Das Verfahrensverzeichnis ist ein Begriff des deutschen Datenschutzrechts bis Mai 2018 und wurde durch das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ersetzt.
Die Daten verarbeitende Stelle war verpflichtet, in einer Beschreibung jedes von ihr eingesetzte Verfahren festzulegen und dem Datenschutzbeauftragten zur Führung des Verzeichnisses zu übermitteln:
- Firma
- Inhaber, Leitung des Unternehmens und Leitung der Datenverarbeitung
- Anschrift
- Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung und/oder -nutzung
- Beschreibung betroffener Personengruppen und der Daten oder Datenkategorien
- Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können
- Regelfristen für die Löschung der Daten
- Eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten.
Das Verfahrensverzeichnis sollte laufend auf dem neuesten Stand gehalten werden. Es machte die unternehmensinternen Datenverarbeitungsprozesse transparent und bildete die Grundlage für die interne Datenschutzorganisation.
Das Verfahrensverzeichnis wurde am 25.05.2018 durch die verpflichtenden Verzeichnisse nach Art. 30 DSGVO ersetzt.
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