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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht VI-6 U 1/22 - Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens

  • juristi.Red
  • 20. Februar 2024 um 11:55
  • 29. Juli 2026 um 18:37
  • 236 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens haften.

    Die Klägerinnen hatten den Beklagten wegen seiner Beteiligung an einem Edelstahlkartell auf Schadensersatz verklagt. Der Beklagte war Geschäftsführer der klagenden GmbH und Vorstandsvorsitzender der klagenden AG, zweier miteinander verbundener Edelstahlunternehmen gewesen. In diesen Funktionen hatte der Beklagte in der Zeit von Juli 2002 bis Ende 2015 – insbesondere seit 2012 auch als Vorstandsvorsitzender eines maßgeblichen Branchenverbandes – regelmäßig an dem Austausch wettbewerblich sensibler Informationen teilgenommen. Das Bundeskartellamt hatte in dem anschließenden Bußgeldverfahren gegen zehn Edelstahlunternehmen, zwei Branchenverbände und siebzehn verantwortliche Personen – darunter den Beklagten – Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 355 Mio. Euro verhängt. Gegen die GmbH hatte das Bundeskartellamt ein Bußgeld in Höhe von 4,1 Mio. Euro und gegen den Beklagten persönlich ein weiteres Bußgeld festgesetzt. Gegen die AG wurde im Hinblick auf das Bußgeld gegen die GmbH kein Bußgeld festgesetzt.

    Die klagende GmbH fordert von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe des gegen das Unternehmen festgesetzten Bußgeldes. Die klagende AG verlangt Erstattung der Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als einer Mio. Euro. Darüber hinaus begehren beide Klägerinnen die Feststellung, dass der Beklagte für alle aus dem Kartell resultierenden Zukunftsschäden hafte.

    Mit Urteil vom 10.12.2021 hatte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 37 O 66/20 (Kart)) die Klage hinsichtlich des Unternehmens-Bußgeldes sowie der geltend gemachten Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Im Übrigen hatte das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen Schadensersatz für alle weiteren Zukunftsschäden zu leisten, die aus dem Wettbewerbsverstoß resultierten.

    Der 6. Kartellsenat unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Ulrich Egger hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte vorsätzlich an dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch mitgewirkt habe. Der Beklagte habe sich auch nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. So habe er sich etwa auf den Sitzungen des Edelstahl-Vereinigung e.V. mit anderen Wettbewerbern über wettbewerblich sensible Informationen wie die aktuelle Auftragslage, die Entwicklung der Lagerbestände, Produktionsstillstände und beabsichtigte Preiserhöhungen ausgetauscht. Vor diesem Hintergrund sei es fernliegend, dass ihm die Kartellrechtswidrigkeit nicht bewusst gewesen sein soll.

    Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass hinsichtlich des gegen die GmbH festgesetzten Bußgeldes kein Regress gegen den Beklagten in Betracht komme. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und des Vorstandes, hier des Beklagten, für Kartellbußen eines Unternehmens scheide aus. Andernfalls werde die kartellrechtliche Wertung unterlaufen, wonach – wie vorliegend – getrennte Bußgelder gegen die handelnde Person und das Unternehmen selbst festgesetzt werden. Die kartellrechtlichen Vorschriften sähen jeweils getrennte Bußgeldnormen für die handelnden Personen und das beteiligte Unternehmen, auch der Höhe nach, vor. Durch den Rückgriff auf den Geschäftsführer bestehe darüber hinaus die Gefahr, dass der Sanktionszweck eines Unternehmensbußgeldes gefährdet werde. So könnten Unternehmen sich durch den Rückgriff auf Geschäftsführer und Vorstände faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen. Dies gelte erst recht, wenn Vorstand und Geschäftsführer über eine sog. "D&O-Versicherung" haftpflichtversichert seien und die Deckungssumme weit höher sei als das gegen das Unternehmen verhängte Bußgeld.

    Da die Aufklärungs- und Verteidigerkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen vor dem Bundeskartellamt stünden, könnten diese Kosten ebenfalls nicht erstattet verlangt werden.

    Es bleibe mithin eine Haftung des Geschäftsführers und Vorstandes für zivilrechtliche Ansprüche Dritter, die aufgrund des Kartells geschädigt worden seien. Die vom Beklagten geltend gemachte Verjährung greife nicht. Die mehreren Treffen bildeten im Rahmen einer einheitlichen Grundabsprache eine Bewertungseinheit, so dass die Verjährung der Ansprüche gegen das Leitungsorgan nicht nach jedem Treffen gesondert, sondern erst mit dem letzten Treffen beginne.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bislang ist keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser in der Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage der persönlichen Haftung von Vorstand und Geschäftsführern für Geldbußen eines Unternehmens ergangen.

    OLG Düsseldorf - Aktenzeichen: VI-6 U 1/22 (Kart) - 27. Jul 2023 - OLG Düsseldorf PM 26/2023. LogIn zum Volltext

    • Haftung
    • Vorstand
    • Geschäftsführer
    • Kartellrecht
    • Geldbußen
    • Geschäftsführerhaftung

1. Kernaussage

Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass Vorstände und Geschäftsführer nicht persönlich für gegen das Unternehmen verhängte Kartellgeldbußen haften.

