Die Zivilkammer des polnischen Obersten Gerichts hegt Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Spruchkörpern mit drei Richtern, die über fünf verschiedene Kassationsbeschwerden zu entscheiden haben.
Zu diesen Spruchkörpern gehören neben einem Richter der Zivilkammer zwei Richter der Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen. Letztere wurden für einen Zeitraum von drei Monaten in die Zivilkammer abgeordnet.
Die nicht begründete und nicht einvernehmliche Abordnung dieser Richter sowie die Besetzung der Spruchkörper, die über die fünf Kassationsbeschwerden zu entscheiden haben, wurden von der Ersten Präsidentin und der Präsidentin der Zivilkammer des polnischen Obersten Gerichts beschlossen, die unter mit dem Unionsrecht unvereinbaren Bedingungen zu Richtern an diesem Gericht ernannt worden sein sollen2.
Die betreffenden Richter verfügen über keinen wirksamen Rechtsbehelf, um ihre Abordnung anzufechten. Im Übrigen wurden sie nicht von der Rechtsprechungstätigkeit in der Kammer befreit, der sie eigentlich angehören, was zu einer Verdoppelung der Arbeitsbelastung geführt habe. Sie sind außerdem der Ansicht, dass angesichts der Spezialisierung der Richter deren Abordnung in eine andere Kammer die Qualität der Rechtsprechung beeinträchtigen könnte.
Der um Vorabentscheidung ersuchte Gerichtshof ist u. a. gefragt worden, ob die Spruchkörper der Zivilkammer, die unter solchen Umständen gebildet wurden, den Anforderungen des Unionsrechts an ein unabhängiges, unparteiisches und durch Gesetz errichtetes Gericht genügen3.
Der Gerichtshof bejaht dies.
Es ist legitim, dass der Präsident eines Gerichts die Richter unter bestimmten Voraussetzungen und vorübergehend dazu verpflichten kann, sowohl in der Kammer, der sie eigentlich angehören, als auch in einer anderen Kammer dieses Gerichts Recht zu sprechen. Eine solche rein organisatorische Maßnahme kann erforderlich sein, um eine geordnete Rechtspflege und die Einhaltung angemessener Fristen zu gewährleisten.
Die Abordnung eines Richters in eine andere Kammer als die Kammer, der er eigentlich angehört, ist mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn sie auf legitimen Gründen beruht, auf der Grundlage der für das betreffende Gericht geltenden nationalen Vorschriften erfolgt, zeitlich streng begrenzt ist, die Zuweisung des betreffenden Richters zu der Kammer, der er eigentlich angehört, nicht in Frage stellt und der Richter weder von der Entscheidung über die Rechtssachen, für die er zuständig war, entbunden noch herabgestuft wird. Darüber hinaus darf die Abordnung nicht auf bestimmte Richter abzielen und durch die Positionen begründet sein, die diese in der Vergangenheit vertreten haben.
Die vorübergehende Zunahme der Arbeitsbelastung oder die Notwendigkeit, Angelegenheiten zu behandeln, die nichts mit der Spezialisierung der abgeordneten Richter zu tun haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Der Umstand, dass diese Maßnahme von Personen getroffen wird, deren Ernennung an dem betreffenden Gericht nicht ordnungsgemäß erfolgt sein soll, reicht für sich genommen nicht aus, um die Vereinbarkeit der auf diese Weise gebildeten Spruchkörper mit dem Unionsrecht in Frage zu stellen. Die Entscheidungen über die Abordnung können gerichtlichen Entscheidungen, die ein Verfahren abschließen, nämlich nicht gleichgestellt werden.
Schließlich stellt weder die fehlende Zustimmung der abgeordneten Richter noch das Fehlen eines Rechtsbehelfs für sich genommen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit dar.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23 | [Daka] u. a.1 | 01. Aug 2025 | EuGH PM 96/2025
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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Die abgeordneten Richter sind der Ansicht, die Unregelmäßigkeiten, die der Ernennung der Präsidentin der Zivilkammer und der Ersten Präsidentin des polnischen Obersten Gerichts anhafteten, entsprächen den Umständen, die der Gerichtshof bereits in dem Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung), C-487/19 (vgl. auch Pressemitteilung EuGH PM 173/2021) geprüft habe.
3 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).