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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht V 1 Kart 1/22 - "Kaffeekartell": Bußgeldverfahren gegen die Dirk Rossmann GmbH

  • juristi.Red
  • 21. Februar 2024 um 12:37
  • 29. Juli 2026 um 18:15
  • 294 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist am 11. November 2022 das Kartellverfahren gegen die Dirk Rossmann GmbH wegen Beteiligung am sog. Kaffeekartell beendet worden. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Jürgen Breiler verurteilte das Unternehmen wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 20 Millionen Euro (Az.: V 1 Kart 1/22 (OWi)). Von 2004 bis 2008 verständigten sich ein Kaffeeröster und verschiedene Händler über den Verkaufspreis vor allem von Filterkaffee.

    Bei der Bemessung des Bußgeldes hat der Senat auch die Dauer des Verfahrens beachtet. Das Bundeskartellamt hatte die Ermittlungen im Jahr 2010 eingeleitet und Ende 2015 gegen die Dirk Rossmann GmbH ein Bußgeld in Höhe von 5,25 Millionen Euro festgesetzt (B10-47111-Kh-50/14). Auf den Einspruch des Unternehmens erhöhte das Oberlandesgericht Düsseldorf das Bußgeld durch Urteil vom 28.02.2018 auf 30 Millionen Euro. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften am 09.07.2019 (Az.: KRB 37/19) auf.

    Das Unternehmen wollte sodann den ursprünglichen Bescheid mit dem deutlich geringeren Bußgeld akzeptieren und nahm den Einspruch zurück. Da die Staatsanwaltschaft der Einspruchsrücknahme nicht zustimmte und gesetzliche Vertreter der Nebenbetroffenen der Hauptverhandlung vor dem Senat unentschuldigt fernblieben, verwarf das Oberlandesgericht den Einspruch des Unternehmens. Auf die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.12.2021 (Az. KRB 11/21) auch dieses Urteil auf, weil die Vorschrift über die Verwerfung des Einspruchs bei unentschuldigtem Fehlen in der Hauptverhandlung (§ 74 Abs. 2 OWiG) nur auf natürliche, nicht aber auf juristische Personen anwendbar sei. Deshalb wurde die dritte Hauptverhandlung vor dem nunmehr zuständigen 1. Kartellsenat erforderlich.

    In der nunmehr durchgeführten Hauptverhandlung kam eine Verständigung zustande, aufgrund derer die Dirk Rossmann GmbH ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Im Rahmen der hiernach im Wesentlichen noch zu beurteilenden Strafzumessung hat der 1. Kartellsenat neben der Verfahrensdauer von inzwischen mehr als 12 Jahren und der hierfür feststellbaren Gründe vor allem die in der Einspruchsbeschränkung liegende Verkürzung der nunmehrigen Hauptverhandlung zugunsten des Unternehmens berücksichtigt, ebenso wie die Umstände, dass die Dirk Rossmann GmbH nicht die treibende Kraft hinter und im Kartell war und ihr im Vergleich mit anderen kartellbeteiligten Handelsunternehmen auch nur eine weniger gewichtige Marktbedeutung im deutschen Kaffeeabsatz an die Endverbraucher zukam. Unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hat der 1. Kartellsenat den eigens der Dirk Rossmann GmbH anzulastenden Tatunwert als eher gering bewertet und ein Bußgeldmaß im deutlich unteren Bereich des in Betracht kommenden Rahmens für eine Bußgeldfestsetzung festgesetzt.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, das Bundeskartellamt und die Dirk Rossmann GmbH können dagegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

    OLG Düsseldorf PM vom 14. Nov 2022; LogIn zum Volltext

    • Kartellrecht
    • Kaffeekartell
    • Rossmann
    • Filterkaffee

1. Kernaussage

Das OLG Düsseldorf hat die Dirk Rossmann GmbH wegen ihrer Beteiligung am sogenannten Kaffeekartell zu einer Geldbuße von 20 Mio. Euro verurteilt.

Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigte das Gericht insbesondere die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer, die eingeschränkte Rolle von Rossmann innerhalb des Kartells sowie die Verfahrensverkürzung durch die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch.

2. Sachverhalt

Zwischen 2004 und 2008 verständigten sich ein Kaffeeröster und mehrere Handelsunternehmen über Verkaufspreise insbesondere für Filterkaffee.

