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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht T-84/22 - Credit Suisse muss 28,9 Mio. Euro für die Beteiligung an einem Kartell im Bereich des Devisenkassahandels bezahlen

  • sophme
  • 3. Dezember 2025 um 22:40
  • 3. Dezember 2025 um 22:58
  • 101 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Zwar war Credit Suisse tatsächlich am Kartell beteiligt, doch hat die Kommission den Näherungswert für den Umsatz bei der Festsetzung der Geldbuße, mit der diese Zuwiderhandlung geahndet wurde, nicht richtig bestimmt.

    Im Anschluss an eine Untersuchung im Bereich des Devisenkassahandels (FOREX) betreffend die Währungen der G101 stellte die Europäische Kommission fest, dass einige mit diesen Transaktionen betraute Händler, die für verschiedene Banken tätig waren, zwischen 2011 und 2012 sensible Informationen über einen professionellen Online-Chatroom mit der Bezeichnung „Sterling Lads“ ausgetauscht hatten. Dieser Informationsaustausch ermöglichte es den Händlern, fundierte Entscheidungen darüber zu treffen, ob und wann diese Devisen verkauft oder gekauft werden sollten. Durch diese Verhaltensweisen verringerten fünf im Banken- und Finanzsektor tätige Unternehmen, nämlich Credit Suisse, Barclays, HSBC, RBS und UBS, ihre Risiken in diesem Sektor und verfälschten damit den freien Wettbewerb.

    Die Kommission erließ in Bezug auf vier Banken (Barclays, HSBC, RBS und UBS), die während der Untersuchung mit ihr zusammengearbeitet hatten, einen Vergleichsbeschluss2 , mit dem u. a. UBS ein bedingter Erlass der Geldbuße gewährt wurde. Da Credit Suisse bei dieser Untersuchung nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hatte, verhängte die Kommission mit einem gesonderten Beschluss3 eine Geldbuße in Höhe von 83,2 Mio. EUR gegen Credit Suisse.

    Da sich die Klägerinnen, die UBS Group AG als Übernehmerin der Credit Suisse Group AG, die UBS AG als Übernehmerin der Credit Suisse AG4 und die Credit Suisse Securities (Europe) Ltd, durch diesen Beschluss für geschädigt hielten, fochten sie ihn vor dem Gericht der Europäischen Union an. Sie beantragten die Nichtigerklärung des Beschlusses, zumindest aber die Herabsetzung der Geldbuße.

    Zunächst hat das Gericht entschieden, dass die Klagegründe, mit denen die Klägerinnen den Beschluss der Kommission mit der Begründung angegriffen haben, dass die Kommission zu Unrecht ihre Beteiligung an einem wettbewerbswidrigen Kartell angenommen habe, unbegründet sind. Folglich weist das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission insoweit zurück.

    Das Gericht erklärt den angefochtenen Beschluss jedoch teilweise für nichtig und setzt folglich die verhängte Geldbuße auf 28,9 Mio. Euro herab. Die Klägerinnen haben nämlich zu Recht geltend gemacht, dass bestimmte Daten, die die Kommission zur Bestimmung des Näherungswerts für den Umsatz von Credit Suisse verwendet hat, weniger vollständig und zuverlässig waren als die von Credit Suisse im Verwaltungsverfahren hierzu vorgelegten Daten. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission somit gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen hat, nach denen die Kommission die zuverlässigsten verfügbaren Daten zu berücksichtigen hat, und dass sie den Grundbetrag der von ihr gegen Credit Suisse verhängten Geldbuße falsch berechnet hat.

    EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-84/22 | UBS Group u. a./Kommission | 23. Jul 2025 | EuGH PM 94/2025

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    ___________________________________

    1 Folgende elf Währungen werden nach Marktgepflogenheiten unter der Bezeichnung G10 zusammengefasst: Euro (EUR), Australischer Dollar (AUD), Kanadischer Dollar (CAD), Schweizer Franken (CHF), Dänische Krone (DKK), Britisches Pfund (GBP), Yen (JPY), Norwegische Krone (NOK), NeuseelandDollar (NZD), Schwedische Krone (SEK) und US-Dollar (USD).
    2 Dieser Beschluss ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage vor dem Gericht.
    3 Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2021 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache AT.40135 – FOREX – Sterling Lads) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2021] 8612 final). Siehe Pressemitteilung der Kommission zu diesem Thema.
    4 Nach der Übernahme von Credit Suisse sowie deren sämtlicher Rechte und Verpflichtungen durch UBS sind die UBS Group AG und die UBS AG im Rahmen der Klage T-84/22 an die Stelle der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG getreten.

    • EuGH
    • Geldbuße
    • Kartell
    • Credit Suisse
    • Devisenkassahandel

1. Kernaussage

Das EuG bestätigt die Beteiligung der Credit Suisse an einem Devisenkartell im FOREX-Handel.

