Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2025
  • Alles
  • Jahrgang 2025
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Europarecht
  5. Urteile des EuGH
  6. Jahrgang 2025

Europarecht C-453/23 - Staatliche Beihilfen - Der EuGH präzisiert die Umstände, unter denen Steuerbefreiungen gegen das Unionsrecht verstoßen können

  • klaus25
  • 30. Juni 2025 um 11:24
  • 12. Oktober 2025 um 02:17
  • 262 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • In Polen wurde einem Unternehmen die Befreiung von der Grundsteuer versagt, die vorgesehen ist, wenn ein Grundstück, das Teil der Eisenbahninfrastruktur ist, Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, und zwar mit der Begründung, dass die Gewährung der Befreiung gegen Vorschriften des Unionsrechts über staatliche Beihilfen verstoße.

    Das polnische Oberste Verwaltungsgericht hat den Gerichtshof mit diesem Thema befasst. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine allgemeine und abstrakte Steuerbefreiung, wie sie im polnischen Recht vorgesehen ist, grundsätzlich keine staatliche Beihilfe darstellt, da sie keinen selektiven Vorteil verschafft. Diese Befreiung scheint nicht mit spezifischen Merkmalen der begünstigten Unternehmen oder deren Tätigkeiten verbunden zu sein und scheint nicht Teil eines offensichtlich diskriminierenden Systems zu sein. Auf der Grundlage eines neutralen Kriteriums gilt sie für verschiedene Akteure, darunter Unternehmen unterschiedlicher Größen und Branchen sowie Akteure, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind. Außerdem verfolgt sie ein doppeltes Ziel: Haushaltspolitik und Umweltschutz. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die fragliche Steuerbefreiung eine staatliche Beihilfe darstellt.

    Ein polnisches Unternehmen, das einen privaten Gleisanschluss auf seinen Grundstücken besitzt, beschloss, diesen einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen, um von der Befreiung von der Grundsteuer zu profitieren. Dementsprechend beantragte sie bei der zuständigen Stelle einen Steuervorbescheid, der bestätigen sollte, dass sie einen Anspruch auf die Steuerbefreiung habe.

    Obwohl das Unternehmen alle Voraussetzungen der polnischen Rechtsvorschrift erfüllte, wurde ihm die Steuerbefreiung mit der Begründung versagt, dass sie nach dem Unionsrecht eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, da sie nicht zuvor bei der Kommission angemeldet worden sei.

    Das Unternehmen wendet sich vor den polnischen Gerichten gegen diese Versagung. Da das polnische Oberste Verwaltungsgericht Zweifel hatte, ob die Befreiung von der Grundsteuer nach dem Unionsrecht1 als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, hat es sich an den Gerichtshof gewandt. Es möchte wissen, ob diese Befreiung den Begünstigten einen selektiven Vorteil verschafft und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

    Nach Auffassung des Gerichtshofs scheint die in Rede stehende Befreiung von der Grundsteuer keinen selektiven Vorteil zu verschaffen. Sie scheint daher keine staatliche Beihilfe darzustellen. Allerdings obliegt es dem nationalen Gericht, dies abschließend zu entscheiden.

    Bei seiner Prüfung geht der Gerichtshof davon aus, dass die Regelung der Grundsteuer, wie sie im polnischen Recht vorgesehen ist, die „normale“ Steuerregelung darstellt, anhand der die etwaige Selektivität der Befreiung zu beurteilen ist. Diese Regelung gilt für alle Eigentümer oder Besitzer von Immobilien und legt die grundlegenden Merkmale der Grundsteuer fest, einschließlich der in Rede stehenden Befreiung.

    Eine allgemeine und abstrakte Befreiung von einer direkten Steuer, wie sie das polnische Recht vorsieht, kann grundsätzlich nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. Da nämlich davon ausgegangen wird, dass diese Befreiung der „normalen“ Steuerregelung inhärent ist, kann sie im Allgemeinen keinen selektiven Vorteil verschaffen.

