Mit Beschluss vom 20. Mai 20211 stellte die Europäische Kommission fest, dass sieben Investmentbanken – UBS, Natixis, UniCredit, Nomura, Bank of America, Portigon (vormals WestLB) und NatWest (vormals Royal Bank of Scotland) – von Januar 2007 bis November 2011 an einem Kartell im Sektor für europäische Staatsanleihen2 (European Government Bonds, im Folgenden: EGB) beteiligt waren. Die Trader dieser Banken arbeiteten zusammen und tauschten Informationen aus, um Wettbewerbsvorteile bei der Emission und der Platzierung von EGB oder dem Handel mit ihnen zu erlangen, was sich auf den gesamten Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auswirkte.
Die Kommission verhängte gegen Nomura, UBS und UniCredit Geldbußen in Höhe von insgesamt 371 Mio. Euro. Gegen Bank of America, Natixis und NatWest wurden keine Geldbußen verhängt, da bei Bank of America und Natixis die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen verjährt war und da NatWest das Kartell gegenüber der Kommission offengelegt hatte. Die Geldbuße von Portigon wurde auf null Euro festgesetzt, da das Unternehmen in dem für die Bemessung der Obergrenze der Geldbuße maßgebenden Geschäftsjahr einen negativen Umsatz zu verzeichnen hatte.
Sechs der sieben Banken (alle außer NatWest) haben beim Gericht der Europäischen Union Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission oder auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen erhoben.
In seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht im Wesentlichen den Beschluss der Kommission. Es setzt allerdings die Geldbußen von UniCredit und Nomura geringfügig herab.
Gesellschaften | Von der Kommission | Entscheidung des Gerichts |
UBS Group AG und UBS AG | Gesamtschuldnerisch: | Abweisung der Klage |
Nomura International plc | Gesamtschuldnerisch: | Herabsetzung der Geldbuße |
UniCredit und UniCredit | Gesamtschuldnerisch: | Herabsetzung der Geldbuße |
In Bezug auf Nomura stellt das Gericht fest, dass die Kommission einen Fehler bei der Ermittlung eines der Bestandteile der Geldbuße begangen hat, weil sie es abgelehnt hat, die ihr von Nomura gelieferten genauen Daten zu verwenden. Im Fall von UniCredit stellt das Gericht fest, dass ihr wettbewerbswidriges Verhalten 17 Tage später als von der Kommission angenommen begann.
Ferner bestätigt das Gericht, dass es sich um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung handelt und dass der Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, die Praktiken der Festsetzung von Preisen und die Aufteilung der Kunden sowohl auf dem Primär- als auch auf dem Sekundärmarkt für EGB einen besonders hohen Schädlichkeitsgrad für den Wettbewerb aufweisen. Daher brauchte die Kommission die Auswirkungen der streitigen Verhaltensweisen der Trader auf den Wettbewerb weder zu untersuchen noch nachzuweisen.
Das Gericht weist darauf hin, dass etwaige wettbewerbswidrige Handlungen eines Angestellten dem Unternehmen zuzurechnen sind, dem er angehört. Somit sind die Banken für das Verhalten ihrer Händler verantwortlich.
Schließlich bestätigt das Gericht das Interesse der Kommission an der Feststellung der Zuwiderhandlung in Bezug auf Bank of America und Natixis, gegen die keine Geldbuße verhängt wurde. Dies konnte nämlich zum Nachweis der Zuwiderhandlung oder zur Klärung des Umfangs der rechtswidrigen Verhaltensweisen der Trader beitragen.
EuGH-Urteile in den Rechtssachen T-441/21 | UBS Group und UBS / Kommission, T-449/21 | Natixis / Kommission, T-453/21 | UniCredit und UniCredit Bank / Kommission, T-455/21 | Nomura International und Nomura Holdings / Kommission, T-456/21 | Bank of America und Bank of America Corporation / Kommission, T-462/21 | Portigon / Kommission (Europäische Staatsanleihen) | 26. März 2025 | EuGH PM 39/2025
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1 Beschluss C(2021) 3489 final der Kommission vom 20. Mai 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und nach Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40324 – Europäische Staatsanleihen).
2 EGB sind Schuldtitel, die den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die Beschaffung von Mitteln zur Finanzierung bestimmter Ausgaben oder Investitionen ermöglichen, u. a. zur Refinanzierung bestehender Schulden. Sie werden von ihrem Emittenten oder für dessen Rechnung erstmals auf dem Primärmarkt zum Verkauf angeboten und anschließend auf dem Sekundärmarkt gehandelt.