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Kartellrecht T-682/24 - Kartellrechtliche Untersuchungen - Erstattung von Kosten

  • sophme
  • 22. Juli 2026 um 19:12
  • 76 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Nur die Kosten, die allein wegen der Fortsetzung einer Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission entstanden sind, können den Unternehmen erstattet werden.

    Im März 2023 wurden die Red Bull GmbH mit Sitz in Fuschl am See, Österreich, sowie ihre Tochtergesellschaften Red Bull France SASU (mit Sitz in Paris) und Red Bull Nederland BV (mit Sitz in Soesterberg) (im Folgenden gemeinsam: Red Bull) im Rahmen einer Untersuchung wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in ihren Geschäftsräumen einer Nachprüfung durch die Europäische Kommission unterzogen1 .

    Diese Nachprüfung wurde vom 14. bis 20. Juni und vom 29. August bis 29. September 2023 in den Räumlichkeiten der Kommission fortgesetzt, um eine Vielzahl von Dokumenten zu prüfen. Während dieser Phase wurde Red Bull neben ihrer üblichen österreichischen Anwaltskanzlei durch eine hierfür beauftragte zweite Anwaltskanzlei, die über ein Büro in Brüssel verfügte, unterstützt.

    Aufgrund der durch diese Prüfungsphase in Brüssel entstandenen Aufwendungen (Reisekosten, Unterbringungskosten und Tagegelder für ihre Mitarbeiter sowie Reisekosten und Honorare für ihre Rechtsanwälte) beantragte Red Bull bei der Kommission die Erstattung dieser Kosten, die von Red Bull als im Sinne der Nexans-Rechtsprechung2 erstattungsfähige „zusätzliche Kosten“ angesehen wurden.

    Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 wies die Kommission den Teil des Erstattungsantrags zurück, der sich auf die Honorare der beiden Anwaltskanzleien bezog. Diese Kosten könnten nicht als „zusätzliche“ Kosten eingestuft werden, da sie Red Bull ohnehin entstanden wären, auch wenn die Nachprüfung vollständig in ihren eigenen Geschäftsräumen stattgefunden hätte.

    Das Gericht der Europäischen Union weist die Klage von Red Bull gegen diesen Beschluss ab.

    Das Gericht stellt insbesondere klar, dass der Begriff „zusätzliche Kosten“ im Vergleich zu den Kosten, die einem Unternehmen entstanden wären, wenn die Nachprüfung in seinen eigenen Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre, ausschließlich die Mehrkosten bezeichnet, die aufgrund der Durchführung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission entstanden und allein mit dieser Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission verbunden sind. Im vorliegenden Fall wurde bereits bei der Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Red Bull anwaltliche Unterstützung geleistet und wäre, falls die Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre, wahrscheinlich während der gesamten Dauer dieser Nachprüfung geleistet worden. Nicht sämtliche mit dieser Unterstützung verbundenen Kosten können daher als allein wegen der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission entstandene „zusätzliche Kosten“ angesehen werden.

    Das Gericht fügt im Übrigen hinzu, dass der Antrag von Red Bull ausschließlich auf die Erstattung der gesamten Anwaltshonorare abzielte, und betont, dass Red Bull zu keinem Zeitpunkt versucht habe, nachzuweisen, dass nur bestimmte Honorare erstattungsfähig seien.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache T-682/24 | Red Bull u. a. / Kommission | 22. Apr 2026 | EuGH PM 61/2026

    LogIn zum Volltext

    __________________________

    1 Auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und Art. 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.
    2 Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, Rn. 90.

    • Kartellrecht
    • Fortsetzung
    • Kostenerstattung
    • Untersuchung
    • EU-Kommission
    • Nachprüfung
    • Räumlichkeiten
    • Red Bull

1. Kernaussage

Unternehmen können nur solche Kosten ersetzt verlangen, die allein dadurch zusätzlich entstanden sind, dass eine kartellrechtliche Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Europäischen Kommission fortgesetzt wurde.

Anwaltskosten sind nicht vollständig erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Unterstützung auch bei einer Fortsetzung der Nachprüfung in den Geschäftsräumen des Unternehmens angefallen wäre.

2. Sachverhalt

Die Europäische Kommission führte im März 2023 wegen eines möglichen Wettbewerbsverstoßes eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Red Bull und mehreren Tochtergesellschaften durch.

