Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2026
  • Alles
  • Jahrgang 2026
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Verfassungsrecht
  5. Bundesverfassungsgericht
  6. Jahrgang 2026

Öffentliches Recht 1 BvL 5/21 - Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 sind im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar

  • sophme
  • 18. August 2026 um 16:14
  • 18. August 2026 um 16:23
  • 85 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Asylbewerbergrundleistungen

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 die Höhe der existenzsichernden Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebende Menschen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland in den Bedarfsstufen 1 und 5 beanspruchen konnten, im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar war.

    In seinem Beschluss stellt der Senat fest, dass die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 5 AsylbLG a.F., § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG a.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 sowie Satz 8 Nr. 1 und 5 AsylbLG a.F. überwiegend mit den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Grundgesetz) an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Einklang standen. Der Gesetzgeber durfte insbesondere − anknüpfend an einen voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalt Asylbewerberleistungsberechtigter − bestimmte Bedarfe unberücksichtigt lassen, die im Sozialhilferecht als existenznotwendig anerkannt sind. Insoweit ist auch die Festlegung der Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Inhaber von Duldungen (mit der Ausnahme von Ausbildungsduldungen) betrifft.

    Ab September 2018 beruhten die Leistungen allerdings nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen waren dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt. Der Senat hat die vorgenannten Regelungen des § 3 AsylbLG a.F. daher für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit sie die Höhe der Grundleistungen im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 regeln, sie jedoch für diesen Zeitraum weiter für anwendbar erklärt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylbLG a.F. hat er im vorgenannten Zeitraum im Umfang der Überprüfung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

    Die Entscheidung ist mit Gegenstimmen ergangen.

    Sachverhalt:

    Im Ausgangsverfahren ist die Höhe der Grundleistungen nach dem AsylbLG für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen lebende Menschen in den Bedarfsstufen 1 und 5 im Monat September 2018 streitig.

    I. Das AsylbLG beinhaltet für die Gewährung existenzsichernder Leistungen unter anderem an Asylsuchende, Geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Personen Sonderregelungen. Diese Personen erhalten erst nach Ablauf einer gewissen Zeit, die im September 2018 bei 15 Monaten gerechnet ab der Einreise nach Deutschland lag, nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) (sogenannte Analogleistungen). Bis dahin erhalten sie Grundleistungen.

    Die Bemessung der Grundleistungen orientiert sich seit März 2015 zwar ebenfalls an den Strukturen des Sozialhilferechts. Für die Abstufung der Leistungsbeträge existieren sechs Bedarfsstufen, die den Regelbedarfsstufen des Sozialhilferechts entsprechen. Als Datengrundlage für die Leistungsbemessung zieht der Gesetzgeber die für die Berechnung der sozialhilferechtlichen Regelbedarfe durchgeführte Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) heran, die im März 2015 auf Erhebungen im Jahr 2008 beruhte (EVS 2008). Gewisse Bedarfspositionen, die in die Leistungen nach dem SGB XII einfließen, bleiben bei der Bemessung der Grundleistungen aber unberücksichtigt, so insbesondere seit dem 17. März 2016 auch bestimmte Bedarfe aus den EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung), unter anderem für Fernsehgeräte, Personal Computer und Software, Musikinstrumente und Sportausrüstung sowie Kurse. Der Gesetzgeber ging insoweit davon aus, dass bei noch nicht verfestigtem Aufenthalt bestimmte (soziokulturelle) Bedarfe noch nicht zu berücksichtigen seien.

    Im Oktober 2016 initiierte die Bundesregierung den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, welches unter anderem eine Neuberechnung der Grundleistungen auf der Grundlage der mittlerweile vorliegenden Sonderauswertung der EVS 2013 zum 1. Januar 2017 hätte regeln sollen. Das Gesetzesvorhaben fiel jedoch der Diskontinuität anheim.

    II. Die Klägerin zu 1) des Ausgangsverfahrens ist die alleinerziehende Mutter des im Februar 2011 geborenen Klägers zu 2). Beide sind eritreische Staatsangehörige. Im Ausgangsverfahren begehren sie höhere Grundleistungen nach dem AsylbLG für den Monat September 2018. In diesem Monat verfügten sie über Duldungen und lebten gemeinsam in einer Wohnung.

    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit von § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylbLG und § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG a.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 8 AsylbLG a.F. mit dem Grundgesetz zur Entscheidung vorgelegt.

    Wesentliche Erwägungen des Senats:

    I. Die Vorlage bedarf der Begrenzung.

    1. Die vorgelegten Vorschriften unterliegen nur im Hinblick auf die Teilregelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 5 AsylbLG a.F. , § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG a.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 sowie Satz 8 Nr. 1 und 5 AsylbLG a.F., welche die Bedarfsstufen 1 und 5 betreffen, der verfassungsrechtlichen Prüfung. Denn für das Ausgangsverfahren kommt es nur in diesem Umfang auf die Gültigkeit der vorgelegten Vorschriften an.

    2. Die vorgelegten Vorschriften unterliegen nicht in der gesamten Geltungszeit der verfassungsrechtlichen Prüfung. Diese hat der Senat aber über den im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Monat September 2018 hinaus auf die Zeit bis zum 20. August 2019 erstreckt, weil bis dahin der im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Normenbestand unverändert Geltung hatte.

    II. § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. steht in einem derart engen Zusammenhang mit den vorgelegten Regelungen, dass die verfassungsrechtliche Prüfung auf diese Vorschrift zu erweitern ist, soweit sie für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. Da die Kläger des Ausgangsverfahrens im Monat September 2018 Inhaber von Duldungen nach § 60a AufenthG (Aufenthaltsgesetz) waren, kommt es für das Ausgangsverfahren allein darauf an, inwieweit für geduldete Personen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) eine 15-monatige Wartefrist geregelt werden konnte. Innerhalb der Gruppe der Duldungsinhaber sind aber mangels Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren die Inhaber einer Ausbildungsduldung − eines speziell geregelten Unterfalls der Duldung − von der verfassungsrechtlichen Betrachtung auszunehmen.

    III. Die § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 5 AsylbLG a.F., § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG a.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 sowie Satz 8 Nr. 1 und 5 AsylbLG a.F. stehen überwiegend mit den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Einklang.

    1. Die Grundleistungen waren in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 in den Bedarfsstufen 1 und 5 nicht evident zu niedrig bemessen. Zwar bestanden betragsmäßig deutliche Unterschiede zwischen Grund- und Analogleistungen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben keinesfalls mehr sicherstellen konnten.

    2. Auch der Modus der Berechnung der Leistungshöhe anhand der Daten der EVS 2008 ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    a) Es ist tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber als Datengrundlage für die Bemessung der Grundleistungen die für die Berechnung von Sozialhilfeleistungen und Leistungen nach dem SGB XII durchgeführte Sonderauswertung der EVS herangezogen und keine gesonderte Erhebung bei einer spezifisch auf die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zugeschnittenen Referenzgruppe durchgeführt hat. Nach dem normativen Leitbild von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sind die für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz zu deckenden Bedarfe im Ausgangspunkt für alle in Deutschland lebenden Personen gleich. Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber im Grundsatz nicht verpflichtet, eine spezifisch auf Bezieher von Grundleistungen zugeschnittene Erhebung durchzuführen. Er darf an die Erhebungen anknüpfen, die für alle Menschen gleichermaßen ein Existenzminimum sichern sollen.

    b) Es begegnet weiter keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber − ausgehend davon − für nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Personen aufgrund deren spezifischer Lebenssituation bestimmte Bedarfe, insbesondere mit Wirkung ab dem 17. März 2016 einzelne Bedarfe der EVS-Abteilungen 9 und 10, nicht bedarfsbegründend berücksichtigt hat.

    aa) Soweit der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Bedarfslagen berücksichtigt, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen insbesondere nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Allerdings darf der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung hinreichend nachvollziehbar ist. Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies hinreichend begründen lässt.

    Die wertende Zugrundelegung niedrigerer soziokultureller Bedarfe in den EVS-Abteilungen 9 und 10 durch den Gesetzgeber ist unter Annahme einer während der ersten 15 Monate des Aufenthalts noch unsicheren Aufenthaltsperspektive hinreichend nachvollziehbar. Auch im Hinblick auf die konkreten einzelnen Ausgabenposten erweist sich deren Nichtberücksichtigung jeweils als mit Blick auf diesen sachlichen Grund verfassungsrechtlich unbedenklich.

    bb) Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. das Bestehen einer noch ungesicherten Bleibeperspektive auf 15 Monate festgelegt. Dies begegnet, soweit § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. hier zur Überprüfung steht, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Die Zeitspanne von 15 Monaten bewegt sich innerhalb der zeitlichen Grenzen eines Kurzaufenthalts. Weiterhin ist die Annahme des Gesetzgebers, dass Inhaber von Duldungen (mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen) bis zum Ende des 15. Monats ab Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland über keine gesicherte Aufenthaltsperspektive verfügten, tragfähig begründbar. Die Duldung ist kein generell auf Verstetigung des Aufenthalts ausgerichtetes Rechtsinstitut. Auch ließen in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum statistische Erhebungen die Annahme vertretbar erscheinen, dass jedenfalls bis zum Ende der ersten 15 Monate nach ihrer Einreise in Deutschland Duldungsinhaber im Durchschnitt noch über keine Sicherheit verfügten, ob sich ihr Aufenthalt verstetigen würde.

    Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, feiner zu differenzieren und zumindest für bestimmte Gruppen geduldeter Menschen den Analogleistungsbezug früher einsetzen zu lassen. Er durfte Inhaber von Duldungen während der ersten 15 Monate des Aufenthalts typisierend betrachten.

    c) Auch im Übrigen bewegt sich der Gesetzgeber beim Modus der Berechnung der Leistungshöhe innerhalb des ihm insoweit zustehenden Spielraums. Die von dem Gesetzgeber auf der Grundlage dieser Bedarfsfestlegungen aus der Sonderauswertung der EVS 2008 errechnete Leistungshöhe ist auch rechnerisch in Bedarfsstufe 1 wie 5 tragfähig begründbar.

    3. Mit den aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben für die zeitgerechte Bemessung der Leistungen nicht zu vereinbaren war es jedoch, dass der Gesetzgeber in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht die Werte der EVS 2013 als damals aktuellster verfügbarer Datengrundlage, sondern noch die Werte der EVS 2008 zugrunde gelegt hatte. Ein mit verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbarer Zeitraum zur Umsetzung der EVS 2013 war jedenfalls im September 2018 verstrichen. Zu der Zeit waren knapp zwei Jahre vergangen, seit die Sonderauswertung der EVS 2013 spätestens im Herbst 2016 vorgelegen hatte.

    Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Die erheblichen Spielräume des Gesetzgebers bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen machen es notwendig, die Bemessungsgrundlage aktuell zu halten, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet wird.

    Dem parlamentarischen Gesetzgeber ist zwar mit Rücksicht auf die Gesetzmäßigkeiten des parlamentarischen Verfahrens für die Umsetzung einer neuen Sonderauswertung und die Notwendigkeit eines politischen Kompromisses ein längerer Reaktionszeitraum zuzugestehen. Die Nichtdurchsetzbarkeit bestimmter politischer Gestaltungswünsche dispensiert jedoch nicht von der Befolgung verfassungsrechtlicher Pflichten zur Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen. Der Zeitraum von mehr als zwei Jahren seit Auswertung der EVS 2013 überschritt die Grenze des verfassungsrechtlich Vertretbaren. Auch das zwischenzeitliche Scheitern eines Gesetzesentwurfs am Diskontinuitätsgrundsatz rechtfertigt diesen Zeitrahmen nicht.

    4. Infolge der unterbliebenen Aktualisierung der Leistungssätze auf der Grundlage der EVS 2013 in Bedarfsstufe 1 und 5 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Ziel der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Ergebnis erreicht wurde. Bei Zugrundelegung der in der Sonderauswertung der EVS 2013 enthaltenen Zahlenwerte hätte sich in der Bedarfsstufe 1 ein jedenfalls rund 15 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein jedenfalls rund 30 Euro höherer monatlicher Leistungsbetrag ergeben. Dass der Gesetzgeber für den der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum von der Festsetzung höherer Leistungsbeträge in dieser Größenordnung abgesehen hatte, lässt sich auch nicht anderweitig tragfähig begründen.

