Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2026
  • Alles
  • Jahrgang 2026
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Verfassungsrecht
  5. Bundesverfassungsgericht
  6. Jahrgang 2026

Verfassungsrecht 1 BvR 183/25 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der „Mietpreisbremse“

  • sophme
  • 24. Februar 2026 um 11:41
  • 24. Februar 2026 um 11:41
  • 150 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die 2. Kammer des Ersten Senats hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entschei­dung angenommen, die die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse aus dem Jahr 2020 betrifft.

    Die Beschwerdeführerin, eine Eigentümerin und Vermieterin ei­ner in Berlin gelegenen Wohnung, wendet sich mittelbar gegen die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn sowie die auf die­ser Grundlage vom Senat von Berlin erlassene Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020. Durch die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Regelung wurde die im Jahr 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch einge­führte Miethöhenregulierung, welche zunächst faktisch auf fünf Jahre beschränkt war, verlängert.

    Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Weder die mittelbar angegriffene Regulierung der Miethöhe bei Miet­beginn (Mietpreisbremse) noch die Mieten­begrenzungsverordnung des Landes Berlin aus dem Jahr 2020 verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten. Die Kammer knüpft hierbei an die Erwä­gungen aus dem Beschluss vom 18. Juli 2019 an (vgl. Pressemit­teilung - BVerfG PM 56/2019 vom 20. August 2019), wonach die durch die Einführung der Mietpreisbremse im Jahr 2015 bewirkten Grundrechtseingriffe gerechtfertigt waren, und führt aus, dass auch die seitdem festzustellenden Entwicklungen zu keinem anderen Abwägungsergebnis führen.

    Sachverhalt:

    Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn wurde 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführt. Zentrale Neure­gelung war § 556d BGB, der bestimmt, dass bei Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum, der in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Durch die ursprüngliche Regelung waren die Landesregierungen ermächtigt worden, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

    Mit Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn sind die Landes­regierungen mit Wirkung zum 1. April 2020 ermächtigt worden, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechts­verordnung für die Dauer von „jeweils“ höchstens fünf Jahren zu bestimmen, wobei eine Rechtsverordnung spätestens mit Ab­lauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten musste. Die hier­durch bewirkte Verlängerung der Höchstgeltungsdauer wurde damit begründet, dass die für die Einführung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Vertragsschluss maßgebliche Ausgangslage im Wesentlichen fortbestehe. Die ursprünglich vorgesehene Befristung auf fünf Jahre erscheine vor dem Hin­tergrund der anhaltend schwierigen Lage auf den Wohnungs­märkten als zu kurz bemessen.

    Für die Stadt Berlin hat der Senat im Jahr 2020 eine Rechts­verordnung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungs­markt bestimmt.

    Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung. Sie wurde von ihren Mietern vor den Fachgerichten erfolgreich auf Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer geringeren Miete in Anspruch genommen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs und mittelbar gegen die gesetzlichen Vor­schriften über die Miethöhenregulierung sowie die vom Senat von Berlin erlassene Rechtsverordnung.

    Wesentliche Erwägungen der Kammer:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung ange­nommen, weil sie – soweit sie zulässig erhoben wurde – un­begründet ist. Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn verstößt weiterhin insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Grundgesetz). Der durch die Regelung bewirkte Eingriff ist nach wie vor gerechtfertigt.

    1. Die Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verfolgt legitime Ziele und ist zu deren Erreichung geeignet und erfor­derlich. Insbesondere ist die Eignung der Mietenregulierung nicht dadurch aufgehoben, dass zahlreiche Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Miethöhe zu verzeichnen sind. Allein der Umstand, dass gesetzliche Vorgaben in der Praxis nicht um­fassend befolgt werden, stellt jedenfalls die grundsätzliche Eignung einer Maßnahme nicht in Frage.

    2. Die hier angegriffene Regulierung der Miethöhe bei Miet­beginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

    a) Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn bildet keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit der zur Ver­mietung bereiten Eigentümerinnen und Eigentümer. Art. 14 Abs. 1 GG schützt von vornherein nicht die einträglichste Nut­zung des Eigentums. Die Miethöhenregulierung soll insbeson­dere die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungs­markt verhindern und Preisspitzen abschneiden, die auf eine bestehende Mangelsituation und eine daraus resultierende für Ver­mietende günstige Marktentwicklung zurückzuführen sind. Eine solche Nutzung des Eigentums genießt im Hinblick auf die soziale Bedeutung der Wohnung für die hierauf angewiesenen Menschen schon keinen verfassungsrechtlichen Schutz.

