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Wettbewerbsrecht VI ZR 134/15 - "No-Reply" - Bestätigungsmail mit Werbung

  • sophme
  • 10. August 2020 um 15:56
  • 29. Juli 2026 um 18:34
  • 494 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Werbung gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers ist unzulässig

    Gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt stellen die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

    Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:

    ---------------------------------------------------------

    "Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihre S. Versicherung

    Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)

    Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…)

    ***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

    ------------------------------------------------------------------------------------

    Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.

    Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.

    Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.

    Der Beklagten drohen bei weiteren Verstößen Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder bis zu 6 Monate Ordnungshaft, vollstreckbar gegen ein Mitglied des Vorstandes der Versicherung. Außerdem hat die Versicherung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

    Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15; BGH PM 205/2015

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14

    LG Stuttgart – Urteil vom 4. Februar 2015 – 4 S 165/14

    • Datenschutz
    • Werbung
    • "No-Reply"
    • Bestätigungsmail
    • Empfängerwille

1. Kernaussage

Der BGH entschied, dass Werbezusätze in automatisierten Eingangsbestätigungen per E-Mail unzulässig sind, wenn sie gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Empfängers versandt werden.

Bereits eine automatische Antwort-E-Mail mit werblichem Inhalt kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzen.

2. Sachverhalt

Der Kläger kündigte bei seiner Versicherung einen Vertrag und bat per E-Mail um eine Kündigungsbestätigung.

Die Beklagte übersandte eine automatische Eingangsbestätigung, die neben der Bestätigung des E-Mail-Eingangs Werbung für einen SMS-Unwetterdienst und eine Wetter-App enthielt.

Nachdem der Kläger ausdrücklich erklärt hatte, keine Werbung erhalten zu wollen, erhielt er auf weitere E-Mails erneut dieselbe automatische Eingangsbestätigung mit den Werbezusätzen.

Der Kläger verlangte daraufhin Unterlassung.

Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wies das Landgericht sie ab.

3. Entscheidung des BGH

Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und stellt das Urteil des Amtsgerichts wieder her.

Die Versicherung wird verpflichtet, künftig keine automatisierten E-Mails mit Werbezusätzen an den Kläger zu versenden.

Für den Fall weiterer Verstöße drohen Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

4. Begründung

Der BGH stellt fest, dass die Hinweise auf den SMS-Wetterdienst und die Wetter-App Werbung darstellen.

Zwar diente die E-Mail zugleich der Bestätigung des Eingangs der Nachricht des Klägers, der Werbezusatz ging jedoch über diesen eigentlichen Zweck hinaus.

Spätestens nachdem der Kläger ausdrücklich erklärt hatte, keine Werbung erhalten zu wollen, durfte die Beklagte ihm keine weiteren Werbeinhalte per E-Mail übersenden.

Die erneute Zusendung der automatisierten Antwort mit Werbung verletzte deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Dass die E-Mail automatisch generiert wurde, spielt dabei keine Rolle. Auch automatisierte Nachrichten müssen die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz vor unerwünschter Werbung beachten.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil ist für Unternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung.

Automatische Eingangsbestätigungen dürfen grundsätzlich keine Werbeinhalte enthalten, wenn hierfür keine Einwilligung des Empfängers vorliegt oder dieser Werbung ausdrücklich widersprochen hat.

Unternehmen sollten daher Autoresponder und Abwesenheitsnotizen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls auf Werbezusätze verzichten.

1. Werbung per E-Mail

Zentrales Rechtsinstitut.

Werbung per E-Mail bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung des Empfängers (§ 7 UWG).

2. Begriff der Werbung

Examensrelevantes Spezialproblem.

Auch Hinweise auf eigene Produkte oder Dienstleistungen innerhalb einer automatischen Empfangsbestätigung stellen Werbung dar.

Es kommt nicht darauf an, dass die Nachricht zugleich einem anderen Zweck dient.

3. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails kann einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen.

4. Automatisierte Nachrichten

Zentrale Aussage des Urteils.

Automatisch erzeugte Empfangsbestätigungen sind rechtlich nicht anders zu behandeln als manuell versandte E-Mails.

Werbeinhalte bleiben auch dann Werbung, wenn sie automatisiert versendet werden.

5. Unterlassungsanspruch

Erfolgt Werbung gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Empfängers, besteht ein Unterlassungsanspruch.

Zur Durchsetzung kann das Gericht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Werbung im Sinne des § 7 UWG
  • Einwilligung oder Widerspruch des Empfängers
  • Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  • Unterlassungsanspruch
  • Rechtsfolgen (Ordnungsgeld/Ordnungshaft)

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Auch Werbezusätze in automatisierten Eingangsbestätigungen sind Werbung. Werden sie trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Empfängers versandt, verletzen sie dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und begründen einen Unterlassungsanspruch.

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