Das Bundeskartellamt leitete im Jahr 2010 Ermittlungen ein und verhängte Ende 2015 gegen die Dirk Rossmann GmbH eine Geldbuße von 5,25 Mio. Euro.

Nach dem Einspruch erhöhte das OLG Düsseldorf die Geldbuße im Jahr 2018 auf 30 Mio. Euro. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof wegen Verfahrensfehlern auf.

In einem weiteren Verfahren wollte Rossmann den Einspruch zurücknehmen und den ursprünglichen Bußgeldbescheid akzeptieren. Da die Generalstaatsanwaltschaft der Rücknahme nicht zustimmte und das OLG den Einspruch wegen Ausbleibens gesetzlicher Vertreter verwarf, kam es erneut zum BGH. Dieser entschied, dass § 74 Abs. 2 OWiG nur auf natürliche Personen und nicht auf juristische Personen anwendbar ist, sodass eine erneute Hauptverhandlung erforderlich wurde.

In der dritten Hauptverhandlung beschränkte Rossmann seinen Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch.

3. Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf verurteilt die Dirk Rossmann GmbH wegen vorsätzlicher Beteiligung an einem Kartell zu einer Geldbuße von 20 Mio. Euro.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

4. Begründung

Das Gericht berücksichtigt zunächst die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer von mehr als zwölf Jahren.

Daneben wirkt sich zugunsten von Rossmann aus, dass das Unternehmen durch die Beschränkung des Einspruchs die Hauptverhandlung erheblich verkürzt hat.

Ferner stellt das Gericht fest, dass Rossmann weder Initiator noch treibende Kraft des Kartells war und im Vergleich zu anderen beteiligten Handelsunternehmen lediglich eine geringere Bedeutung auf dem deutschen Kaffeemarkt hatte.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte bewertet das Gericht den Rossmann zurechenbaren Tatunwert als vergleichsweise gering und setzt die Geldbuße im unteren Bereich des zulässigen Bußgeldrahmens fest.

5. Praktische Bedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Kartellbußgeldverfahren neben der Schwere des Wettbewerbsverstoßes auch verfahrensbezogene Gesichtspunkte eine erhebliche Rolle spielen.

Insbesondere können eine überlange Verfahrensdauer, eine geringere Beteiligungsintensität sowie prozessökonomisches Verhalten bußgeldmindernd berücksichtigt werden.

1. Kartellverbot (§ 1 GWB)

Zentrales Rechtsinstitut.

Preisabsprachen zwischen Unternehmen stellen grundsätzlich verbotene Wettbewerbsbeschränkungen dar und können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.

2. Kartellbußgeldverfahren

Examensrelevantes Spezialproblem.

Die Bemessung einer Geldbuße richtet sich nach der Schwere und Dauer der Tat sowie nach den individuellen Umständen des Unternehmens.

Auch verfahrensbezogene Umstände können bußgeldmindernd berücksichtigt werden.

3. Überlange Verfahrensdauer

Eine außergewöhnlich lange Dauer des Bußgeldverfahrens kann im Rahmen der Bußgeldbemessung zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden.

4. § 74 Abs. 2 OWiG

Zentrale Aussage des Verfahrens.

Die Vorschrift über die Verwerfung eines Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleibens gilt nur für natürliche Personen und nicht für juristische Personen.

5. Strafzumessung im Kartellrecht

Bei der Bußgeldbemessung können insbesondere berücksichtigt werden:

  • Rolle des Unternehmens innerhalb des Kartells,
  • wirtschaftliche Bedeutung,
  • Kooperation im Verfahren,
  • prozessökonomisches Verhalten,
  • Dauer des Verfahrens.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Verstoß gegen § 1 GWB
  • Verantwortlichkeit des Unternehmens
  • Kartellordnungswidrigkeit
  • Bußgeldbemessung
  • Berücksichtigung strafmildernder Umstände
  • Rechtsmittel im Kartellbußgeldverfahren

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Bei der Bemessung kartellrechtlicher Geldbußen sind neben Schwere und Dauer des Kartellverstoßes auch die Rolle des Unternehmens im Kartell, sein Prozessverhalten und eine überlange Verfahrensdauer bußgeldmindernd zu berücksichtigen. Zudem ist § 74 Abs. 2 OWiG auf juristische Personen nicht anwendbar.

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