Dieses Verzeichnis wurde mit In Kraft treten der DSGVO abgeschafft.
Das unter Punkt 10 beschriebene Verfahrensverzeichnis war gem. § 4g BDSG alt auf Antrag „jedermann in geeigneter Weise verfügbar“ zu machen. Daher stammt die Bezeichnung „Jedermannverzeichnis“ oder „Verzeichnis für jedermann“. Es dokumentiert für jeden sichtbar,
- welche personenbezogenen Daten erhoben,
- welche automatisierten Verfahren eingesetzt und
- zu welchem Zweck personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und/oder genutzt werden
Wie das „Verzeichnis für jedermann“ von der verantwortlichen Stellen veröffentlicht wird, liegt im Ermessen des betroffenen Einrichtung. In einigen Fällen wurde das Verzeichnis im Internet veröffentlicht. In vielen Fällen fordert man das Verzeichnis bei der Stelle schriftlich an. Das Verzeichnis ergänzt die Selbstauskunft (§ 34 BDSG). Es kann von jedem ohne Beschränkung angefordert werden und ist von der verantwortlichen Stelle kostenfrei vorzulegen. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass verantwortliche Stellen, die ein entsprechendes Verzeichnis auf Anforderung nicht übermitteln, Schwierigkeiten haben. Das Fehlen eines entsprechenden Verzeichnisses kann zur Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung führen. Die Aufsichtsbehörden könnten dann sogar die Datenverarbeitung unterbinden.
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