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Wettbewerbsrecht I ZR 57/05 - Bank darf Zinshöhe vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen

  • sophme
  • 15. März 2022 um 18:53
  • 29. Juni 2026 um 23:44
  • 382 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Bank die Höhe der Zinsen für eine Geldanlage vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen darf.

    Im Juni 2004 hatte die Postbank kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Portugal unter der Überschrift "Postbank Bonus Volltreffer. Jetzt auf die Nationalelf setzen!" für eine Festgeldanlage geworben, bei der neben einer garantierten Basisverzinsung ein zusätzlicher Zinsbonus "von bis zu 150%" erzielt werden konnte. Der garantierte Basiszinssatz – je nach Höhe der Anlage zwischen 1,3 und 1,5% – sollte sich bei Erreichen des Viertelfinales um 25%, des Halbfinales um 50%, des Finales um 75% und im Falle des Titelgewinns um 150% erhöhen. Wäre die deutsche Mannschaft Europameister geworden, hätte der Zinssatz bei einer Anlage von 50.000 € also 3,75% betragen. Tatsächlich schied die deutsche Mannschaft jedoch schon in der Vorrunde aus.

    Ein Wettbewerbsverband hatte dies beanstandet, weil die Postbank für ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel werbe. Nach §§ 3 UWG, 4 Nr. 6 UWG (des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden.

    Der Bundesgerichtshof hat gestern die Klageabweisung durch die Vorinstanzen bestätigt. Er hat entschieden, dass es sich bei der beanstandeten Festgeldanlage nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel handelte. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG erfasse nur Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde, und setze daher ein von dem Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Bank den Kunden, die eine bestimmte Geldanlage wählten, die Teilnahme an der Verlosung von Geld- oder Sachpreisen verspreche. Anders verhalte es sich, wenn der Preis für eine bestimmte Ware oder Leistung von dem unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht werde. Bestimme das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäftes zu erbringende Gegenleistung, fehle es an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung.

    Der Bundesgerichtshof hat in der beanstandeten Werbung auch keine nach § 4 Nr. 1 UWG verbotene unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen.

    BGH-Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 57/05; BGH PM 46/2007

    LogIn zum Volltext

    OLG Köln, Urt. v. 9. März 2005 – 6 U 197/04 –

    LG Bonn, Urt. v. 16. September 2004 – 14 O 107/04 –

    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Bank
    • Zinshöhe
    • Fußball
    • Fußballturnier

Fußballabhängiger Zinsbonus ist kein unzulässiges Gewinnspiel

Worum ging es?

Die Postbank warb zur Fußball-Europameisterschaft 2004 für eine Festgeldanlage mit einem garantierten Basiszins und einem zusätzlichen Zinsbonus, dessen Höhe vom Abschneiden der deutschen Nationalmannschaft abhing.

Je weiter die Mannschaft im Turnier kam, desto höher fiel der Bonuszins aus. Im Falle des Europameistertitels hätte sich der Basiszinssatz um 150 % erhöht.

Ein Wettbewerbsverband hielt diese Werbung für ein unzulässiges Gewinnspiel, weil der Bonus nur bei Abschluss der Geldanlage erzielt werden konnte.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.

Die beanstandete Festgeldanlage stellt kein unzulässiges Gewinnspiel dar. Die Höhe der Verzinsung darf vom Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht werden.

Begründung

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs setzt ein unzulässiges Gewinnspiel im Sinne des § 4 Nr. 6 UWG a.F. voraus, dass neben dem eigentlichen Umsatzgeschäft ein eigenständiges Gewinnspiel angeboten wird und die Teilnahme hiervon vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängt.

Daran fehlte es im Streitfall. Der Bonuszins war kein gesonderter Gewinn, sondern Bestandteil der vereinbarten Gegenleistung für die Geldanlage. Das Spielelement bestimmte lediglich die Höhe der Verzinsung und war unmittelbar in das Anlageprodukt integriert.

Eine unzulässige Kopplung zwischen Umsatzgeschäft und Gewinnspiel lag deshalb nicht vor.

Auch eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der Verbraucher nach § 4 Nr. 1 UWG a.F. verneinte der Bundesgerichtshof.

Kernaussage

Die Vereinbarung einer vom Ausgang eines Sportereignisses abhängigen Verzinsung ist zulässig. Sie stellt kein unzulässiges Gewinnspiel dar, wenn das Spielelement lediglich die Höhe der vertraglichen Gegenleistung bestimmt.

Gewinnspielkopplung (§ 4 Nr. 6 UWG a.F.)
→ Ein Verstoß setzt ein eigenständiges Gewinnspiel voraus, dessen Teilnahme vom Abschluss eines Umsatzgeschäfts abhängig gemacht wird.

Abgrenzung zum Gewinnspiel
→ Bestimmt das Spielelement lediglich die Höhe der vertraglichen Gegenleistung (hier: den Zinssatz), liegt kein Gewinnspiel vor.

Unsachliche Beeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG a.F.)
→ Die bloße Verknüpfung der Gegenleistung mit dem Ausgang eines Sportereignisses begründet keine unangemessene Beeinflussung der Verbraucher.

Kopplungsgeschäfte
→ Nicht jede an ein Umsatzgeschäft anknüpfende Bonusregelung ist wettbewerbswidrig; entscheidend ist, ob ein selbständiges Gewinnspiel vorliegt.

BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 57/05 – BGH PM 46/2007

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