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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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  4. Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht

Kartellrecht T-386/21 und T-406/21 - Die Banken Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell beteiligt ...

  • juristi.Red
  • 28. Januar 2025 um 17:59
  • 29. Juli 2026 um 01:02
  • 227 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • ... im Sektor der supranationalen Anleihen, Staatsanleihen und Anleihen öffentlicher Stellen in US-Dollar („SSA Bonds“).

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die von der Kommission getroffene Feststellung einer Zuwiderhandlung und erhält die Höhe der 2021 verhängten Geldbußen aufrecht.

    Im Jahr 2018 leitete die Europäische Kommission ein Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ein, das die Deutsche Bank, die Bank of America, Crédit Agricole und Credit Suisse (nunmehr UBS Group1) betraf.

    Im Jahr 2021 stellte die Kommission fest, dass sich diese Banken auf dem Sekundärmarkt für supranationale Anleihen, Staatsanleihen, und Anleihen öffentlicher Stellen in US-Dollar („SSA Bonds“) verständigt hatten.

    Der Kommission zufolge haben sich bei diesen Banken beschäftigte Händler über Handels- und Preisstrategien verständigt und sensible Geschäftsinformationen über ihre gegenwärtigen oder künftigen Tätigkeiten (Preise ihrer Kauf- oder Verkaufsangebote, Handelspositionen, Strategie und Verhalten identifizierter Kunden) ausgetauscht. Dieser Austausch fand über Diskussionsforen im Internet2 oder im Wege elektronischer oder telefonischer Diskussionen im Zeitraum vom 19. Januar 2010 bis zum 24. März 20153 statt.

    Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sich die betreffenden Banken an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im gesamten EWR beteiligt hätten, die in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestanden habe, die eine Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sektor der
    SSA-Anleihen bezweckt hätten.

    Sie verhängte daher eine Geldbuße in Höhe von 12,6 Millionen Euro gegen die Bank of America, in Höhe von 11,9 Millionen Euro gegen Credit Suisse und in Höhe von 3,9 Millionen Euro gegen Crédit agricole. Dagegen wurde der Deutschen Bank aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung die Geldbuße erlassen.

    Crédit agricole und Credit Suisse erhoben jeweils Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss, soweit er sie betrifft. Darüber hinaus beantragt Crédit agricole eine Herabsetzung ihrer Geldbuße. Beide tragen vor, die Kommission habe Beurteilungsfehler begangen, zum einen bei der Annahme, dass sie an einem wettbewerbswidrigen Kartell im Sektor der SSA-Anleihen beteiligt gewesen seien, und zum anderen bei der Berechnung ihrer jeweiligen Geldbuße.

    Das Gericht weist die Klage von Credit Suisse in vollem Umfang ab. Dagegen erklärt es den angefochtenen Beschluss in Bezug auf Crédit agricole für nichtig, jedoch nur insoweit, als die Kommission die Beteiligung dieser Bank an der Zuwiderhandlung vom 10. Januar 2013 bis zum 24. März 2015 festgestellt hat, obwohl sie nur vom 11. Januar 2013 bis zum 24. März 2015 nachgewiesen war. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der gegen Crédit agricole verhängten Geldbuße, die das Gericht bei 3 993 000 Euro belässt4.
    Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Verhaltensweisen der Händler der betreffenden Banken Teil eines Gesamtplans waren, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, auch wenn der Austausch zwischen den Händlern dieser Banken nach Februar 2013 weniger häufig stattfand. Diese haben nämlich ihre wettbewerbswidrigen Diskussionen wiederholt fortgesetzt, indem sie frei Informationen über ihre laufenden Handelstätigkeiten ausgetauscht haben.

    Das Gericht entscheidet ferner, dass die Kommission rechtsfehlerfrei feststellen konnte, dass mit den Handlungen der vier betreffenden Banken ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wurde und dass sie daher ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht nachweisen musste. In diesem Rahmen ist es der Auffassung, dass die Kommission weder bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Kontextes der fraglichen Handlungen noch bei der Beurteilung ihrer hinreichenden Schädlichkeit für den Wettbewerb oder bei der Beurteilung ihrer angeblichen Rechtfertigung durch ihre „positiven“ Auswirkungen Fehler begangen habe.

    Schließlich bestätigt das Gericht die von der Kommission angewandte Methode für die Berechnung der Geldbuße. Diese Methode beruhte nicht, wie üblich, auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen, sondern auf einem Wert, der an dessen Stelle trat. Dieser Wert wurde berechnet auf der Grundlage des Nennwerts der SSA-Anleihen, mit denen die mit einer Sanktion belegten Banken in der Zeit ihrer individuellen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gehandelt haben. Hierauf wurde ein Berichtigungsfaktor angewandt, der seinerseits berechnet wurde auf der Grundlage der Spanne zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis bei repräsentativen Kategorien von SSA-Anleihen, die von jeder Bank erworben und sodann wiederverkauft wurden.

    EuGH-Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-386/21 | Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank / Kommission und T-406/21|UBS Group und Credit Suisse Securities (Europe) / Kommission | 06. Nov 2024 | EuGH PM 186/2024

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    ______________________________

    1 Im Juni 2023 übernahm die UBS Group formell die Credit Suisse Group sowie alle Rechte und Pflichten dieser Bank. Die UBS Group ist somit im Rahmen der Rechtssache T-406/23, in der die Klage am 6. August 2021 erhoben wurde, an die Stelle der Credit Suisse Group getreten.
    2 Die Händler nutzten multilaterale oder bilaterale Chatrooms, im Wesentlichen auf Foren der Bloomberg-Plattform.
    3 In Bezug auf Crédit agricole und Credit Suisse legte die Kommission eine Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 10. Januar 2013 bis zum 24. März 2015 bzw. vom 21. Juni 2010 bis zum 24. März 2015 zugrunde.
    4 In Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung befasst sich das Gericht mit der Frage, ob aufgrund der verringerten Dauer der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung – 573 Arbeitstage statt 574 – eine Änderung der gegen diese Bank verhängten Geldbuße erforderlich ist. Angesichts insbesondere der – selbst leicht verkürzten – Dauer der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung sowie der Schwere der Zuwiderhandlung ist das Gericht der Auffassung, dass die Höhe der Geldbuße, die gegen diese Bank wegen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung während der von ihm zugrunde gelegten Dauer verhängt wurde, nicht zu ändern ist.