Die Sichtung zahlreicher Dokumente wurde später über mehrere Wochen in den Räumlichkeiten der Kommission fortgesetzt. Red Bull ließ sich dabei neben seiner österreichischen Anwaltskanzlei zusätzlich von einer Kanzlei mit Büro in Brüssel beraten.

Red Bull beantragte anschließend die Erstattung verschiedener Aufwendungen, darunter Reise- und Unterbringungskosten sowie die Honorare beider Anwaltskanzleien.

Die Kommission lehnte die Erstattung der Anwaltshonorare ab. Diese seien keine zusätzlichen Kosten, da sie auch bei einer Fortsetzung der Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Red Bull entstanden wären.

3. Entscheidung des EuG

Das Gericht der Europäischen Union weist die Klage von Red Bull ab.

Die Kommission durfte die Erstattung der vollständigen Anwaltshonorare verweigern.

4. Begründung

Als „zusätzliche Kosten“ gelten nur solche Mehrkosten, die gerade wegen der Verlagerung der Nachprüfung in die Räumlichkeiten der Kommission entstanden sind.

Maßgeblicher Vergleichspunkt sind die Kosten, die angefallen wären, wenn die Nachprüfung in den Geschäftsräumen des Unternehmens fortgesetzt worden wäre.

Red Bull war bereits während der Nachprüfung in seinen eigenen Räumlichkeiten anwaltlich beraten worden. Eine solche Unterstützung wäre voraussichtlich auch bei einer dortigen Fortsetzung der Nachprüfung erfolgt.

Die gesamten Anwaltshonorare beruhten daher nicht allein auf der Durchführung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission.

Zudem hatte Red Bull lediglich die Erstattung sämtlicher Honorare verlangt. Das Unternehmen hatte nicht konkret dargelegt, ob einzelne Kostenpositionen ausschließlich wegen der Fortsetzung der Prüfung in Brüssel entstanden waren.

5. Praktische Bedeutung

Die Entscheidung begrenzt die Kostenerstattung bei kartellrechtlichen Nachprüfungen deutlich.

Unternehmen müssen genau zwischen ohnehin entstehenden Verteidigungskosten und echten Mehrkosten unterscheiden, die unmittelbar durch die Fortsetzung der Nachprüfung bei der Kommission verursacht wurden.

Erstattungsanträge müssen zudem einzelne Kostenpositionen konkret aufschlüsseln und deren zusätzlichen Charakter nachweisen.

1. Kartellrechtliche Nachprüfung

Zentrales Rechtsinstitut.

Die Europäische Kommission darf zur Aufklärung möglicher Wettbewerbsverstöße Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Unternehmen durchführen.

2. Fortsetzung in den Räumlichkeiten der Kommission

Examensrelevantes Spezialproblem.

Wird die Prüfung beschlagnahmter oder gesicherter Unterlagen bei der Kommission fortgesetzt, können hierdurch zusätzliche Belastungen für das betroffene Unternehmen entstehen.

3. Begriff der „zusätzlichen Kosten“

Entscheidend ist ein hypothetischer Kostenvergleich.

Zu vergleichen sind:

  • die tatsächlich bei der Kommission entstandenen Kosten und
  • die Kosten, die bei einer Fortsetzung der Nachprüfung im Unternehmen entstanden wären.

Nur die Differenz kann grundsätzlich erstattungsfähig sein.

4. Anwaltshonorare

Anwaltshonorare sind nicht allein deshalb zusätzliche Kosten, weil die anwaltliche Tätigkeit in Brüssel erbracht wurde.

Erstattungsfähig können nur solche Honoraranteile sein, die ausschließlich aufgrund der Verlagerung zur Kommission entstanden sind.

5. Darlegungs- und Nachweispflicht

Das betroffene Unternehmen muss konkret darlegen, welche einzelnen Kosten nur wegen der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission angefallen sind.

Ein pauschaler Antrag auf Erstattung sämtlicher Anwaltshonorare genügt nicht.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Durchführung einer kartellrechtlichen Nachprüfung
  • Fortsetzung der Prüfung bei der Kommission
  • Entstehung zusätzlicher Kosten
  • Vergleich mit den hypothetischen Kosten einer Prüfung im Unternehmen
  • Kausalität der Kosten
  • Darlegung und Nachweis einzelner Kostenpositionen

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Erstattungsfähig sind nur solche Mehrkosten, die ausschließlich durch die Fortsetzung einer kartellrechtlichen Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission entstanden sind. Ohnehin anfallende Anwaltshonorare gehören grundsätzlich nicht dazu.

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