Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
  • Alles
  • Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht

Kartellrecht T-441/21, T-449/21, T-453/21 u.a. - Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen den Beschluss der Kommission

  • juristi.Red
  • 19. April 2025 um 16:03
  • 29. Juli 2026 um 01:13
  • 117 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Das Gericht setzt jedoch die Geldbußen von UniCredit und Nomura geringfügig herab.

    Mit Beschluss vom 20. Mai 20211 stellte die Europäische Kommission fest, dass sieben Investmentbanken – UBS, Natixis, UniCredit, Nomura, Bank of America, Portigon (vormals WestLB) und NatWest (vormals Royal Bank of Scotland) – von Januar 2007 bis November 2011 an einem Kartell im Sektor für europäische Staatsanleihen2 (European Government Bonds, im Folgenden: EGB) beteiligt waren. Die Trader dieser Banken arbeiteten zusammen und tauschten Informationen aus, um Wettbewerbsvorteile bei der Emission und der Platzierung von EGB oder dem Handel mit ihnen zu erlangen, was sich auf den gesamten Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auswirkte.

    Die Kommission verhängte gegen Nomura, UBS und UniCredit Geldbußen in Höhe von insgesamt 371 Mio. Euro. Gegen Bank of America, Natixis und NatWest wurden keine Geldbußen verhängt, da bei Bank of America und Natixis die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen verjährt war und da NatWest das Kartell gegenüber der Kommission offengelegt hatte. Die Geldbuße von Portigon wurde auf null Euro festgesetzt, da das Unternehmen in dem für die Bemessung der Obergrenze der Geldbuße maßgebenden Geschäftsjahr einen negativen Umsatz zu verzeichnen hatte.

    Sechs der sieben Banken (alle außer NatWest) haben beim Gericht der Europäischen Union Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission oder auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen erhoben.

    In seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht im Wesentlichen den Beschluss der Kommission. Es setzt allerdings die Geldbußen von UniCredit und Nomura geringfügig herab.

    Gesellschaften

    Von der Kommission
    verhängte Geldbußen
    (in Euro)

    Entscheidung des Gerichts

    UBS Group AG und UBS AG

    Gesamtschuldnerisch:
    172 378 000

    Abweisung der Klage
    Geldbuße bleibt
    unverändert

    Nomura International plc
    und Nomura Holdings, Inc.

    Gesamtschuldnerisch:
    129 573 000

    Herabsetzung der Geldbuße
    Gesamtschuldnerisch:
    125 646 000

    UniCredit und UniCredit
    Bank

    Gesamtschuldnerisch:
    69 442 000

    Herabsetzung der Geldbuße
    Gesamtschuldnerisch:
    65 000 000

    In Bezug auf Nomura stellt das Gericht fest, dass die Kommission einen Fehler bei der Ermittlung eines der Bestandteile der Geldbuße begangen hat, weil sie es abgelehnt hat, die ihr von Nomura gelieferten genauen Daten zu verwenden. Im Fall von UniCredit stellt das Gericht fest, dass ihr wettbewerbswidriges Verhalten 17 Tage später als von der Kommission angenommen begann.

    Ferner bestätigt das Gericht, dass es sich um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung handelt und dass der Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, die Praktiken der Festsetzung von Preisen und die Aufteilung der Kunden sowohl auf dem Primär- als auch auf dem Sekundärmarkt für EGB einen besonders hohen Schädlichkeitsgrad für den Wettbewerb aufweisen. Daher brauchte die Kommission die Auswirkungen der streitigen Verhaltensweisen der Trader auf den Wettbewerb weder zu untersuchen noch nachzuweisen.

    Das Gericht weist darauf hin, dass etwaige wettbewerbswidrige Handlungen eines Angestellten dem Unternehmen zuzurechnen sind, dem er angehört. Somit sind die Banken für das Verhalten ihrer Händler verantwortlich.

    Schließlich bestätigt das Gericht das Interesse der Kommission an der Feststellung der Zuwiderhandlung in Bezug auf Bank of America und Natixis, gegen die keine Geldbuße verhängt wurde. Dies konnte nämlich zum Nachweis der Zuwiderhandlung oder zur Klärung des Umfangs der rechtswidrigen Verhaltensweisen der Trader beitragen.

    EuGH-Urteile in den Rechtssachen T-441/21 | UBS Group und UBS / Kommission, T-449/21 | Natixis / Kommission, T-453/21 | UniCredit und UniCredit Bank / Kommission, T-455/21 | Nomura International und Nomura Holdings / Kommission, T-456/21 | Bank of America und Bank of America Corporation / Kommission, T-462/21 | Portigon / Kommission (Europäische Staatsanleihen) | 26. März 2025 | EuGH PM 39/2025

    LogIn zum Volltext

    _________________________________

    1 Beschluss C(2021) 3489 final der Kommission vom 20. Mai 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und nach Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40324 – Europäische Staatsanleihen).
    2 EGB sind Schuldtitel, die den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die Beschaffung von Mitteln zur Finanzierung bestimmter Ausgaben oder Investitionen ermöglichen, u. a. zur Refinanzierung bestehender Schulden. Sie werden von ihrem Emittenten oder für dessen Rechnung erstmals auf dem Primärmarkt zum Verkauf angeboten und anschließend auf dem Sekundärmarkt gehandelt.