    Mildernd wirkt zudem unter anderem, dass keine absolute Höchstgrenze vorgegeben wird, die von der auf dem un­regulierten Markt erzielbaren Miete vollständig entkoppelt wäre. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass in die Ermitt­lung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit ange­spannten Wohnungsmärkten zunehmend solche Mieten einflie­ßen, die nicht die am unregulierten Markt erzielbare Höhe wider­spiegeln, sondern bereits selbst unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete vereinbart wurden. Ungeach­tet dessen, dass sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen lässt, dass Art. 14 Abs. 1 GG eine Orientierung am unregulierten Markt geböte, handelt es sich aber gleichwohl noch immer um eine am Markt grundsätzlich orientierte Vergleichsmiete, die die Wirtschaftlich­keit der Wohnungsvermietung regelmäßig sicher­stellen wird.

    b) Den grundrechtlich geschützten Interessen der Eigen­tümerinnen und Eigentümer von Wohnraum stehen berechtigte Interessen insbesondere Wohnungssuchender sowie gewich­tige Gemeinwohlbelange gegenüber, die auch das Sozialstaats­prinzip betreffen. Der Gesetzgeber trägt mit der Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Miet­wohnungen entsteht. Zu berücksichtigen sind auch darüber hinaus­gehende gesellschaftspolitische Interessen an einer Verhinderung von Gentrifizierung und Segregation.

    c) Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungs­spielraums ist der in § 556d BGB in der Fassung aus dem Jahr 2020 gefundene Ausgleich nicht unangemessen. Dies gilt auch mit Blick auf die ermöglichte Verlängerung der Miethöhen­regulierung um weitere fünf Jahre. Insbesondere sichert die Verordnungsermächtigung in Absatz 2 weiterhin ab, dass die Miethöhenregulierung weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht über das nach den gesetzgeberischen Zielen gebotene Maß hinausgeht. Anders als bei unbefristeten Regelungen ist der die Mietenregulierung erst aktivierende Verordnungsgeber gefordert, die Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer (weiteren) Mietenbegrenzung in regelmäßigen Abständen neu zu prüfen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen.

    Auch mit Blick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes begegnet die Verlängerung der Miethöhen­regulierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allein aus dem Umstand, dass die Begrenzung der Miethöhe bei Miet­beginn ursprünglich auf fünf Jahre befristet eingeführt wurde, lässt sich kein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten von zur Wiedervermietung von Wohnungen bereiten Vermieterinnen und Vermietern ableiten. Dies gilt auch, soweit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbarte Mieterhöhun­gen in Form der Staffelmieten betroffen sind.

    3. Auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020 ist mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere hat der Senat von Berlin eine Erstreckung der Verordnung auf das ge­samte Berliner Stadtgebiet und ihre Befristung auf die höchst­mögliche Dauer von fünf Jahren im Rahmen seines vom Gesetz­geber delegierten Spielraums als erforderlich ansehen dürfen.

    BVerfG-Beschluss vom 8. Januar 2026 - 1 BvR 183/25 - BVerfG PM 12/2026

    LogIn zum Volltext

    • Verfassungsbeschwerde
    • Mietrecht
    • Berlin
    • BVerfG
    • Verlängerung
    • VB
    • Mietpreisbremse

BVerfG: Verlängerung der Mietpreisbremse verfassungsgemäß

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse aus dem Jahr 2020 nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit bleibt die Verlängerung verfassungsrechtlich unbeanstandet.


Worum ging es?

Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Dort darf bei Abschluss eines neuen Mietvertrags die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Ursprünglich war die Regelung faktisch auf fünf Jahre begrenzt (ab 2015).

2020 wurde sie verlängert:

  • Die Länder dürfen weiterhin Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Verordnung bestimmen.
  • Eine solche Verordnung durfte jeweils bis zu fünf Jahre gelten.
  • Spätestens Ende 2025 lief die Regelung aus.

Berlin erklärte 2020 das gesamte Stadtgebiet zum angespannten Wohnungsmarkt.

Die Beschwerdeführerin – Vermieterin einer Berliner Wohnung – musste aufgrund der Mietpreisbremse Miete zurückzahlen und wandte sich gegen:

  • die zivilgerichtlichen Entscheidungen,
  • die gesetzliche Regelung,
  • die Berliner Verordnung.

Sie rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 14 GG (Eigentum).


Entscheidung des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde ist – soweit zulässig – unbegründet.

Die Mietpreisbremse in der Fassung von 2020 sowie die Berliner Verordnung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.


Zentrale Begründung

1. Legitimer Zweck

Die Mietpreisbremse verfolgt legitime Ziele:

  • Schutz von Wohnungssuchenden
  • Begrenzung von Preisspitzen
  • Verhinderung der Ausnutzung von Mangellagen
  • Eindämmung von Gentrifizierung und sozialer Segregation

Dass die Regelung in der Praxis teilweise umgangen wird, stellt ihre grundsätzliche Eignung nicht in Frage.


2. Kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum (Art. 14 GG)

Das Gericht betont:

  • Art. 14 GG schützt nicht die maximal mögliche Gewinnerzielung.
  • Die Wohnung hat eine besondere soziale Bedeutung.
  • Die Regelung kappt nur Mangellage-bedingte Preisspitzen.

Wichtig:
Es gibt keine starre Höchstgrenze, sondern eine Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese bleibt marktbezogen und stellt die Wirtschaftlichkeit der Vermietung grundsätzlich sicher.


3. Verlängerung um weitere fünf Jahre ist zulässig

Auch die Verlängerung ab 2020 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • Der Gesetzgeber durfte angesichts der weiterhin angespannten Wohnungsmärkte handeln.
  • Die Länder müssen regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
  • Die Regelung ist zeitlich befristet und nicht dauerhaft.

Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Mietpreisbremse nach fünf Jahren automatisch endet, besteht nicht.


4. Berliner Verordnung ist ebenfalls rechtmäßig

Der Berliner Senat durfte:

  • das gesamte Stadtgebiet erfassen,
  • die maximale Geltungsdauer von fünf Jahren ausschöpfen.

Dies liegt innerhalb des gesetzlich eingeräumten Spielraums.


Fazit

Die Mietpreisbremse – auch in ihrer verlängerten Fassung – bleibt verfassungsgemäß.

Der Gesetzgeber darf zur Bewältigung angespannter Wohnungsmärkte regulierend eingreifen, solange:

  • die Maßnahmen zeitlich begrenzt sind,
  • sie marktbezogen bleiben,
  • und ein angemessener Ausgleich zwischen Eigentumsfreiheit und sozialen Interessen gewahrt wird.

1. Klassiker: Eigentumsfreiheit vs. Sozialbindung

Die Entscheidung betrifft die Standard-Abwägung:

👉 Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG)
vs.
👉 Gemeinwohlbelange / Sozialstaatsprinzip

➡️ absoluter Klassiker im Öffentlichen Recht (Staatsexamen!)


2. Zentrale Prüfungsfehler (sehr klausurtypisch!)

Das BVerfG bestätigt typische Fehler bei der Prüfung von Art. 14 Abs. 1 GG:

❌ Fehler 1: Schutz der „maximalen Gewinnerzielung“ angenommen

  • Studierende gehen oft davon aus, dass jede Gewinnminderung unzulässig ist

👉 BVerfG:
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung


❌ Fehler 2: Eingriff als zu schwer bewertet

  • Mietpreisbremse wird vorschnell als intensiver Eingriff eingeordnet

👉 Tatsächlich:

  • nur moderate Beschränkung
  • Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete bleibt erhalten

❌ Fehler 3: Verhältnismäßigkeit nicht sauber geprüft

👉 Wichtig:

  • legitimer Zweck: Schutz vor Wohnungsnot
  • Gemeinwohlbelange besonders gewichtig

➡️ insbesondere:

  • Schutz von Wohnungssuchenden
  • Verhinderung von Gentrifizierung

3. Wichtige Klausur-Leitsätze

👉 (1) Sozialbindung des Eigentums
Eigentum ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern sozial gebunden

👉 (2) Kein Anspruch auf Marktmaximierung
Art. 14 Abs. 1 GG garantiert keine optimale Rendite

👉 (3) Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
→ besonders bei sozialpolitischen Maßnahmen

👉 (4) Zeitliche Befristung stärkt Verhältnismäßigkeit
→ regelmäßige Überprüfung der Maßnahme erforderlich


4. Typische Klausurkonstellationen

  • Mietpreisregulierung
  • Enteignung vs. Inhalts- und Schrankenbestimmung
  • Sozialstaatliche Eingriffe in Eigentum
  • Wohnungsmarktregulierung

5. Prüfungsaufbau (Kurzschema)

  1. Schutzbereich Art. 14 Abs. 1 GG (+)
  2. Eingriff (+)
  3. Einordnung: Inhalts- und Schrankenbestimmung
  4. Rechtfertigung
    • legitimer Zweck
    • Geeignetheit
    • Erforderlichkeit
    • Angemessenheit
      • Sozialbindung
      • Gemeinwohl
      • Intensität des Eingriffs
  5. Ergebnis

Fazit (examensreif)

👉 Entscheidung ist examensrelevant, weil sie zeigt:

  • Mietpreisregulierung ist grundsätzlich zulässig
  • Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht vor jeder wirtschaftlichen Einbuße
  • der Gesetzgeber hat weiten Spielraum im Sozialstaat

👉 Klassischer Fall zur Abgrenzung: Eigentumsschutz vs. soziale Regulierung.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 1 BvL 5/21 - Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 sind im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 1 BvR 1863/23 - Unzulässige VB zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Einsatz eines Arzneimittels nach erfolglos verlaufenem Zulassungsverfahren
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S