Die Kommission hat jedoch bei der Berechnung der Geldbuße gegen ihre eigenen Bußgeldleitlinien verstoßen, indem sie den maßgeblichen Umsatz auf unzureichender Datengrundlage ermittelt hat. Deshalb setzt das Gericht die Geldbuße von 83,2 Mio. Euro auf 28,9 Mio. Euro herab.

2. Sachverhalt

Die Europäische Kommission untersuchte Absprachen zwischen mehreren internationalen Banken im Devisenkassahandel (FOREX) für Währungen der G10.

Zwischen 2011 und 2012 tauschten Händler verschiedener Banken über den Chatroom „Sterling Lads“ sensible Informationen über geplante Handelsstrategien, Kauf- und Verkaufsabsichten sowie Marktpositionen aus.

Die Kommission stellte fest, dass Barclays, HSBC, RBS, UBS und Credit Suisse dadurch den Wettbewerb verfälscht hatten.

Während Barclays, HSBC, RBS und UBS im Rahmen eines Vergleichsverfahrens mit der Kommission kooperierten, beteiligte sich Credit Suisse nicht an diesem Verfahren.

Gegen Credit Suisse verhängte die Kommission deshalb eine Geldbuße von 83,2 Mio. Euro.

Nach der Übernahme der Credit Suisse erhoben UBS Group, UBS AG und Credit Suisse Securities (Europe) Klage gegen den Beschluss.

3. Entscheidung des EuG

Das EuG bestätigt die Feststellung der Kartellbeteiligung.

Die Geldbuße wird jedoch erheblich auf 28,9 Mio. Euro herabgesetzt.

4. Begründung

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass Credit Suisse an einem wettbewerbswidrigen Informationsaustausch beteiligt war.

Der Austausch sensibler Informationen über den Online-Chatroom ermöglichte den beteiligten Händlern, ihre Handelsstrategien aufeinander abzustimmen und Wettbewerbsrisiken zu verringern.

Hinsichtlich der Geldbuße beanstandet das Gericht jedoch die Berechnung der Kommission.

Für die Ermittlung des Näherungswerts des Umsatzes stützte sich die Kommission auf weniger vollständige und weniger zuverlässige Daten, obwohl Credit Suisse im Verwaltungsverfahren genauere Informationen vorgelegt hatte.

Damit verstieß die Kommission gegen ihre Bußgeldleitlinien, wonach bei der Bemessung der Geldbuße die zuverlässigsten verfügbaren Daten zugrunde zu legen sind.

Das EuG korrigiert deshalb den Grundbetrag der Geldbuße im Rahmen seiner unbeschränkten Nachprüfung.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil bestätigt die strenge kartellrechtliche Bewertung des Informationsaustauschs zwischen Wettbewerbern auf Finanzmärkten.

Gleichzeitig verdeutlicht es, dass die Kommission bei der Bemessung von Kartellbußen ihre eigenen Leitlinien beachten und die zuverlässigsten verfügbaren Daten verwenden muss.

Werden fehlerhafte Berechnungsgrundlagen verwendet, kann das EuG die Geldbuße selbst neu festsetzen.

1. Art. 101 AEUV

Zentrales Rechtsinstitut.

Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern kann eine abgestimmte Verhaltensweise und damit einen Verstoß gegen das Kartellverbot darstellen.

2. Informationsaustausch auf Finanzmärkten

Examensrelevantes Spezialproblem.

Der Austausch sensibler Informationen über Handelsstrategien, Preise oder Marktpositionen kann bereits als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gegen Art. 101 AEUV anzusehen sein.

3. Bußgeldbemessung

Die Kommission muss bei der Berechnung von Geldbußen ihre Bußgeldleitlinien beachten.

Insbesondere sind die zuverlässigsten verfügbaren Daten für die Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes heranzuziehen.

4. Unbeschränkte Nachprüfung

Zentrale Aussage des Urteils.

Das EuG kann die Höhe einer Kartellgeldbuße umfassend überprüfen und selbst neu festsetzen, wenn die Berechnung der Kommission rechtsfehlerhaft ist.

5. Vergleichsverfahren im Kartellrecht

Unternehmen, die im Vergleichsverfahren mit der Kommission kooperieren, können von Verfahrensvorteilen oder Bußgeldermäßigungen profitieren.

Unternehmen außerhalb des Vergleichsverfahrens unterliegen dagegen einem regulären Kartellverfahren.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Verstoß gegen Art. 101 AEUV
  • Informationsaustausch als abgestimmte Verhaltensweise
  • Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
  • Rechtmäßigkeit der Bußgeldbemessung
  • Beachtung der Bußgeldleitlinien
  • Unbeschränkte Nachprüfung durch das EuG

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Der Austausch sensibler Handelsinformationen zwischen Wettbewerbern kann bereits einen Kartellverstoß nach Art. 101 AEUV begründen. Bei der Bemessung von Geldbußen muss die Kommission die zuverlässigsten verfügbaren Daten verwenden; andernfalls kann das EuG die Geldbuße im Wege der unbeschränkten Nachprüfung herabsetzen.

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