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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht V-6 Kart 9/19 OWi - Urteil im Kartellbußgeldverfahren "Konditionenvereinigung"

  • juristi.Red
  • 20. Februar 2024 um 11:40
  • 29. Juli 2026 um 18:22
  • 266 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Bahlsen GmbH & Co. KG, Hannover, die CFP Brands Süßwarenhandels GmbH & Co. KG, Düsseldorf, und die Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG, Polch, wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches zu Geldbußen verurteilt. Nach den Feststellungen des Senats erfolgte der Informationsaustausch in den gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Verkaufsleiterausschusses des Arbeitskreises Konditionenvereinigung e.V. des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e.V.

    Die Tatvorwürfe sind im Rahmen einer Verständigung auf den Vorwurf beschränkt worden, dass die drei Unternehmen in kartellrechtswidriger Weise Informationen über den Stand von Konditionenverhandlungen bei Jahresgesprächen und Sonderforderungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel bzgl. Markenprodukten ausgetauscht haben. Außerdem ist hinsichtlich der Nebenbetroffenen Bahlsen GmbH & Co. KG und Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG der Tatvorwurf auf den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 23.01.2008 beschränkt worden. Bei der Nebenbetroffenen CFP Brands Süßwarenhandels GmbH & Co. KG erstreckte sich der Tatvorwurf von vornherein nur auf den Zeitraum vom 12.09.2006 bis zum 23.01.2008. Nach der Beschränkung auf diese Tatvorwürfe und Einstellung des Verfahrens im Übrigen haben die drei Unternehmen ihre jeweiligen Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.


    Bei der Bußgeldzumessung hat der Senat den Gesamtumsatz der Unternehmen und die Höhe der tatbezogenen Umsätze berücksichtigt. Der Informationsaustausch habe den deutschlandweiten Süßwarenmarkt betroffen. Erheblich bußgeldmildernd falle nach den Ausführungen des Senats ins Gewicht, dass der vorgeworfene Verstoß von geringerer kartellrechtswidriger Bedeutung gewesen sei und der Lebensmitteleinzelhandel gegenüber den Herstellern über eine starke Marktmacht verfügt habe. Darüber hinaus wirke sich erheblich mildernd aus, dass die Nebenbetroffenen mit ihrer im Rahmen der Verständigung erfolgten Beschränkung der Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch sowie den Angaben zu ihren Unternehmensverhältnissen zu einer wesentlichen Verkürzung des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens beigetragen hätten. Überdies hätten sie in den vergangenen Jahren maßgebliche Compliancemaßnahmen ergriffen, um zukünftige Kartellverstöße zu verhindern.


    Der Senat hat schließlich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angenommen, u.a. bedingt durch die nachträgliche Vervollständigung der Ermittlungsakten durch das Bundeskartellamt, durch die Coronapandemie und andere anhängige Kartellverfahren. Diese sei im Rahmen der sogenannten Vollstreckungslösung zu kompensieren mit der Folge, dass jeweils ein Betrag in Höhe von jeweils 25% der verhängten Geldbuße als vollstreckt anzusehen sei.


    Im Einzelnen wurden folgende Geldbußen verhängt bzw. sind – unter Berücksichtigung der Vollstreckungslösung - noch folgende Zahlungen von den Nebenbetroffenen zu leisten:


    Geldbußesich ergebender "Zahlbetrag"
    Bahlsen GmbH & Co. KG4.750.000 €3.562.500 €
    Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG3.000.000 €2.250.000 €
    CFP Brands Süßwarenhandels GmbH & Co. KG600.000 €450.000 €

    OLG Düsseldorf - Aktenzeichen: V-6 Kart 9/19 OWi - 19. Dez 2023 - OLG Düsseldorf PM 36/2023; LogIn zum Volltext

    • Kartellrecht
    • Informationsaustausch
    • Konditionenvereinigung
    • Bahlsen
    • de Beukelaer
    • Brands

1. Kernaussage

Das OLG Düsseldorf hat Bahlsen, Griesson de Beukelaer und CFP Brands wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs im Süßwarenmarkt zu Geldbußen verurteilt.

Bußgeldmindernd berücksichtigte das Gericht insbesondere die geringe Intensität des Kartellverstoßes, die starke Verhandlungsmacht des Lebensmitteleinzelhandels, umfassende Compliance-Maßnahmen sowie eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die im Wege der sogenannten Vollstreckungslösung kompensiert wurde.

2. Sachverhalt

Die drei Süßwarenhersteller tauschten im Rahmen des Arbeitskreises Konditionenvereinigung e.V. des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie Informationen über den Stand ihrer Konditionenverhandlungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel aus.