    Angesichts des nicht unerheblichen Ausmaßes dieser Differenz wurde der Verfassungsverstoß auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Gesetzgeber diesen Mangel im Zuge der zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Neuregelungen, die auf der Grundlage der EVS 2013 ermittelt waren, behoben hatte.

    IV. Die zur Prüfung vorgelegten Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 5 AsylbLG a.F., § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG a.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 sowie Satz 8 Nr. 1 und 5 AsylbLG a.F. sind in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit der Verfassung unvereinbar, nicht jedoch für nichtig zu erklären. Durch eine Nichtigerklärung würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige.

    Die Unvereinbarerklärung wird mit einer Anordnung der Fortgeltung der Regelungen verbunden. Der Gesetzgeber ist durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen. Da die Leistungen nicht evident unzureichend bemessen waren und der Gesetzgeber zum 1. September 2019 den Berechnungsmodus auf die EVS 2013 umgestellt hat, war es auch nicht erforderlich, die Fortgeltungsanordnung mit der Maßgabe zu verbinden, dass in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum höhere Leistungsbeträge gelten.

    BVerfG-Beschluss vom 15. April 2026 - 1 BvL 5/21 [Leitsatzentscheidung] - BVerfG PM 32/2026

    LogIn zum Volltext

    • Grundgesetz
    • BVerfG
    • Asylbewerber
    • Grundleistung
    • AsylbLG
    • Existenzsicherung

BVerfG: Asylbewerbergrundleistungen – Höhe im Grundsatz zulässig, aber veraltete Datengrundlage verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die existenzsichernden Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 im Grundsatz verfassungsgemäß ausgestaltet, aber wegen einer nicht mehr hinreichend aktuellen Berechnungsgrundlage teilweise verfassungswidrig waren.

Maßstab ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

Worum ging es?

Im Ausgangsverfahren begehrten eine eritreische Mutter und ihr minderjähriger Sohn höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für September 2018.

Beide verfügten über Duldungen und lebten außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung in einer Wohnung.

Nach der damaligen Rechtslage erhielten Leistungsberechtigte in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts sogenannte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG a.F.

Erst nach Ablauf dieser Wartezeit konnten sie sogenannte Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. erhalten, die sich am Sozialhilferecht des SGB XII orientierten.

Streitentscheidend waren insbesondere die Bedarfsstufen:

  • Bedarfsstufe 1,
  • Bedarfsstufe 5.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen legte dem BVerfG die Frage vor, ob die damalige Leistungshöhe mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Welche verfassungsrechtliche Position war betroffen?

Maßgeblich war die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus:

  • Art. 1 Abs. 1 GG
  • in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

Dieses Grundrecht umfasst nicht nur die physische Existenz.

Geschützt ist auch ein Mindestmaß an:

  • zwischenmenschlichen Beziehungen,
  • gesellschaftlicher Teilhabe,
  • kultureller Teilhabe,
  • politischer Teilhabe.

Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG differenziert:

Die damalige Systematik der Grundleistungen war überwiegend verfassungsgemäß.

Insbesondere durfte der Gesetzgeber:

  • bei nur vorübergehender Aufenthaltsperspektive bestimmte Bedarfe geringer gewichten,
  • bestimmte soziokulturelle Bedarfe unberücksichtigt lassen,
  • für geduldete Personen grundsätzlich eine Wartezeit von 15 Monaten vorsehen.

Verfassungswidrig war jedoch, dass die Leistungshöhe im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 weiterhin auf Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 beruhte, obwohl längst aktuellere Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 vorlagen.

Die betreffenden Normen wurden deshalb für mit dem Grundgesetz unvereinbar, aber nicht für nichtig erklärt.

1. Leistungen waren nicht evident zu niedrig

Das BVerfG stellte zunächst fest, dass die damaligen Grundleistungen nicht schon deshalb verfassungswidrig waren, weil sie niedriger lagen als die Leistungen nach dem SGB XII.

Entscheidend ist nicht allein die betragsmäßige Differenz.

Maßgeblich ist vielmehr, ob die gewährten Leistungen offensichtlich ungeeignet sind, ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen.

Das war nicht feststellbar.

Die Leistungen waren daher nicht evident unzureichend.

