Im März 2023 wurden die Red Bull GmbH mit Sitz in Fuschl am See, Österreich, sowie ihre Tochtergesellschaften Red Bull France SASU (mit Sitz in Paris) und Red Bull Nederland BV (mit Sitz in Soesterberg) (im Folgenden gemeinsam: Red Bull) im Rahmen einer Untersuchung wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in ihren Geschäftsräumen einer Nachprüfung durch die Europäische Kommission unterzogen1 .
Diese Nachprüfung wurde vom 14. bis 20. Juni und vom 29. August bis 29. September 2023 in den Räumlichkeiten der Kommission fortgesetzt, um eine Vielzahl von Dokumenten zu prüfen. Während dieser Phase wurde Red Bull neben ihrer üblichen österreichischen Anwaltskanzlei durch eine hierfür beauftragte zweite Anwaltskanzlei, die über ein Büro in Brüssel verfügte, unterstützt.
Aufgrund der durch diese Prüfungsphase in Brüssel entstandenen Aufwendungen (Reisekosten, Unterbringungskosten und Tagegelder für ihre Mitarbeiter sowie Reisekosten und Honorare für ihre Rechtsanwälte) beantragte Red Bull bei der Kommission die Erstattung dieser Kosten, die von Red Bull als im Sinne der Nexans-Rechtsprechung2 erstattungsfähige „zusätzliche Kosten“ angesehen wurden.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 wies die Kommission den Teil des Erstattungsantrags zurück, der sich auf die Honorare der beiden Anwaltskanzleien bezog. Diese Kosten könnten nicht als „zusätzliche“ Kosten eingestuft werden, da sie Red Bull ohnehin entstanden wären, auch wenn die Nachprüfung vollständig in ihren eigenen Geschäftsräumen stattgefunden hätte.
Das Gericht der Europäischen Union weist die Klage von Red Bull gegen diesen Beschluss ab.
Das Gericht stellt insbesondere klar, dass der Begriff „zusätzliche Kosten“ im Vergleich zu den Kosten, die einem Unternehmen entstanden wären, wenn die Nachprüfung in seinen eigenen Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre, ausschließlich die Mehrkosten bezeichnet, die aufgrund der Durchführung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission entstanden und allein mit dieser Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission verbunden sind. Im vorliegenden Fall wurde bereits bei der Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Red Bull anwaltliche Unterstützung geleistet und wäre, falls die Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre, wahrscheinlich während der gesamten Dauer dieser Nachprüfung geleistet worden. Nicht sämtliche mit dieser Unterstützung verbundenen Kosten können daher als allein wegen der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission entstandene „zusätzliche Kosten“ angesehen werden.
Das Gericht fügt im Übrigen hinzu, dass der Antrag von Red Bull ausschließlich auf die Erstattung der gesamten Anwaltshonorare abzielte, und betont, dass Red Bull zu keinem Zeitpunkt versucht habe, nachzuweisen, dass nur bestimmte Honorare erstattungsfähig seien.
EuGH-Urteil in der Rechtssache T-682/24 | Red Bull u. a. / Kommission | 22. Apr 2026 | EuGH PM 61/2026
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1 Auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und Art. 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.
2 Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, Rn. 90.