Verfassungsrecht Allgemeinheit der Wahl

  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Wahlrechtsgrundsatz - Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG / § 1 Abs. 1 S. 2 BWahlG

    bedeutet, dass das aktive und passive Wahlrecht (also das Recht zu wählen und das Recht gewählt zu werden) grds. allen Bevölkerungsschichten in gleicher Weise offen stehen muss. Einige Beschränkungen sind aber erlaubt. So können z.B. nur Deutsche wählen gehen, die die gewisse Altersgrenze erreicht haben (aktives Wahlrecht Art. 38 Abs. 2 GG) oder beim passiven Wahlrecht die Beschränkungen in Art. 137 Abs. 1 GG sowie bei geistig-körperlichen oder sog. staatsbürgerlichen Mängeln des Wahlrechtsbewerbers (§ 15 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BWahlG)

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