Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Verfassungsrecht
  • Alles
  • Verfassungsrecht
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Verfassungsrecht

Grundrechte Allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • juristi
  • 4. Oktober 2017 um 22:47
  • 17. März 2025 um 19:48
  • 2.134 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht: Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt "im Sinne des obersten Konstitutionsprinzip der Würde des Menschen die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingung". BVerfGE 54, 148, 153.

    Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine verfassungsrechtliche Verankerung

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein zentrales Grundrecht des deutschen Verfassungsrechts und ein essenzieller Bestandteil der durch das Grundgesetz geschützten individuellen Freiheit. Es ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das APR durch eine extensive Auslegung entwickelt und in zahlreichen Leitentscheidungen weiter konkretisiert.

    1 Grundlegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

    1.1 1. Das "Mikrozensus-Urteil" (BVerfGE 27, 1 - 1970)

    In dieser Entscheidung betonte das BVerfG, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine eigenständige Schutzfunktion gegenüber staatlichen Eingriffen in die Privatsphäre hat:

    Zitat

    "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist Ausdruck der menschlichen Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es gewährleistet dem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in den der Staat nur unter besonderen Voraussetzungen eingreifen darf."

    1.2 2. Das "Lebach-Urteil" (BVerfGE 35, 202 - 1973)

    Das BVerfG entschied hier über den Schutz der Resozialisierung eines Straftäters gegen eine mediale Berichterstattung und führte aus:

    Zitat

    "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht des Einzelnen, nicht gegen seinen Willen durch Medienberichte in einer Weise dargestellt zu werden, die eine fortdauernde Bloßstellung oder Prangerwirkung entfaltet und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert."

    1.3 3. Das "Volkszählungsurteil" (BVerfGE 65, 1 - 1983)

    Hier wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des APR entwickelt. Das BVerfG stellte fest:

    Zitat

    "Das Grundrecht gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Eine umfassende Erfassung persönlicher Daten durch den Staat gefährdet die Möglichkeit, sich frei zu entfalten und widerspricht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung."

    1.4 4. Das "Caroline-von-Monaco-Urteil" (BVerfGE 101, 361 - 1999)

    Das BVerfG entschied zugunsten des Schutzes prominenter Personen vor unerwünschter Berichterstattung:

    Zitat

    "Auch Personen des öffentlichen Lebens haben ein schützenswertes Interesse daran, dass ihre Privatsphäre gewahrt bleibt. Die Medienfreiheit endet dort, wo das berechtigte Interesse der Betroffenen an einem ungestörten Privatleben verletzt wird."

    2 Rechtliche Bedeutung und Schutzbereiche des APR

    Das APR hat eine vielschichtige Struktur und wird in mehrere Schutzdimensionen unterteilt:

    1. Privat- und Intimsphäre: Schutz vor Eingriffen in das persönliche Lebensumfeld.
    2. Recht am eigenen Bild und Wort: Schutz vor unbefugter Verbreitung von Bild- oder Tonaufnahmen.
    3. Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Schutz vor staatlicher oder privater Datenerhebung und -nutzung.
    4. Schutz vor Ehrverletzungen und Stigmatisierung: Schutz vor diffamierender Berichterstattung oder unwahrer Tatsachenbehauptung.

    3 Abwägung mit anderen Grundrechten

    Das APR steht in ständigem Spannungsverhältnis zu anderen Grundrechten, insbesondere zur Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG). Das BVerfG nimmt eine Einzelfallabwägung vor, um zwischen diesen Rechten einen angemessenen Ausgleich herzustellen.

    • Allgemeines Persönlichkei

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine Bedeutung in der Verfassung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein super wichtiges Grundrecht in Deutschland und gehört zu den grundlegenden Freiheiten, die im Grundgesetz geschützt sind. Es kommt aus Artikel 1 Absatz 1 GG (Menschenwürde) und Artikel 2 Absatz 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das APR durch viele Urteile weiterentwickelt und konkretisiert.

Wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

  1. Das "Mikrozensus-Urteil" (BVerfGE 27, 1 - 1970)
    In diesem Urteil hat das BVerfG klargemacht, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen eigenen Schutz gegen staatliche Eingriffe in die Privatsphäre bietet:

    "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist Ausdruck der menschlichen Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es gewährleistet dem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in den der Staat nur unter besonderen Voraussetzungen eingreifen darf."

  2. Das "Lebach-Urteil" (BVerfGE 35, 202 - 1973)
    Hier ging es darum, wie man einen Straftäter vor negativer Berichterstattung schützt. Das BVerfG sagte:

    "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht des Einzelnen, nicht gegen seinen Willen durch Medienberichte in einer Weise dargestellt zu werden, die eine fortdauernde Bloßstellung oder Prangerwirkung entfaltet und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert."

  3. Das "Volkszählungsurteil" (BVerfGE 65, 1 - 1983)
    In diesem Fall wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des APR erklärt. Das BVerfG stellte fest:

    "Das Grundrecht gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Eine umfassende Erfassung persönlicher Daten durch den Staat gefährdet die Möglichkeit, sich frei zu entfalten und widerspricht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung."

  4. Das "Caroline-von-Monaco-Urteil" (BVerfGE 101, 361 - 1999)
    Hier entschied das BVerfG, dass auch Promis das Recht auf Privatsphäre haben und vor unerwünschter Berichterstattung geschützt werden sollten:

    "Auch Personen des öffentlichen Lebens haben ein schützenswertes Interesse daran, dass ihre Privatsphäre gewahrt bleibt. Die Medienfreiheit endet dort, wo das berechtigte Interesse der Betroffenen an einem ungestörten Privatleben verletzt wird."

Rechtliche Bedeutung und Schutzbereiche des APR

Das APR hat viele Facetten und wird in unterschiedliche Schutzbereiche unterteilt:

  • Privat- und Intimsphäre: Schutz vor Eingriffen in dein persönliches Leben.
  • Recht am eigenen Bild und Wort: Schutz vor unerlaubter Verbreitung von Bildern oder Aufnahmen.
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Schutz vor der Erhebung und Nutzung deiner Daten durch Staat oder private Unternehmen.
  • Schutz vor Ehrverletzungen und Stigmatisierung: Schutz vor falschen Berichten oder diffamierenden Aussagen.

Abwägung mit anderen Grundrechten

Das APR steht oft im Konflikt mit anderen Grundrechten, besonders mit der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG). Das BVerfG schaut sich jeden Fall genau an, um einen fairen Ausgleich zwischen diesen Rechten zu finden.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff allgemeine Auslegungsprinzipien
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff Allgemeinheit der Wahl
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S