Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2025
  • Alles
  • Jahrgang 2025
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Europarecht
  5. Urteile des EuGH
  6. Jahrgang 2025

Europarecht C-499/23 - Eingeführte Verfahren von Ungarn für die Ausfuhr von Rohstoffen und Baumaterialien verstößt gegen Unionsrecht

  • juristi.Red
  • 22. März 2026 um 18:35
  • 89 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und dem weltweiten Mangel an Rohstoffen richtete Ungarn ein Verfahren ein, das eine Notifizierungspflicht für Ausfuhren von Baumaterialien und die Möglichkeit für den ungarischen Staat vorsah, ein Vorkaufs- und Ankaufsrecht für Baumaterialien auszuüben.

    Die Europäische Kommission hat vor dem Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben und insbesondere geltend gemacht, dass das fragliche Verfahren eine nicht gerechtfertigte Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle und daher gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoße. Da sich die Beschränkungen auf Ausfuhren in Drittländer erstreckten, habe Ungarn auch die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik missachtet.

    Ungarn ist jedoch der Ansicht, dass das fragliche Verfahren keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle, da seine Wirkung zu ungewiss oder zu mittelbar sei. Jedenfalls sei das Verfahren aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt, da sein Hauptziel darin bestehe, die kritischen Infrastrukturen zu schützen, indem es die Sicherheit ihrer Versorgung mit Baumaterialien gewährleiste.

    Der Gerichtshof gibt der Klage der Kommission in vollem Umfang statt und stellt eine Vertragsverletzung Ungarns fest.

    Er weist darauf hin, dass die streitigen Maßnahmen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auferlegen, eine Geldbuße im Fall des Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht vorsehen, eine Verlängerung der Lieferfristen verursachen und im Fall der Anwendung des dem ungarischen Staat vorbehaltenen Vorkaufs- und Ankaufsrechts das Ausfuhrgeschäft endgültig verhindern. Somit haben diese Maßnahmen den ausdrücklichen Zweck, die Ausfuhren von Baumaterialien zu beschränken, und stellen als solche Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen dar, die nach dem Grundsatz des freien Warenverkehrs grundsätzlich verboten sind.

    Der Gerichtshof weist das Vorbringen Ungarns zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Beschränkungen mit der Begründung zurück, dass Ungarn nicht nachweisen konnte, dass der Mangel an den betreffenden Rohstoffen und Baumaterialien eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

    Aus demselben Grund kann Ungarn sich auch nicht auf die öffentliche Sicherheit berufen, um die Beschränkungen der Ausfuhren in Drittländer zu rechtfertigen. Mit dem Erlass dieser Maßnahmen hat Ungarn somit auch die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verletzt.

    Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass Ungarn durch den Erlass von Maßnahmen vor Ablauf der dreimonatigen Stillhaltefrist und durch die fehlende Notifizierung des geänderten Regelungsentwurfs an die Kommission das auf dem Gebiet der technischen Vorschriften vorgesehene Informationsverfahren nicht eingehalten hat.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-499/23 | Kommission / Ungarn (Baumaterialien für kritische Infrastrukturen) | 13. Nov 2025 | EuGH PM 138/2025

    LogIn zum Volltext

    • Bußgeld
    • EuGH
    • Vorkaufsrecht
    • Verfahren
    • Ungarn
    • Ausfuhr
    • Rohstoffe
    • Baumaterial

EuGH: Ungarn verletzt freien Warenverkehr und EU-Handelskompetenz

1. Ausgangsregelung

Ungarn führte während der Covid-19-Pandemie ein System ein:

  • 📌 Notifizierungspflicht für Ausfuhren von Baumaterialien
  • 📌 Staatliches Vorkaufs- und Ankaufsrecht

👉 Ziel laut Ungarn:

  • Sicherung der Versorgung
  • Schutz kritischer Infrastruktur

2. Klage der Kommission

Die Kommission sah darin:

  • ❌ Verstoß gegen freien Warenverkehr (Art. 35 AEUV)
  • ❌ Eingriff in gemeinsame Handelspolitik (Art. 3 Abs. 1 Buchst e AEUV)

3. Entscheidung des EuGH

👉 Vertragsverletzung vollständig bejaht


4. Verstoß gegen freien Warenverkehr ❗

a) Maßnahme gleicher Wirkung wie Ausfuhrbeschränkung

Die ungarischen Regelungen:

  • erzeugen Verwaltungsaufwand
  • drohen mit Sanktionen
  • führen zu Verzögerungen
  • können Ausfuhren sogar komplett verhindern

👉 Ergebnis:

➡️ Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen

➡️ grundsätzlich verboten (Art. 35 AEUV)


b) Zweck entscheidend

Der EuGH betont:

👉 Die Maßnahmen zielten gerade darauf ab, Ausfuhren zu begrenzen

→ besonders strenge Prüfung


5. Keine Rechtfertigung (öffentliche Sicherheit) ❌

Ungarn berief sich auf:

➡️ öffentliche Sicherheit (Art. 36 AEUV)

Der EuGH lehnt ab:

  • kein Nachweis einer
    👉 tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung
  • bloße Versorgungsprobleme reichen nicht

6. Verstoß gegen EU-Kompetenzen ❗

Die Maßnahmen galten auch für Ausfuhren in Drittländer.

👉 Problem:

  • Außenhandel = ausschließliche EU-Kompetenz

➡️ Ungarn durfte hier nicht eigenständig handeln


7. Verstoß gegen Notifizierungsverfahren ❗

Ungarn hat zusätzlich:

  • ❌ Stillhaltefrist nicht eingehalten
  • ❌ geänderte Vorschriften nicht notifiziert

➡️ Verstoß gegen das EU-Verfahren für technische Vorschriften


8. Kernaussage

👉 Mitgliedstaaten dürfen den Export von Waren nicht durch nationale Maßnahmen beschränken,
wenn diese:

  • faktisch Ausfuhren behindern
  • nicht ausreichend gerechtfertigt sind
  • in EU-Zuständigkeiten eingreifen

9. Klausur-Merkschema ⚖️

Art. 35 AEUV Prüfung:

  1. Maßnahme?
  2. Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung?
    • auch mittelbare/administrative Hindernisse
  3. Rechtfertigung (Art. 36 AEUV)?
    • tatsächliche Gefährdung erforderlich
  4. Verhältnismäßigkeit?
  5. ggf. Kompetenzverstoß (Art. 3 AEUV)

🧠 Merksatz

👉 „Exportbeschränkungen sind fast immer unzulässig – besonders bei klarer Zielrichtung auf Ausfuhrverhinderung.“

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff C-453/23 - Staatliche Beihilfen - Der EuGH präzisiert die Umstände, unter denen Steuerbefreiungen gegen das Unionsrecht verstoßen können
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff C-515/23 - Behandlung von kommunalem Abwasser - Sanktionen gegen Italien
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S