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Wettbewerbsrecht I ZR 43/23 - Bundesgerichtshof zu "Mogelpackungen"

  • juristi.Red
  • 11. Juni 2024 um 16:14
  • 29. Juni 2026 um 23:24
  • 250 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht ("Mogelpackung") wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte vertreibt Kosmetik- und Körperpflegeprodukte.

    Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite ein Herrenwaschgel in einer aus Kunststoff bestehenden Tube mit einer Füllmenge von 100 ml. In der Online-Werbung ist die Tube auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet. Sie ist im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und gibt den Blick auf den orangefarbigen Inhalt frei. Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich ist nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube ist nur im durchsichtigen Bereich bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit Waschgel befüllt.

    Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter, weil sie eine tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung der Tube mit Waschgel suggeriere, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Verpackung zwar dann entgegen § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge als vorhanden vortäusche, wenn der Verbraucher sie im Rahmen des Erwerbs im Laden in Originalgröße wahrnehme. Im Falle des hier vorliegenden Online-Vertriebs fehle es jedoch an der Spürbarkeit eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 MessEG, weil dem Verbraucher die konkrete Größe der Produktverpackung im Zeitpunkt der Beschäftigung mit dem Angebot und dem Erwerb des Produkts verborgen bleibe. Auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Täuschung über den Hohlraum in der Verpackung liege nicht vor.

    Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision hat Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Insbesondere täuscht die beanstandete Produktgestaltung entgegen § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vor, als in ihr enthalten ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch eine spürbare Interessenbeeinträchtigung vor. Der für diese Frage entscheidende Schutzzweck des § 43 Abs. 2 MessEG besteht darin, den Verkehr vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung ("Mogelpackung") zu schützen. Dieser Schutzzweck ist unabhängig vom Vertriebsweg stets betroffen, wenn - wie im Streitfall - eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung nach in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht.

    Der Bundesgerichtshof hat in der Sache selbst entschieden und die Beklagte zur Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 und 2 UWG, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG verurteilt.

    Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 MessEG erfüllt sind, insbesondere, ob die Werbung für ein Produkt oder das bloße Angebot unter den Begriff der Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des § 2 Nr. 1 MessEG fällt. Denn soweit - wie hier - Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern betroffen sind, kommt die Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung von Art. 3 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht zur Anwendung, und die Beurteilung der Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung hat alleine nach § 5 UWG zu erfolgen.

    Die beanstandete Internetwerbung für das Waschgel verstößt gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist hier der Fall, da die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und weder die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert noch die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht.

    BGH-Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23 - BGH PM 119/2024

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Düsseldorf - Urteil vom 30. November 2021 - 37 O 42/20

    OLG Düsseldorf - Urteil vom 23. März 2023 - 20 U 176/21

    • Wettbewerbsrecht
    • Mogelpackung
    • Produktverpackung
    • Füllmenge
    • angemessenes Verhältnis

Nur zu zwei Dritteln gefüllte Produktverpackung kann unzulässige „Mogelpackung“ sein

Worum ging es?

Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen einen Kosmetikhersteller, der ein Herrenwaschgel in einer Kunststofftube mit einer Füllmenge von 100 ml vertrieb.

Die Tube war im unteren Bereich transparent und vermittelte den Eindruck einer nahezu vollständig gefüllten Verpackung. Tatsächlich befand sich das Waschgel jedoch nur im transparenten unteren Bereich; die Verpackung war insgesamt lediglich zu etwa zwei Dritteln befüllt.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Verbraucherschutzverbands stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Die Produktgestaltung stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Eine Verpackung, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zur enthaltenen Füllmenge steht, kann eine unzulässige „Mogelpackung“ sein.

Begründung

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, ob das Produkt im stationären Handel oder online angeboten wird. Der Schutzzweck besteht darin, Verbraucher vor Fehlvorstellungen über die tatsächliche Füllmenge einer Fertigpackung zu bewahren.

Eine Irreführung liegt grundsätzlich vor, wenn die Verpackung den Eindruck einer größeren Füllmenge vermittelt, obwohl sie tatsächlich nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.

Im Streitfall wurde der täuschende Eindruck weder durch die Gestaltung der Verpackung ausreichend korrigiert noch war der vorhandene Leerraum technisch erforderlich.

Die Beurteilung richtet sich gegenüber Verbrauchern unmittelbar nach den Vorschriften des UWG. Aufgrund der Vollharmonisierung durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erfolgt die Prüfung der Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG.

Kernaussage

Eine Produktverpackung, die lediglich zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und dadurch eine größere Füllmenge vortäuscht, stellt regelmäßig eine unzulässige irreführende geschäftliche Handlung dar.

Irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG)
→ Eine Verpackung darf keine größere Füllmenge vortäuschen, als tatsächlich enthalten ist.

Unterlassungsanspruch (§§ 8 Abs. 1 UWG, 3 Abs. 1 UWG, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG)
→ Verbraucherschutzverbände können gegen irreführende Produktaufmachungen vorgehen.

„Mogelpackung“
→ Maßgeblich ist, ob Verpackungsgröße und Füllmenge in einem angemessenen Verhältnis stehen und der Leerraum technisch erforderlich oder für Verbraucher erkennbar ist.

Mess- und Eichrecht (§ 43 Abs. 2 MessEG)
→ Im Verhältnis zu Verbrauchern erfolgt die Irreführungsprüfung aufgrund der Vollharmonisierung des europäischen Lauterkeitsrechts unmittelbar nach dem UWG.

BGH, Urteil vom 29.05.2024 – I ZR 43/23 – BGH PM 119/2024

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