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Wettbewerbsrecht I ZR 43/24 - Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 € beim Kauf von Hörgeräten ist unzulässig

  • sophme
  • 6. November 2025 um 11:44
  • 29. Juni 2026 um 23:29
  • 171 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei der Publikumswerbung mit Werbegaben für Medizinprodukte bei 1 € zu ziehen ist.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertreibt in ihren Filialen in Deutschland Hörgeräte einer Vielzahl von Herstellern und sonstige Produkte für Hörbeeinträchtigte. Sie warb auf ihrer Internetseite mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten bei jedem Einkauf und der Umwandlung von PAYBACK-Punkten in Sachprämien, Gutscheine, Spenden oder Prämienmeilen. Pro Euro Umsatz wird ein PAYBACK-Punkt im Wert von 1 Cent gutgeschrieben.

    Die Klägerin ist der Auffassung, die Werbung mit PAYBACK-Punkten für den Kauf von Hörgeräten verstoße gegen das Verbot von Werbegaben gemäß § 7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz). Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Unterlassung verurteilt, soweit die Gutschrift von PAYBACK-Punkten mit einem Gesamtwert von mehr als 5 € je Einkauf eines Produkts beworben beziehungsweise veranlasst wird. Hinsichtlich des Hauptantrags, der auf das Verbot einer Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Wert von mehr als 1 € zielt, hat es die Berufung zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre Anträge weiterverfolgen.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin ausgefallen war, und die Beklagte nach dem Hauptantrag zur Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

    Das Berufungsgericht hat mit Recht die Werbung mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten für jeden Einkauf bei der Beklagten als produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst angesehen. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment kann produktbezogen sein. Es genügt zudem, dass die Werbung auch auf den Absatz von Medizinprodukten gerichtet ist.

    Bei der Werbung für Heilmittel ist das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Werbegaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG verboten. Für die beanstandete Werbemaßnahme gilt keine Ausnahme.

    Bei der Gutschrift von PAYBACK-Punkten handelt es sich nicht um eine Werbegabe, die im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt wird. Dieser Ausnahmetatbestand erfasst allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber Werbegaben, die - wie die mit der angegriffenen Werbung beworbene Gutschrift von PAYPACK-Punkten - erst im Rahmen von Folgetransaktionen realisiert werden können. Derlei Werbegaben begründen im Gegensatz zu zulässigen Barrabatten die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs von Heilmitteln, weil nicht mit einer Preisreduktion für das gewünschte Heilmittel, sondern mit einem Vorteil beim Erwerb anderer Waren geworben wird, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels steht.

    Solche Werbegaben sind daher nur als geringwertige Kleinigkeiten im Sinn der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Nr. 1 HS 1 Fall 2 HWG zulässig, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht vorliegen. Unter den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit fallen allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint. Bei der Beurteilung, ob eine geringwertige Kleinigkeit vorliegt, ist nicht auf den einzelnen PAYBACK-Punkt, sondern auf die Summe der für den Kauf jedes einzelnen Medizinprodukts gewährten PAYBACK-Punkte abzustellen. Unter Berücksichtigung der leichteren Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten bei einer Publikumswerbung im Vergleich zur Fachkreiswerbung sowie des Umstands, dass die unterschiedliche Ausgestaltung von Werbegaben den Preisvergleich bei nicht preisgebundenen Arzneimitteln und Medizinprodukten für die Verbraucherinnen und Verbraucher erschwert, ist die insoweit maßgebliche Wertgrenze entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst bei 5 €, sondern bereits bei 1 € zu ziehen.

    Die Werbung für Hörgeräte mit einer Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 € je Einkauf eines Produkts ist deshalb unzulässig.

    BGH-Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 43/24 - BGH PM 135/2025

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Hamburg - Urteil vom 12. Mai 2021 - 312 O 306/19

    OLG Hamburg - Urteil vom 29. Februar 2024 - 3 U 83/21

    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Payback
    • Zulässigkeit
    • geringwertige Sachen
    • Medizinprodukt
    • Hörgeräte
    • Gutschrift
    • Wertgrenze
    • Heilmittelwerbegesetz

Der I. Zivilsenat vom Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Werbung für Medizinprodukte die Grenze für kleine Geschenke bei 1 € liegt.

