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§ 0758a ZPO

  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 20:24
  • 3. Oktober 2026 um 23:47
  • 154 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit

    (1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

    (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

    (3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

    (4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

    (5) Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus.

    (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    _____________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    (1) - (4) ...

    (5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

    (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Vollstreckung
    • Richter
    • § 758a ZPO
    • Durchsuchungsanordnung
    • Unzeit

Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit

(1) Die Wohnung des Schuldners darf grundsätzlich nicht ohne Weiteres durchsucht werden. Stimmt der Schuldner der Durchsuchung nicht zu, ist normalerweise eine richterliche Anordnung des Amtsgerichts erforderlich, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll. Eine Ausnahme gilt, wenn das vorherige Einholen der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Bei bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen ist keine richterliche Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 erforderlich. Das betrifft die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen sowie die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO.

(3) Ist die Durchsuchung zulässig, müssen auch andere Personen mit Mitgewahrsam an der Wohnung diese grundsätzlich dulden. Das gilt, wenn der Schuldner zugestimmt hat, eine richterliche Anordnung vorliegt oder diese ausnahmsweise nicht erforderlich ist. Dabei müssen unangemessene Belastungen für die anderen Bewohner möglichst vermieden werden.

(4) Für Vollstreckungshandlungen zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gelten besondere Einschränkungen. Der Gerichtsvollzieher darf zu diesen Zeiten nicht vollstrecken, wenn dies für den Schuldner oder andere Bewohner eine unangemessene Härte wäre oder der erwartete Erfolg den Eingriff nicht rechtfertigt. Soll zu diesen Zeiten in einer Wohnung vollstreckt werden, ist zusätzlich eine besondere richterliche Anordnung des Amtsgerichts erforderlich. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 21 bis 6 Uhr.

(5) Bei einer Durchsuchung muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Kopie der richterlichen Durchsuchungsanordnung aushändigen. Der Schuldner muss diese nicht selbst anfordern.

(6) Für den Antrag auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung können verbindliche Formulare vorgeschrieben werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann hierfür mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung erlassen. Werden solche Formulare eingeführt, müssen Antragsteller sie verwenden. Zusätzlich können technische Anforderungen für die elektronische Übermittlung und Bearbeitung bestimmt werden.

__________________________

Praxis-Beispiel: Ein Gerichtsvollzieher soll in der Wohnung eines Schuldners nach pfändbaren Gegenständen suchen. Der Schuldner stimmt der Durchsuchung nicht zu. Der Gerichtsvollzieher benötigt deshalb grundsätzlich eine richterliche Durchsuchungsanordnung. Soll die Maßnahme außerdem nachts in der Wohnung stattfinden, ist dafür eine besondere richterliche Anordnung erforderlich.

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