Das Recht am eigenen Bild dient dem Schutz des Menschen. Gem. § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Das Recht hat seinen Ursprung im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Mensch soll selbst darüber entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang er abgebildet wird und was mit einem Bildnis passieren soll. Es schützt die Intimsphäre und Privatsphäre. Das Recht am eigenen Bild schützt die individuelle Freiheit einer natürlichen Person. Das Recht ist damit Ausdruck des Kernbereiches der Rechtsordnung, wie sie vom Grundgesetz vorgegeben wird.
Das Recht am eigenen Bild hat dadurch ähnliche Schutzbereiche wie das individuelle Datenschutzrecht für einen Betroffenen. Abbildungen von Menschen können unter anderem biometrische Daten enthalten. Daher kann es notwendig sein zwischen beiden Rechtsgebieten abzugrenzen..
Das Recht am eigenen Bild schützt zum einen vor der Aufnahme eines Menschen und zum zweiten vor der Veröffentlichung des Bildnisses.
Der Begriff des Bildnisses umfasst nicht nur Fotos und Videos, sondern jede Art der Ablichtung. Dazu zählen auch Skulpturen, Zeichnungen Karikaturen oder Skizzen..
Das Recht gilt nicht schrankenlos. Es wird abgewogen zwischen dem Interesse des Abgebildeten und dem Interesse der Öffentlichkeit an den Abbildungen. Es gibt kein absolutes Verbot, Bilder zu veröffentlichen. Die Presse darf je nach Einzelfall die Fotos von Kindern veröffentlichen (BGH, VI ZR 314/08)
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