    • Bußgeld
    • Banken
    • Kartellrecht
    • Kartell
    • Crédit agricole
    • Credit Suisse

1. Kernaussage

Das EuG bestätigt im Wesentlichen den Kommissionsbeschluss gegen mehrere Großbanken wegen kartellrechtswidriger Absprachen im Handel mit supranationalen Anleihen, Staatsanleihen und Anleihen öffentlicher Stellen in US-Dollar (SSA Bonds).

Der Austausch sensibler Handelsinformationen zwischen Händlern verfolgte einen wettbewerbswidrigen Zweck und stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot dar.

2. Sachverhalt

Die Europäische Kommission stellte im Jahr 2021 fest, dass sich die Deutsche Bank, Bank of America, Crédit Agricole und Credit Suisse zwischen 2010 und 2015 auf dem Sekundärmarkt für SSA-Anleihen kartellrechtswidrig abgestimmt hatten.

Händler der Banken tauschten über Chatrooms, elektronische Nachrichten und Telefongespräche sensible Informationen aus. Dabei ging es insbesondere um Preisstrategien, Handelspositionen, Kauf- und Verkaufsangebote sowie Informationen über Kunden und geplante Handelsaktivitäten.

Die Kommission sah darin eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und verhängte Geldbußen gegen Bank of America, Crédit Agricole und Credit Suisse. Der Deutschen Bank wurde die Geldbuße wegen ihrer Kooperation im Kronzeugenprogramm erlassen.

Crédit Agricole und Credit Suisse erhoben Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss.

3. Entscheidung des EuG

Das EuG weist die Klage von Credit Suisse vollständig ab.

Die Klage von Crédit Agricole hat lediglich insoweit Erfolg, als das Gericht den Beginn ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung um einen Tag nach hinten verlegt. Die Höhe der Geldbuße bleibt hiervon jedoch unberührt.

Im Übrigen bestätigt das EuG sowohl die Feststellung der Kartellrechtsverletzung als auch die Berechnung der Geldbußen.

4. Begründung

Das Gericht stellt fest, dass die Informationsaustausche der Händler Teil eines gemeinsamen Gesamtplans mit einem einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziel waren.

Dass die Kontakte nach Februar 2013 seltener wurden, ändere nichts daran, dass die wettbewerbswidrige Zusammenarbeit fortgesetzt wurde.

Die Kommission durfte außerdem davon ausgehen, dass die Absprachen bereits bezweckten, den Wettbewerb einzuschränken. Deshalb musste sie keine konkreten wettbewerblichen Auswirkungen nachweisen.

Auch die Berechnung der Geldbußen war rechtmäßig.

Da sich der gewöhnliche Umsatzmaßstab für den Handel mit SSA-Anleihen nicht eignete, durfte die Kommission auf einen Ersatzwert zurückgreifen, der auf dem Nennwert der gehandelten Anleihen sowie einem Berichtigungsfaktor beruhte.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil bestätigt die strenge Linie der Unionsgerichte gegenüber Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern auf Finanzmärkten.

Bereits der Austausch sensibler Marktinformationen kann als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gegen Art. 101 AEUV angesehen werden.

Zugleich verdeutlicht die Entscheidung, dass die Kommission bei der Berechnung von Kartellbußen in besonderen Märkten sachgerechte Ersatzmethoden anwenden darf, wenn der Umsatz kein geeigneter Maßstab ist.

1. Art. 101 AEUV

Zentrales Rechtsinstitut.

Verboten sind Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen.

2. Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern

Examensrelevantes Spezialproblem.

Der Austausch sensibler Informationen – etwa über Preise, Handelsstrategien, Kunden oder Marktpositionen – kann bereits für sich genommen eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen.

3. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

Zentrale Aussage des Urteils.

Liegt eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt vor, muss die Kommission keine konkreten wettbewerblichen Auswirkungen nachweisen.

Dies gilt insbesondere bei Preis- und Strategieabsprachen zwischen Wettbewerbern.

4. Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

Mehrere Einzelhandlungen können als eine einzige Kartellrechtsverletzung bewertet werden, wenn sie einem gemeinsamen wettbewerbswidrigen Gesamtplan dienen.

Auch zeitweise geringere Kontaktintensität beendet eine solche Zuwiderhandlung nicht automatisch.

5. Berechnung der Geldbuße

Ist der Unternehmensumsatz kein geeigneter Maßstab, darf die Kommission einen sachgerechten Ersatzwert verwenden.

Die Methode muss den wirtschaftlichen Wert der Zuwiderhandlung angemessen widerspiegeln.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit des Art. 101 AEUV
  • Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise
  • Wettbewerbsbeschränkung nach Zweck oder Wirkung
  • Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung
  • Rechtmäßigkeit der Geldbuße
  • Gerichtliche Kontrolle der Kommissionsentscheidung

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Der Austausch sensibler Handels- und Preisinformationen zwischen Wettbewerbern kann bereits als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gegen Art. 101 AEUV verboten sein. In solchen Fällen muss die Kommission keine konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb nachweisen.

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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