Art. 5 DSGVO enthält den Grundsatz der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten. Dahinter verbirgt sich der bereits aus § 4 Abs. 1 BDSG bekannte Grundgedanke des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt. Dieser besagt, dass die Verarbeitung personenbeogener Daten grundsätzlich verboten ist, wenn nicht ein Erlaubnistatbestand vorliegt. Die einzelnen Tatbestände sind in Art. 6 DSGVO enthalten.
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine in Art. 6 Abs. 1 enthaltenen Bedingungen erfüllt ist.
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Die Verarbeitung ohne Erlaubnistatbestand, also ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO stellt einen Verstoß gegen die Verordnung dar und kann meldepflichtig gegenüber der Aufsichtsbehörde sein.
Gleichzeitig werden zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassen, Auskunft und Schadenersatz ausgelöst. Unter bestimmten Vorausetzungen ist mit einer Abmahnung zu rechnen.
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