Mit Beschlüssen vom 25. April 20231 benannte die Kommission u. a. den Onlineshop Zalando, eine Plattform, über die Modeartikel und Beauty-Produkte vertrieben werden, als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste2 .
Die Kommission war nämlich der Ansicht, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando in der Europäischen Union mehr als 83 Millionen betrage und damit über dem Schwellenwert von 45 Millionen (bzw. 10 % der Bevölkerung in der Union) liege.
Die Benennung als sehr große Online-Plattform hat zur Folge, dass die betreffende Plattform zusätzlichen Verpflichtungen unterliegt, die u. a. dem Verbraucherschutz und der Bekämpfung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte dienen.
Zalando focht die Benennung ihrer Plattform als sehr große Online-Plattform vor dem Gericht der Europäischen Union an.
Mit seinem Urteil weist das Gericht die Klage von Zalando ab und bestätigt damit die Entscheidung der Kommission.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Plattform Zalando eine „Online-Plattform“ im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste, soweit Drittverkäufer dort Produkte im Rahmen des sogenannten „Partnerprogramms“ vertreiben3 . Was den Direktverkauf von Produkten durch Zalando selbst („Zalando Retail“) betrifft, so stellt sie dagegen keine „OnlinePlattform“ dar4 .
Für die Entscheidung, ob die Plattform Zalando als sehr große Online-Plattform zu benennen war, war die Zahl ihrer aktiven Nutzer zu bestimmen, die u. a. die Zahl der Personen umfasste, die den von Drittverkäufern stammenden Informationen im Rahmen des Partnerprogramms ausgesetzt waren5 .
Da Zalando nicht in der Lage war, unter den mehr als 83 Millionen Personen, die ihre Plattform (Zalando Retail und das Partnerprogramm zusammengenommen) genutzt hatten, diejenigen, die den von den Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms bereitgestellten Informationen tatsächlich ausgesetzt waren, von denen zu unterscheiden, die diesen Informationen nicht ausgesetzt waren6 , durfte die Kommission davon ausgehen, dass sie alle diesen Informationen ausgesetzt waren. Dies rechtfertigt die Feststellung der Kommission, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Zalando-Plattform auf mehr als 83 Millionen belief und nicht lediglich auf ca. 30 Millionen, wie Zalando, gestützt auf den Bruttowert der im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsätze, geltend machte.
Im Übrigen weist das Gericht das Vorbringen von Zalando zurück, wonach die Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste bezüglich der Einstufung als sehr große Online-Plattformen gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstießen.
Es führt insbesondere aus, dass Marktplätze genutzt werden können, um den Vertrieb gefährlicher oder rechtswidriger Produkte an einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union zu erleichtern, wenn sie eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern haben.
EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-348/23 | Zalando / Kommission | 03. Sept 2025 | EuGH PM 105/2025
LogIn zum Volltext
____________________________________
1 Vgl. die Pressemitteilung der Kommission IP/23/2413.
2 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste).
3 Die Plattform Zalando speichert nämlich von diesen Verkäufern bereitgestellte Informationen und verbreitet diese öffentlich, so dass es sich um eine „Online-Plattform“, das heißt die Unterkategorie eines Hostingdienstes, handelt. Sofern Zalando prüft, ob die von den Verkäufern bereitgestellten Bilder und Beschreibungen der Produkte ihre geschäftlichen Anforderungen erfüllen, und sie diese entsprechend ändert oder ergänzt, ändert dies nichts daran, dass diese Informationen zumindest teilweise von Drittverkäufern stammen.
4 Der Direktverkauf von Produkten durch Zalando im Rahmen des Dienstes Zalando Retail ist nämlich kein Hostingdienst, da bei diesem Dienst keine von einem Nutzer bereitgestellten Informationen, sondern lediglich von Zalando stammende Informationen gespeichert werden.
5 Einschließlich durch Kenntnisnahme des Namens der von diesen Drittverkäufern vertriebenen Produkte, ihres Herstellers, ihrer Beschreibung und ihrer Abbildungen.
6 Bei bestimmten sowohl von Zalando als auch von Drittverkäufern vertriebenen Produkten erfolgte die Präsentation der Produkte stets einheitlich und unabhängig von der Identität des jeweiligen Verkäufers. Es gab nur eine einzige Produktdetailseite mit identischen Produktinformationen und -bildern, und der Verbraucher erfuhr erst nach Vorauswahl der Spezifikationen des betreffenden Produkts, z. B. der Größe des Kleidungsstücks, wer der Verkäufer ist.