    Es gibt jedoch zwei Situationen, in denen eine solche Befreiung selektiv sein könnte. Zum einen, wenn diese Befreiung Teil einer Steuerregelung ist, die nach offensichtlich diskriminierenden Parametern gestaltet wurde. Zum anderen, wenn sich die in der einschlägigen Regelung festgelegten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Befreiung auf ein oder mehrere spezifische Merkmale der begünstigten Unternehmen beziehen, wobei diese Merkmale untrennbar mit der Art dieser Unternehmen oder ihrer Tätigkeiten verbunden sind, sodass diese Unternehmen eine kohärente Kategorie bilden.

    Im vorliegenden Fall wird die in Rede stehende Steuerbefreiung den Steuerpflichtigen u. a. dann gewährt, wenn sie ein Grundstück besitzen, das Teil der Eisenbahninfrastruktur ist und Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt wird. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das nationale Gericht scheint diese Voraussetzung daher weder rechtlich noch tatsächlich mit spezifischen Merkmalen der von der Befreiung begünstigten Unternehmen verbunden zu sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie Teil einer Steuerregelung ist, die nach offensichtlich diskriminierenden Parametern gestaltet wurde.

    Diese Steuerbefreiung scheint sich somit an eine heterogene Gruppe von Begünstigten zu richten, darunter Akteure, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, sowie Unternehmen unterschiedlicher Größen und Branchen. Der Umstand, dass nur Unternehmen, die die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, genügt für sich genommen nicht, um sie als selektiv einzustufen.

    Außerdem wird mit der genannten Befreiung nicht nur ein budgetäres Ziel, sondern auch ein umweltpolitisches Ziel verfolgt, indem Anreize gesetzt werden, stillgelegte Dienstgleise wieder instand zu setzen und für den Schienenverkehr zu nutzen. Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen seiner Steuerautonomie mit der direkten Besteuerung neben einem rein budgetären Ziel ein oder mehrere andere Ziele verfolgen, die gegebenenfalls gemeinsam das Ziel des maßgeblichen Bezugsrahmens darstellen.

    Sollte das nationale Gericht jedoch der Auffassung sein, dass die in Rede stehende Befreiung einen selektiven Vorteil verschafft, wäre anschließend zu prüfen, ob sie in Anbetracht ihrer allgemeinen Merkmale den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Hierzu hebt der Gerichtshof hervor, dass die Befreiung eines Unternehmens von Kosten, die es normalerweise zu tragen gehabt hätte, in einem auf Unionsebene liberalisierten Wirtschaftssektor grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälscht.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-453/23 | Prezydent Miasta Mielca | 29. Apr 2025 | EuGH PM 54/2025

    ________________________

    1 Art. 107 Abs. 1 AEUV.

    • Steuerbefreiung
    • EuGH
    • Polen
    • Grundsteuer
    • Eisenbahn
    • staatliche Beihilfe

In Polen hat ein Unternehmen die Grundsteuerbefreiung nicht bekommen, die normalerweise gilt, wenn ein Grundstück, das zur Eisenbahninfrastruktur gehört, einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt wird. Der Grund dafür war, dass die Befreiung gegen die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen verstoßen würde.

Das polnische Oberste Verwaltungsgericht hat sich mit dem Thema an den Gerichtshof gewandt. Dieser hat festgestellt, dass eine allgemeine Steuerbefreiung, wie sie in Polen vorgesehen ist, normalerweise keine staatliche Beihilfe darstellt, weil sie keinen speziellen Vorteil bietet. Die Befreiung scheint nicht an bestimmte Merkmale der begünstigten Unternehmen oder deren Tätigkeiten gebunden zu sein und ist auch nicht Teil eines diskriminierenden Systems. Sie gilt für verschiedene Akteure, einschließlich Unternehmen verschiedener Größen und Branchen sowie für Nicht-Wirtschaftsteilnehmer. Außerdem verfolgt sie sowohl Haushaltspolitik als auch Umweltschutz. Letztendlich muss das nationale Gericht entscheiden, ob die Steuerbefreiung tatsächlich eine staatliche Beihilfe ist.