Gegenstand des Informationsaustauschs waren insbesondere Jahresgespräche und Sonderforderungen des Handels hinsichtlich von Markenprodukten.

Im Verlauf des Bußgeldverfahrens wurde der Tatvorwurf im Rahmen einer Verständigung auf diesen Informationsaustausch beschränkt. Die Unternehmen beschränkten anschließend ihre Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch.

3. Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf verhängt folgende Geldbußen:

  • Bahlsen: 4.750.000 €
  • Griesson de Beukelaer: 3.000.000 €
  • CFP Brands: 600.000 €

Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten jeweils 25 % der Geldbuße als vollstreckt, sodass sich folgende Zahlbeträge ergeben:

  • Bahlsen: 3.562.500 €
  • Griesson de Beukelaer: 2.250.000 €
  • CFP Brands: 450.000 €

4. Begründung

Das Gericht bewertet den Austausch von Informationen über laufende Konditionenverhandlungen als kartellrechtswidrigen Informationsaustausch.

Bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt der Senat den Gesamtumsatz der Unternehmen sowie die tatbezogenen Umsätze.

Bußgeldmindernd fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Wettbewerbsverstoß vergleichsweise geringes Gewicht hatte. Außerdem verfügte der Lebensmitteleinzelhandel gegenüber den Herstellern über eine erhebliche Nachfragemacht.

Weitere Milderungsgründe waren:

  • die Verständigung im Verfahren,
  • die Beschränkung der Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch,
  • die Mitwirkung der Unternehmen an einer Verfahrensverkürzung,
  • umfangreiche Compliance-Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Kartellverstöße.

Schließlich stellt das Gericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung fest. Diese beruhte insbesondere auf der nachträglichen Ergänzung der Ermittlungsakten durch das Bundeskartellamt, den Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie der Belastung des Gerichts durch weitere Kartellverfahren.

Zur Kompensation wendet das OLG die Vollstreckungslösung an und erklärt jeweils ein Viertel der verhängten Geldbuße als bereits vollstreckt.

5. Praktische Bedeutung

Die Entscheidung zeigt, dass bereits der Austausch sensibler Informationen über laufende Preis- oder Konditionenverhandlungen zwischen Wettbewerbern gegen das Kartellverbot verstoßen kann.

Zugleich verdeutlicht das Urteil, dass Gerichte bei der Bußgeldbemessung zahlreiche individuelle Umstände – insbesondere Compliance-Maßnahmen, Kooperation im Verfahren und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen – zugunsten der Unternehmen berücksichtigen können.

1. § 1 GWB / Art. 101 AEUV

Zentrales Rechtsinstitut.

Nicht nur Preisabsprachen, sondern auch der Austausch wettbewerblich sensibler Informationen zwischen Wettbewerbern kann gegen das Kartellverbot verstoßen.

2. Informationsaustausch

Examensrelevantes Spezialproblem.

Der Austausch von Informationen über laufende Preis-, Konditions- oder Vertragsverhandlungen kann die strategische Unsicherheit zwischen Wettbewerbern beseitigen und den Wettbewerb beschränken.

3. Bußgeldbemessung

Bei der Bemessung kartellrechtlicher Geldbußen sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Schwere und Dauer des Verstoßes,
  • Unternehmens- und Tatumsatz,
  • Marktverhältnisse,
  • Kooperation im Verfahren,
  • Compliance-Maßnahmen.

4. Vollstreckungslösung

Zentrale Aussage des Urteils.

Liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, kann diese durch die Vollstreckungslösung kompensiert werden. Dabei bleibt die verhängte Geldbuße bestehen; ein bestimmter Teil gilt jedoch als bereits vollstreckt.

5. Verständigung im Kartellbußgeldverfahren

Eine Verständigung sowie die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch können erheblich bußgeldmindernd berücksichtigt werden, weil sie das Verfahren wesentlich verkürzen.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Verstoß gegen § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV
  • Wettbewerblich sensibler Informationsaustausch
  • Verantwortlichkeit der Unternehmen
  • Bußgeldbemessung
  • Berücksichtigung von Compliance und Kooperation
  • Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen (Vollstreckungslösung)

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Bereits der Austausch sensibler Informationen über laufende Konditionenverhandlungen kann einen Kartellverstoß begründen. Bei der Bußgeldbemessung wirken sich Kooperation, wirksame Compliance-Maßnahmen und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen regelmäßig bußgeldmindernd aus; letztere können durch die Vollstreckungslösung kompensiert werden.

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