Unternehmensbußgelder dürfen nicht im Wege des Innenregresses auf Organmitglieder abgewälzt werden. Eine persönliche Haftung bleibt jedoch für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter bestehen.

2. Sachverhalt

Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH sowie Vorstandsvorsitzender einer AG aus der Edelstahlbranche.

Zwischen 2002 und 2015 beteiligte er sich an einem kartellrechtswidrigen Austausch wettbewerblich sensibler Informationen mit Wettbewerbern.

Das Bundeskartellamt verhängte gegen mehrere Unternehmen und verantwortliche Personen Bußgelder. Gegen die GmbH wurde eine Geldbuße von 4,1 Mio. Euro festgesetzt; gegen den Beklagten wurde zusätzlich ein persönliches Bußgeld verhängt.

Die GmbH verlangte anschließend Ersatz des gegen sie verhängten Bußgeldes vom ehemaligen Geschäftsführer. Die AG begehrte zusätzlich Ersatz von Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden.

3. Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf bestätigt das Urteil des Landgerichts.

Der Beklagte haftet nicht für das gegen das Unternehmen verhängte Bußgeld und muss auch die Aufklärungs- und Verteidigungskosten des Unternehmens nicht ersetzen.

Eine Haftung besteht lediglich für sonstige zivilrechtliche Schäden, die Dritten infolge des Kartells entstanden sind.

4. Begründung

Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beklagte vorsätzlich an dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beteiligt war.

Eine persönliche Haftung für das Unternehmensbußgeld lehnt das OLG jedoch ab.

Das Kartellrecht unterscheidet bewusst zwischen Geldbußen gegen das Unternehmen und Geldbußen gegen die handelnden natürlichen Personen.

Würde das Unternehmen das gegen es verhängte Bußgeld auf Geschäftsführer oder Vorstände abwälzen können, würde der Sanktionszweck des Unternehmensbußgeldes unterlaufen.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil Unternehmen ihre Bußgeldbelastung andernfalls über Regressansprüche oder D&O-Versicherungen wirtschaftlich auf Organmitglieder verlagern könnten.

Auch die Aufklärungs- und Verteidigungskosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen und sind deshalb ebenfalls nicht regressfähig.

Unberührt bleibt hingegen die persönliche Haftung von Organmitgliedern gegenüber Dritten, die durch das Kartell geschädigt wurden.

Schließlich verneint das Gericht die Einrede der Verjährung. Die einzelnen Treffen seien Teil einer einheitlichen Kartellabsprache gewesen, sodass die Verjährung erst mit dem letzten kartellrechtswidrigen Treffen beginne.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Organhaftung im Kartellrecht.

Es stärkt die Eigenverantwortung von Unternehmen für gegen sie verhängte Kartellgeldbußen und verhindert deren Verlagerung auf Geschäftsleiter.

Gleichzeitig bleibt die persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern gegenüber geschädigten Marktteilnehmern bestehen.

1. Unternehmens- und Organbußgelder

Zentrales Rechtsinstitut.

Das Kartellrecht unterscheidet zwischen Geldbußen gegen Unternehmen und Geldbußen gegen die handelnden natürlichen Personen.

Beide Sanktionen bestehen selbständig nebeneinander.

2. Innenregress gegen Organmitglieder

Examensrelevantes Spezialproblem.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf besteht kein Regressanspruch des Unternehmens gegen Geschäftsführer oder Vorstände hinsichtlich einer gegen das Unternehmen verhängten Kartellgeldbuße.

Anderenfalls würde der Sanktionszweck des Unternehmensbußgeldes unterlaufen.

3. Organhaftung

Vorstände und Geschäftsführer haften weiterhin persönlich für Schäden, die Dritten infolge eines Kartellverstoßes entstehen.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich den Innenregress hinsichtlich des Unternehmensbußgeldes.

4. D&O-Versicherung

Zentrale Aussage des Urteils.

Eine Regressmöglichkeit würde Unternehmen ermöglichen, ihre Bußgeldbelastung faktisch über D&O-Versicherungen auf Versicherer oder Organmitglieder zu verlagern und damit die kartellrechtliche Sanktion zu entwerten.

5. Verjährung

Bei einer einheitlichen und fortgesetzten Kartellabsprache beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder grundsätzlich erst mit Beendigung der gesamten Zuwiderhandlung.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Kartellverstoß (§ 1 GWB / Art. 101 AEUV)
  • Verantwortlichkeit von Unternehmen und Organmitgliedern
  • Unternehmensbußgeld und persönliches Bußgeld
  • Innenregress gegen Geschäftsführer oder Vorstand
  • Haftung gegenüber geschädigten Dritten
  • Verjährung bei fortgesetzten Kartellverstößen

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Kartellgeldbußen gegen Unternehmen können grundsätzlich nicht im Innenverhältnis auf Geschäftsführer oder Vorstände abgewälzt werden. Die kartellrechtliche Trennung zwischen Unternehmens- und Personenbußgeld dient dem Erhalt des Sanktionszwecks; unberührt bleibt die persönliche Haftung der Organmitglieder gegenüber geschädigten Dritten.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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