Der Gerichtshof hatte den Verstoß bereits in einem ersten Urteil von 2014 festgestellt.
Ziel der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser1 ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Die Richtlinie verlangt deshalb, dass kommunales Abwasser, bevor es in die Umwelt gelangt, gesammelt und behandelt wird. Der Gerichtshof hatte im April 20142 entschieden, dass Italien die Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet insoweit nicht umgesetzt habe, als das kommunale Abwasser in 41 Gemeinden weder ordnungsgemäß gesammelt noch ordnungsgemäß behandelt werde.
Die Kommission stellte fest, dass Italien mehr als 20 Jahre nach dem Ablauf der Fristen zur Umsetzung der Richtlinie und neun Jahre nach dem Urteil von 2014 seinen Verpflichtungen in fünf Gemeinden – Castellammare del Golfo I, Cinisi, Terrasini, Trappeto (Sizilien) und Courmayeur (Aostatal) – immer noch nicht in vollem Umfang nachgekommen sei. Sie erhob deshalb eine neue Vertragsverletzungsklage, mit der sie die Verhängung finanzieller Sanktionen beantragt.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass Italien in den genannten fünf Gemeinden zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der schriftlichen Aufforderung zur Äußerung gesetzten Frist (18. Mai 2018) nicht alle Maßnahmen, die für die Durchführung des Urteils von 2014 erforderlich sind, getroffen hatte, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, und dass der Verstoß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof (13. November 2024) in vier Gemeinden3 noch andauert.
Der Gerichtshof verurteilt Italien daher zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 10 Mio. Euro und zu einem Zwangsgeld in Höhe von 13 687 500 Euro, das ab heute bis zur vollständigen Durchführung des Urteils von 2014 für jedes halbe Jahr zu zahlen ist, in dem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil von 2014 nachzukommen, nicht getroffen werden.
Bei der Festsetzung der Höhe der finanziellen Sanktionen berücksichtigt der Gerichtshof die Schwere des Verstoßes, die Dauer des Verstoßes und die Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats. Der Gerichtshof weist insbesondere darauf hin, dass die Nichtbehandlung von kommunalem Abwasser eine Beeinträchtigung der Umwelt darstellt, und zwar eine besonders schwere. Zwar hat diese, weil inzwischen deutlich weniger Gemeinden betroffen sind als noch im Jahr 2014 (4 statt 41 Gemeinden), abgenommen. Sie besteht aber, wenn auch in geringerem Umfang, fort und wiegt umso schwerer, als das Abwasser der betreffenden vier Gemeinden in empfindliche Gebiete eingeleitet wird.
Außerdem hat die Nichtdurchführung des Urteils von 2014 zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, rund elf Jahre angedauert. Das ist – auch wenn der erhebliche Zeitraum von mehreren Jahren zu berücksichtigen ist, die für die durchzuführenden Baumaßnahmen erforderlich waren – eine übermäßig lange Dauer.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-515/23 | Kommission / Italien (Behandlung von kommunalem Abwasser) | 27. März 2025 | EuGH PM 40/2025
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1 Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser.
2 Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2014, Kommission/Italien, C-85/13.
3 Castellammare del Golfo I, Cinisi, Terrasini (Sizilien) und Courmayeur (Aostatal). In der Gemeinde Trappeto wurden die Arbeiten an der Abwasserbehandlungsanlage abgeschlossen. Der Gerichtshof geht deshalb davon aus, dass Italien alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich waren, damit diese Gemeinde den Anforderungen der Richtlinie entspricht.