Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt "im Sinne des obersten Konstitutionsprinzip der Würde des Menschen die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingung". BVerfGE 54, 148, 153.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine verfassungsrechtliche Verankerung
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein zentrales Grundrecht des deutschen Verfassungsrechts und ein essenzieller Bestandteil der durch das Grundgesetz geschützten individuellen Freiheit. Es ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das APR durch eine extensive Auslegung entwickelt und in zahlreichen Leitentscheidungen weiter konkretisiert.
1 Grundlegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
1.1 1. Das "Mikrozensus-Urteil" (BVerfGE 27, 1 - 1970)
In dieser Entscheidung betonte das BVerfG, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine eigenständige Schutzfunktion gegenüber staatlichen Eingriffen in die Privatsphäre hat:
Zitat"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist Ausdruck der menschlichen Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es gewährleistet dem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in den der Staat nur unter besonderen Voraussetzungen eingreifen darf."
1.2 2. Das "Lebach-Urteil" (BVerfGE 35, 202 - 1973)
Das BVerfG entschied hier über den Schutz der Resozialisierung eines Straftäters gegen eine mediale Berichterstattung und führte aus:
Zitat"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht des Einzelnen, nicht gegen seinen Willen durch Medienberichte in einer Weise dargestellt zu werden, die eine fortdauernde Bloßstellung oder Prangerwirkung entfaltet und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert."
1.3 3. Das "Volkszählungsurteil" (BVerfGE 65, 1 - 1983)
Hier wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des APR entwickelt. Das BVerfG stellte fest:
Zitat"Das Grundrecht gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Eine umfassende Erfassung persönlicher Daten durch den Staat gefährdet die Möglichkeit, sich frei zu entfalten und widerspricht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung."
1.4 4. Das "Caroline-von-Monaco-Urteil" (BVerfGE 101, 361 - 1999)
Das BVerfG entschied zugunsten des Schutzes prominenter Personen vor unerwünschter Berichterstattung:
Zitat"Auch Personen des öffentlichen Lebens haben ein schützenswertes Interesse daran, dass ihre Privatsphäre gewahrt bleibt. Die Medienfreiheit endet dort, wo das berechtigte Interesse der Betroffenen an einem ungestörten Privatleben verletzt wird."
2 Rechtliche Bedeutung und Schutzbereiche des APR
Das APR hat eine vielschichtige Struktur und wird in mehrere Schutzdimensionen unterteilt:
- Privat- und Intimsphäre: Schutz vor Eingriffen in das persönliche Lebensumfeld.
- Recht am eigenen Bild und Wort: Schutz vor unbefugter Verbreitung von Bild- oder Tonaufnahmen.
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Schutz vor staatlicher oder privater Datenerhebung und -nutzung.
- Schutz vor Ehrverletzungen und Stigmatisierung: Schutz vor diffamierender Berichterstattung oder unwahrer Tatsachenbehauptung.
3 Abwägung mit anderen Grundrechten
Das APR steht in ständigem Spannungsverhältnis zu anderen Grundrechten, insbesondere zur Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG). Das BVerfG nimmt eine Einzelfallabwägung vor, um zwischen diesen Rechten einen angemessenen Ausgleich herzustellen.