimmten Vorausetzungen ist mit einer Abmahnung zu rechnen.
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