2. Orientierung an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe war grundsätzlich zulässig

Der Gesetzgeber durfte die Leistungshöhe grundsätzlich auf Grundlage derselben statistischen Daten bestimmen, die auch für Sozialhilfeleistungen herangezogen werden.

Er musste keine eigene statistische Erhebung speziell für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durchführen.

Begründung:

Das menschenwürdige Existenzminimum gilt grundsätzlich für alle in Deutschland lebenden Menschen gleichermaßen.

Eine besondere Erhebung nur für Asylbewerberleistungsberechtigte ist deshalb nicht zwingend erforderlich.

3. Bestimmte soziokulturelle Bedarfe durften reduziert werden

Der Gesetzgeber hatte bestimmte Positionen aus den Bereichen:

  • Freizeit,
  • Unterhaltung,
  • Kultur,
  • Bildung

bei der Berechnung der Grundleistungen nicht berücksichtigt.

Dazu gehörten unter anderem Aufwendungen für:

  • Fernsehgeräte,
  • Computer,
  • Software,
  • Musikinstrumente,
  • Sportausrüstung,
  • bestimmte Kurse.

Das BVerfG hält dies grundsätzlich für zulässig, wenn der Gesetzgeber nachvollziehbar an eine noch nicht verfestigte Aufenthaltsperspektive anknüpft.

Wichtig:

Eine pauschale Schlechterstellung allein aufgrund des Aufenthaltsstatus wäre unzulässig.

Der Gesetzgeber darf aber tatsächliche Besonderheiten einer bestimmten Lebenssituation berücksichtigen, wenn diese tragfähig begründet sind.

4. 15-monatige Wartefrist für geduldete Personen war zulässig

Besonders relevant ist die damalige Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F.

Danach erhielten Betroffene erst nach 15 Monaten sogenannte Analogleistungen.

Das BVerfG hält diese Frist für geduldete Personen grundsätzlich für verfassungsgemäß.

Die Annahme des Gesetzgebers, dass während der ersten 15 Monate noch keine gesicherte Aufenthaltsperspektive bestehe, sei vertretbar gewesen.

Dabei durfte der Gesetzgeber typisieren.

Er musste nicht für jede einzelne Gruppe von Duldungsinhabern eine eigene Aufenthaltsprognose vornehmen.

Ausgenommen von dieser Bewertung waren allerdings Ausbildungsduldungen, weil diese für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich waren.

5. Entscheidender Fehler: veraltete Datengrundlage

Hier liegt der eigentliche verfassungsrechtliche Verstoß.

Die Leistungshöhe beruhte noch im Jahr 2018 auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008.

Seit spätestens Herbst 2016 standen jedoch bereits die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Verfügung.

Das BVerfG stellt klar:

Existenzsichernde Leistungen müssen zeit- und realitätsgerecht bemessen werden.

Der Gesetzgeber besitzt zwar einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

Gerade deshalb besteht aber die Pflicht, die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen hinreichend aktuell zu halten.

Ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren zwischen dem Vorliegen neuer Daten und ihrer gesetzlichen Umsetzung überschritt hier die Grenze des verfassungsrechtlich Vertretbaren.

6. Politische Verzögerungen rechtfertigen keine dauerhafte Untätigkeit

Die Bundesregierung hatte bereits 2016 einen Gesetzentwurf zur Aktualisierung der Leistungen vorgelegt.

Dieser scheiterte jedoch wegen des Diskontinuitätsgrundsatzes.

Das genügte dem BVerfG nicht als Rechtfertigung.

Der parlamentarische Gesetzgeber darf zwar einen gewissen Zeitraum benötigen, um:

  • neue Daten auszuwerten,
  • politische Kompromisse zu finden,
  • ein Gesetzgebungsverfahren durchzuführen.

Politische Schwierigkeiten entbinden ihn aber nicht von verfassungsrechtlichen Aktualisierungspflichten.

7. Aktualisierte Daten hätten zu spürbar höheren Leistungen geführt

Die Verwendung der neueren Daten hätte zu höheren Leistungsbeträgen geführt.