Um was geht’s?

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte verkauft in ihren Läden in Deutschland Hörgeräte und andere Produkte für Leute mit Hörproblemen. Auf ihrer Website hat sie damit geworben, dass man bei jedem Einkauf PAYBACK-Punkte sammeln kann, die man dann in Prämien, Gutscheine oder Spenden umwandeln kann. Für jeden Euro Umsatz gibt’s einen PAYBACK-Punkt im Wert von 1 Cent.

Die Klägerin findet, dass die Werbung mit PAYBACK-Punkten beim Kauf von Hörgeräten gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Deshalb hat sie die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verklagt.

Wie ging der Prozess bisher?

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise geändert und die Beklagte verurteilt, die Werbung zu unterlassen, wenn die PAYBACK-Punkte mehr als 5 € wert sind. Bei der Klage, die sich gegen die Punkte über 1 € richtete, wurde die Berufung aber zurückgewiesen.

Beide Parteien haben Revision eingelegt, um ihre Anliegen weiter zu verfolgen.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, wo es gegen die Klägerin entschieden hat, und die Beklagte zur Unterlassung und zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die Revision der Beklagten wurde abgelehnt.

Das Berufungsgericht hatte recht, als es die Werbung mit PAYBACK-Punkten als produktbezogen eingestuft hat, die unter das Heilmittelwerbegesetz fällt. Auch wenn die Werbung für das gesamte Sortiment gilt, kann sie trotzdem als produktbezogen angesehen werden, wenn sie auf den Verkauf von Medizinprodukten abzielt.

In der Werbung für Heilmittel ist es nach dem Gesetz verboten, Geschenke anzubieten oder zu gewähren. Für die beanstandete Werbung gibt es keine Ausnahme.

Die PAYBACK-Punkte gelten nicht als Geschenk im Sinne des Gesetzes, weil sie nicht sofort bei einem Kauf ausgezahlt werden, sondern erst später. Solche Werbegaben könnten die Käufer beim ersten Kauf von Heilmitteln beeinflussen, was nicht erlaubt ist, da sie nicht direkt mit dem Kauf des Heilmittels zusammenhängen.

Deshalb dürfen solche Geschenke nur als geringwertige Kleinigkeiten angesehen werden, was hier aber nicht zutrifft. Geringwertige Kleinigkeiten sind nur Dinge, die so wenig wert sind, dass sie keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Käufer haben. Bei der Bewertung muss man die Summe der PAYBACK-Punkte für den Kauf eines einzelnen Medizinprodukts betrachten, nicht nur den einzelnen Punkt. Angesichts der leichteren Beeinflussbarkeit der Käufer bei der Werbung für die breite Öffentlichkeit im Vergleich zur Fachwerbung und weil verschiedene Geschenke den Preisvergleich erschweren, liegt die Grenze nicht bei 5 €, sondern bereits bei 1 €.

Die Werbung für Hörgeräte mit PAYBACK-Punkten, die mehr als 1 € wert sind, ist daher nicht erlaubt.

BGH-Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 43/24 - BGH PM 135/2025

Werbegabenverbot (§ 7 Abs. 1 HWG)
→ Werbegaben für Heilmittel und Medizinprodukte sind grundsätzlich unzulässig.

Ausnahme für geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Nr. 1 HWG)
→ Bei der Publikumswerbung liegt die Wertgrenze nach der Entscheidung des BGH bei 1 €.

Preisnachlass (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Nr. 2 Buchst a HWG)
→ Nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe sind privilegiert. Bonuspunkte, die erst später eingelöst werden können, fallen nicht unter diese Ausnahme.

Produktbezogene Werbung
→ Auch Werbung für das gesamte Sortiment kann produktbezogen sein, wenn sie den Absatz von Medizinprodukten fördert.

BGH, Urteil vom 17.07.2025 – I ZR 43/24 – BGH PM 135/2025

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