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Wettbewerbsrecht I ZR 55/16 - Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet

  • juristi.Redaktion
  • 2. September 2018 um 15:41
  • 29. Juni 2026 um 23:35
  • 1.469 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Bestattungspreisvergleich

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen Preisvergleichsportals obliegen.

    Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen.

    Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1 berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provisionsvereinbarung nicht hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich der Internetseite entnehmen.

    Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.

    Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

    Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.

    BGH-Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich; BGH PM 57/2017

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Berlin - Urteil vom 2. September 2014 - 91 O 19/14

    Kammergericht - Urteil vom 16. Februar 2016 - 5 U 129/14

    • § 5 UWG
    • Unlauterer Wettbewerb
    • Preisvergleich
    • Internetportal
    • Bestattungspreisvergleich

Preisvergleichsportale müssen über Provisionszahlungen der Anbieter informieren

Worum ging es?

Ein Unternehmen betrieb ein Online-Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen. Nutzer konnten dort verschiedene Bestattungsangebote vergleichen und auswählen.

In den Preisvergleich wurden jedoch ausschließlich Bestattungsunternehmen aufgenommen, die sich verpflichteten, im Falle eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15 % oder 17,5 % an den Portalbetreiber zu zahlen. Hierüber wurden die Verbraucher auf der Vergleichsseite nicht informiert; ein entsprechender Hinweis fand sich lediglich im Geschäftskundenbereich der Internetseite.

Ein Wettbewerbsverband hielt dies für irreführend und verlangte Unterlassung.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Der Betreiber eines Preisvergleichsportals muss Verbraucher darüber informieren, wenn in den Vergleich ausschließlich Anbieter aufgenommen werden, die im Erfolgsfall eine Provision an den Portalbetreiber zahlen.

Begründung

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich hierbei um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

Verbraucher erwarten bei einem Preisvergleich grundsätzlich, dass dieser einen möglichst umfassenden Überblick über den Markt bietet. Ohne entsprechenden Hinweis rechnen sie nicht damit, dass nur solche Anbieter berücksichtigt werden, die dem Portalbetreiber eine Provision zahlen.

Diese Information kann die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher beeinflussen und darf deshalb nicht vorenthalten werden.

Ein Hinweis im nur für Geschäftskunden bestimmten Bereich der Internetseite genügt den gesetzlichen Informationspflichten nicht. Die Information muss so bereitgestellt werden, dass Verbraucher sie tatsächlich zur Kenntnis nehmen können.

Kernaussage

Ein Preisvergleichsportal handelt wettbewerbswidrig, wenn es Verbraucher nicht darüber informiert, dass ausschließlich provisionspflichtige Anbieter in den Preisvergleich aufgenommen werden.

Irreführung durch Unterlassen (§ 5a Abs. 2 UWG a.F.)
→ Das Vorenthalten wesentlicher Informationen kann eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen.

Wesentliche Information (§ 5a Abs. 2 UWG a.F.)
→ Informationen über die Auswahlkriterien eines Preisvergleichsportals sind wesentlich, wenn sie die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher beeinflussen können.

Preisvergleichsportale
→ Verbraucher dürfen grundsätzlich erwarten, dass Preisvergleiche einen möglichst umfassenden Marktüberblick bieten. Beschränkungen aufgrund von Provisionsvereinbarungen müssen offengelegt werden.

Informationspflichten
→ Wesentliche Informationen müssen für Verbraucher leicht erkennbar und unmittelbar zugänglich sein; ein Hinweis im Geschäftskundenbereich genügt nicht.

BGH, Urteil vom 27.04.2017 – I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich – BGH PM 57/2017

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