Nach den Berechnungen des BVerfG wären die monatlichen Leistungen ungefähr:

  • in Bedarfsstufe 1 um rund 15 Euro höher,
  • in Bedarfsstufe 5 um rund 30 Euro höher

ausgefallen.

Diese Differenzen waren nicht mehr unerheblich.

Deshalb konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die damalige Leistungshöhe das menschenwürdige Existenzminimum hinreichend realitätsgerecht abbildete.

8. Unvereinbarkeit statt Nichtigkeit

Das BVerfG erklärte die betreffenden Vorschriften nicht für nichtig, sondern lediglich für mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Grund:

Eine sofortige Nichtigerklärung hätte zu einem Zustand geführt, der noch weiter von der verfassungsmäßigen Ordnung entfernt gewesen wäre.

Ohne die Regelungen hätte nämlich gegebenenfalls überhaupt keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Leistungsgewährung bestanden.

Deshalb ordnete das BVerfG die Fortgeltung der Regelungen an.

9. Keine rückwirkende Nachzahlung verlangt

Trotz des festgestellten Verfassungsverstoßes verpflichtete das BVerfG den Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen rückwirkend neu festzusetzen.

Entscheidend war:

  • die Leistungen waren nicht evident unzureichend,
  • die Berechnungsmethode war grundsätzlich tragfähig,
  • der Gesetzgeber hatte die Datengrundlage ab September 2019 aktualisiert.

Deshalb war keine rückwirkende Erhöhung für den betroffenen Zeitraum erforderlich.

Fazit

Die Entscheidung ist differenziert:

Die geringere Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz war nicht als solche verfassungswidrig.

Der Gesetzgeber durfte:

  • bestimmte soziokulturelle Bedarfe bei nur vorübergehender Aufenthaltsperspektive geringer berücksichtigen,
  • für geduldete Personen eine 15-monatige Wartezeit vorsehen,
  • grundsätzlich auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zurückgreifen.

Verfassungswidrig war jedoch, dass die Leistungshöhe nicht rechtzeitig an aktuellere Daten angepasst wurde.

Der Gesetzgeber muss existenzsichernde Leistungen nicht nur methodisch nachvollziehbar, sondern auch zeit- und realitätsgerecht bestimmen.

1. Klassiker: Menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG

Die Entscheidung betrifft einen absoluten Klassiker des Sozialstaats- und Grundrechtsrechts.

Das menschenwürdige Existenzminimum umfasst:

  • physische Existenz,
  • soziale Beziehungen,
  • gesellschaftliche Teilhabe,
  • kulturelle Teilhabe,
  • politische Teilhabe.

Wichtig ist:

Der Anspruch folgt unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

2. Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum

Der Gesetzgeber besitzt bei der konkreten Bemessung existenzsichernder Leistungen einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

Das BVerfG legt nicht selbst einen bestimmten Eurobetrag fest.

Es prüft vielmehr insbesondere:

  • Ist das Berechnungsverfahren sachgerecht?
  • Sind die zugrunde gelegten Annahmen vertretbar?
  • Sind die Daten aktuell?
  • Ist die Leistung evident unzureichend?

Das ist klausurtypisch, weil zwischen Ergebnis- und Verfahrenskontrolle unterschieden werden muss.

3. Keine pauschale Differenzierung nach Aufenthaltsstatus

Ein besonders wichtiger Leitsatz:

Der Gesetzgeber darf existenzsichernde Leistungen nicht allein aufgrund des Aufenthaltsstatus pauschal niedriger ansetzen.

Zulässig ist aber eine Differenzierung, wenn tatsächliche Besonderheiten der Lebenssituation bestehen.

Hier durfte der Gesetzgeber an eine noch nicht verfestigte Aufenthaltsperspektive anknüpfen.

Entscheidend ist daher:

Nicht der Status als solcher, sondern die sachlich begründete Bedarfssituation muss die Differenzierung tragen.

4. Typisierung bei kurzer Aufenthaltsdauer

Der Gesetzgeber darf typisieren.

Er musste nicht für jeden Duldungsinhaber individuell feststellen, wie wahrscheinlich ein dauerhafter Aufenthalt ist.

Eine typisierende Annahme, dass innerhalb der ersten 15 Monate noch keine verfestigte Aufenthaltsperspektive besteht, war nach Auffassung des BVerfG vertretbar.