    • Bußgeld
    • EuGH
    • Kartell
    • europäische
    • Staatsanleihen

1. Kernaussage

Das EuG bestätigt im Wesentlichen die Kartellentscheidung der Europäischen Kommission gegen mehrere Investmentbanken wegen wettbewerbswidriger Absprachen im Handel mit europäischen Staatsanleihen (EGB).

Lediglich die Geldbußen gegen UniCredit und Nomura werden geringfügig herabgesetzt.

2. Sachverhalt

Die Europäische Kommission stellte im Jahr 2021 fest, dass sieben Investmentbanken zwischen 2007 und 2011 ein Kartell im Markt für europäische Staatsanleihen gebildet hatten.

Trader der Banken tauschten sensible Informationen aus und stimmten ihr Verhalten insbesondere bei der Emission, Platzierung und dem Handel mit europäischen Staatsanleihen ab. Ziel war es, Wettbewerbsvorteile zu erzielen.

Die Kommission sah darin eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV.

Sie verhängte Geldbußen gegen UBS, UniCredit und Nomura. Gegen Bank of America und Natixis wurden wegen Verjährung keine Geldbußen verhängt. NatWest blieb aufgrund ihrer Kronzeugenkooperation sanktionsfrei. Portigon musste wegen ihres negativen relevanten Umsatzes keine Geldbuße zahlen.

Sechs Banken erhoben Klage gegen den Kommissionsbeschluss.

3. Entscheidung des EuG

Das EuG bestätigt den Kommissionsbeschluss im Wesentlichen.

Lediglich die Geldbußen gegen Nomura und UniCredit werden geringfügig reduziert.

Bei Nomura hatte die Kommission fehlerhaft auf ungenauere Daten zur Berechnung der Geldbuße zurückgegriffen.

Bei UniCredit begann die nachgewiesene Beteiligung am Kartell erst 17 Tage später als von der Kommission angenommen.

4. Begründung

Das Gericht bestätigt, dass die beteiligten Banken an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt waren.

Der Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen sowie Preisabsprachen und Kundenaufteilungen auf dem Primär- und Sekundärmarkt für europäische Staatsanleihen stellen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar.

Deshalb musste die Kommission keine konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb nachweisen.

Außerdem sind die wettbewerbswidrigen Handlungen der Trader den jeweiligen Banken zuzurechnen. Unternehmen haften grundsätzlich für kartellrechtswidriges Verhalten ihrer Beschäftigten.

Schließlich durfte die Kommission die Beteiligung von Bank of America und Natixis trotz fehlender Geldbußen feststellen. Die Feststellung diente der vollständigen Aufklärung des Kartells und der Bestimmung seines Umfangs.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil bestätigt die strenge kartellrechtliche Beurteilung von Informationsaustausch und Preisabsprachen auf Finanzmärkten.

Zugleich verdeutlicht es, dass Unternehmen für das Verhalten ihrer Mitarbeiter kartellrechtlich verantwortlich sind.

Schließlich zeigt die Entscheidung, dass die Kommission auch dann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Kartellrechtsverletzung haben kann, wenn wegen Verjährung oder anderer Gründe keine Geldbuße mehr verhängt werden kann.

1. Art. 101 AEUV

Zentrales Rechtsinstitut.

Verboten sind Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken.

2. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

Examensrelevantes Spezialproblem.

Preisabsprachen, Kundenaufteilungen und der Austausch sensibler Marktinformationen gehören zu den schwersten Wettbewerbsverstößen.

Bei einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung muss die Kommission keine konkreten Wettbewerbswirkungen nachweisen.

3. Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

Mehrere Einzelhandlungen können als ein einheitliches Kartell bewertet werden, wenn sie einem gemeinsamen wettbewerbswidrigen Ziel dienen.

4. Zurechnung des Mitarbeiterverhaltens

Zentrale Aussage des Urteils.

Kartellrechtswidriges Verhalten von Angestellten wird grundsätzlich dem Unternehmen zugerechnet.

Die persönliche Beteiligung der Unternehmensleitung ist hierfür nicht erforderlich.

5. Geldbußen und Feststellung der Zuwiderhandlung

Auch wenn eine Geldbuße wegen Verjährung, Kronzeugenregelung oder besonderer Umstände entfällt, kann die Kommission die Kartellrechtsverletzung weiterhin feststellen.

Die Bemessung der Geldbuße muss auf zutreffenden Tatsachen beruhen; Berechnungsfehler können gerichtlich korrigiert werden.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit des Art. 101 AEUV
  • Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise
  • Wettbewerbsbeschränkung nach Zweck
  • Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung
  • Zurechnung des Mitarbeiterverhaltens
  • Geldbuße und gerichtliche Kontrolle

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Der Austausch sensibler Marktinformationen sowie Preis- und Kundenabsprachen im Handel mit Staatsanleihen stellen regelmäßig eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 AEUV dar. Unternehmen haften dabei grundsätzlich für kartellrechtswidriges Verhalten ihrer Händler.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff T-386/21 und T-406/21 - Die Banken Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell beteiligt ...
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff T-53/21, T-55/21, T-56/21 u.a. - Klageabweisung von Stadtwerken - Erwerb Energieverteilung und –vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen E.ON's von Innogy
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S