Ein polnisches Unternehmen, das einen privaten Gleisanschluss auf seinem Grundstück hat, wollte diesen einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung stellen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren. Deshalb hat es bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf einen Steuervorbescheid gestellt.

Obwohl das Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllte, wurde die Steuerbefreiung abgelehnt, weil sie laut EU-Recht als rechtswidrige staatliche Beihilfe gilt, da sie nicht vorher bei der Kommission angemeldet wurde.

Das Unternehmen hat gegen diese Ablehnung geklagt. Da das polnische Oberste Verwaltungsgericht unsicher war, ob die Steuerbefreiung nach EU-Recht als staatliche Beihilfe gilt, hat es den Gerichtshof gefragt, ob diese Befreiung den Begünstigten einen speziellen Vorteil verschafft und den Wettbewerb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

Der Gerichtshof ist der Meinung, dass die Steuerbefreiung anscheinend keinen speziellen Vorteil bietet und daher keine staatliche Beihilfe darstellt. Aber das nationale Gericht muss das endgültig entscheiden.

Bei seiner Prüfung geht der Gerichtshof davon aus, dass die Regelung zur Grundsteuer in Polen die „normale“ Steuerregelung ist, anhand derer die mögliche Selektivität der Befreiung beurteilt wird. Diese Regelung gilt für alle Immobilienbesitzer und legt die grundlegenden Merkmale der Grundsteuer fest, einschließlich der fraglichen Befreiung.

Eine allgemeine Steuerbefreiung kann im Grunde nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden, da sie Teil der „normalen“ Steuerregelung ist und normalerweise keinen speziellen Vorteil bietet.

Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, bei denen eine solche Befreiung selektiv sein könnte: Erstens, wenn sie Teil einer Steuerregelung ist, die offensichtlich diskriminierende Kriterien hat, und zweitens, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung auf spezifische Merkmale der begünstigten Unternehmen abzielen.

In diesem Fall wird die Steuerbefreiung unter anderem gewährt, wenn die Steuerpflichtigen ein Grundstück besitzen, das Teil der Eisenbahninfrastruktur ist und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt wird. Vorbehaltlich der Prüfung durch das nationale Gericht scheint diese Voraussetzung weder rechtlich noch tatsächlich mit spezifischen Merkmalen der begünstigten Unternehmen verbunden zu sein. Außerdem sieht es nicht so aus, als wäre sie Teil einer diskriminierenden Steuerregelung.

Die Steuerbefreiung richtet sich anscheinend an eine diverse Gruppe von Begünstigten, einschließlich Unternehmen unterschiedlicher Größen und Branchen sowie Akteuren, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind. Nur Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen, können diese in Anspruch nehmen, was alleine nicht ausreicht, um sie als selektiv zu bewerten.

Zusätzlich verfolgt die Befreiung nicht nur ein finanzielles Ziel, sondern auch umweltpolitische Ziele, indem Anreize geschaffen werden, stillgelegte Gleise wieder instand zu setzen und für den Schienenverkehr zu nutzen. Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen seiner Steuerautonomie neben einem finanziellen Ziel auch andere Ziele verfolgen, die zusammen das Ziel des relevanten Rahmens darstellen.

Falls das nationale Gericht jedoch denkt, dass die Steuerbefreiung einen speziellen Vorteil verschafft, müsste anschließend geprüft werden, ob sie den Wettbewerb verfälscht oder verfälschen könnte. Der Gerichtshof betont, dass die Befreiung eines Unternehmens von Kosten, die es normalerweise tragen müsste, in einem liberalisierten Wirtschaftssektor in der EU in der Regel die Wettbewerbsbedingungen beeinflusst.

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-453/23 | Prezydent Miasta Mielca | 29. April 2025 | EuGH PM 54/2025.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff C-422/23, C-455/23, C-459/23 u.a. - Richterliche Unabhängigkeit in Polen
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff C-499/23 - Eingeführte Verfahren von Ungarn für die Ausfuhr von Rohstoffen und Baumaterialien verstößt gegen Unionsrecht
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S