Díe Datenschutzgrundverordnung definiert den Datenschutzverstoß in Art. 4 DSGVO Nr. 12 als
eine Verletzung der Sicherheit, die
- zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder
- zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang
zu personenbezogenen Daten führt, die
- übermittelt,
- gespeichert oder
- auf sonstige Weise verarbeitet
wurden;
Beispiel: Einem Verstoß durch Offenlegung liegt in der Regel kein bösartiges Verhalten, sondern eine einfache fahrlässige Verhaltensweise zu Grunde.