Das ist ein guter Klausurfall für:

  • Typisierungsbefugnis,
  • gesetzgeberischen Prognosespielraum,
  • Grenzen pauschaler Regelungen.

5. Zeit- und realitätsgerechte Bemessung

Der examensrelevanteste Punkt der Entscheidung ist die Pflicht zur Aktualisierung der Datengrundlage.

Der Gesetzgeber darf ein verfassungsrechtlich tragfähiges Berechnungsmodell nicht dauerhaft mit veralteten Daten fortführen.

Existenzsichernde Leistungen müssen:

  • methodisch nachvollziehbar,
  • empirisch fundiert,
  • zeitnah aktualisiert,
  • realitätsgerecht

bemessen werden.

Ein einmal verfassungsgemäßes Berechnungsmodell kann also durch Zeitablauf verfassungswidrig werden.

6. Politische Verzögerung ist keine Rechtfertigung

Für Klausuren besonders interessant:

Ein gescheitertes Gesetzgebungsverfahren oder politische Uneinigkeit rechtfertigt nicht unbegrenzt die Fortgeltung veralteter Leistungswerte.

Der Gesetzgeber darf sich nicht auf:

  • Diskontinuität,
  • politische Blockaden,
  • fehlende Mehrheiten

berufen, wenn dadurch verfassungsrechtliche Aktualisierungspflichten dauerhaft verletzt werden.

7. Unvereinbarerklärung statt Nichtigerklärung

Die Entscheidung eignet sich sehr gut für die Rechtsfolgen einer erfolgreichen konkreten Normenkontrolle.

Nicht jede verfassungswidrige Norm wird automatisch für nichtig erklärt.

Das BVerfG kann eine Norm lediglich für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären und ihre Fortgeltung anordnen.

Das kommt insbesondere in Betracht, wenn eine sofortige Nichtigkeit:

  • eine Regelungslücke schaffen würde,
  • die Betroffenen schlechter stellen würde,
  • einen noch verfassungsferneren Zustand erzeugen würde.

8. Keine automatische rückwirkende Leistungsanpassung

Ein festgestellter Verfassungsverstoß bedeutet nicht zwingend, dass sämtliche früheren Leistungsbescheide rückwirkend angepasst werden müssen.

Hier verzichtete das BVerfG auf eine rückwirkende Neufestsetzung.

Das zeigt:

Zwischen

  • Feststellung der Verfassungswidrigkeit,
  • Rechtsfolge für die Norm
  • und individuellen Nachzahlungsansprüchen

muss sauber unterschieden werden.

9. Konkrete Normenkontrolle

Auch verfahrensrechtlich ist der Fall examensrelevant.

Das Landessozialgericht hatte das Verfahren ausgesetzt und die Norm dem BVerfG vorgelegt.

Damit handelt es sich um eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG.

Klausurtypische Punkte sind:

  • Vorlageberechtigung,
  • Entscheidungserheblichkeit,
  • Überzeugung des Fachgerichts von der Verfassungswidrigkeit,
  • Begrenzung des Prüfungsumfangs auf entscheidungserhebliche Normteile.

Besonders interessant:

Das BVerfG kann den Prüfungsumfang auf Vorschriften erweitern, die mit der vorgelegten Norm in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

Fazit (examensreif)

Die Entscheidung verbindet mehrere zentrale Prüfungsthemen:

  • menschenwürdiges Existenzminimum,
  • gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum,
  • Differenzierung nach Aufenthaltsperspektive,
  • Typisierung,
  • zeit- und realitätsgerechte Leistungsbemessung,
  • konkrete Normenkontrolle,
  • Unvereinbarerklärung mit Fortgeltungsanordnung.

Besonders wichtig ist:

Ein existenzsicherndes Leistungssystem kann trotz grundsätzlich verfassungsgemäßer Berechnungsmethode verfassungswidrig werden, wenn der Gesetzgeber seine tatsächliche Datengrundlage nicht rechtzeitig aktualisiert.

BVerfG-Beschluss vom 15. April 2026 – 1 BvL 5/21 – BVerfG PM 32/2026

  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 1 BvR 183/25 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der „Mietpreisbremse“
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S