Gewinnerzielung

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    Unternehmer ist eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Der Unternehmerbegriff nach § 14 BGB setzt jedoch nicht voraus, dass man in Gewinnerzielungsabsicht handelt. § 14 BGB dient vor allem dem Verbraucherschutz. Das Internesse an einem wirksamen Verbaucherschutz steht dabei im Vordergrund. Der traditionelle Begriff des Gewerbes nach dem deutschen Handelsrecht (HGB) ist nicht der Anknüpfungspunkt. Maßgeblich ist vielmehr der Unternehmerbegriff aus der Verbrauchsgüterrichtlinie der Europäischen Union. Ob jemand mit Gewinnerzielungsabsicht handelt oder nicht, kann der Verbaucher beim käuflichen Erwerb von Gütern oft nicht erkennen. Es macht auch keinen Sinn den Verbaucherschutz davon abhängig zu machen, ob beispielsweise der Verkäufer (Unternehmer) mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist.

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