Die Europäische Kommission hat vor dem Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben und insbesondere geltend gemacht, dass das fragliche Verfahren eine nicht gerechtfertigte Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle und daher gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoße. Da sich die Beschränkungen auf Ausfuhren in Drittländer erstreckten, habe Ungarn auch die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik missachtet.
Ungarn ist jedoch der Ansicht, dass das fragliche Verfahren keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle, da seine Wirkung zu ungewiss oder zu mittelbar sei. Jedenfalls sei das Verfahren aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt, da sein Hauptziel darin bestehe, die kritischen Infrastrukturen zu schützen, indem es die Sicherheit ihrer Versorgung mit Baumaterialien gewährleiste.
Der Gerichtshof gibt der Klage der Kommission in vollem Umfang statt und stellt eine Vertragsverletzung Ungarns fest.
Er weist darauf hin, dass die streitigen Maßnahmen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auferlegen, eine Geldbuße im Fall des Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht vorsehen, eine Verlängerung der Lieferfristen verursachen und im Fall der Anwendung des dem ungarischen Staat vorbehaltenen Vorkaufs- und Ankaufsrechts das Ausfuhrgeschäft endgültig verhindern. Somit haben diese Maßnahmen den ausdrücklichen Zweck, die Ausfuhren von Baumaterialien zu beschränken, und stellen als solche Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen dar, die nach dem Grundsatz des freien Warenverkehrs grundsätzlich verboten sind.
Der Gerichtshof weist das Vorbringen Ungarns zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Beschränkungen mit der Begründung zurück, dass Ungarn nicht nachweisen konnte, dass der Mangel an den betreffenden Rohstoffen und Baumaterialien eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Aus demselben Grund kann Ungarn sich auch nicht auf die öffentliche Sicherheit berufen, um die Beschränkungen der Ausfuhren in Drittländer zu rechtfertigen. Mit dem Erlass dieser Maßnahmen hat Ungarn somit auch die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verletzt.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass Ungarn durch den Erlass von Maßnahmen vor Ablauf der dreimonatigen Stillhaltefrist und durch die fehlende Notifizierung des geänderten Regelungsentwurfs an die Kommission das auf dem Gebiet der technischen Vorschriften vorgesehene Informationsverfahren nicht eingehalten hat.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-499/23 | Kommission / Ungarn (Baumaterialien für kritische Infrastrukturen) | 13. Nov 2025 | EuGH PM 138/2025
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