I ZR 135/20 - Bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern ist der Pfandbetrag gesondert anzugeben
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist.