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Wettbewerbsrecht I ZR 38/24 - Zulässigkeit des Sonntagsverkaufs von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt

  • juristi.Red
  • 5. Januar 2025 um 22:57
  • 29. Juni 2026 um 23:16
  • 149 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen verstößt.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen und verkaufte dort an einem Sonntag im November des Jahres 2022 neben Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck.

    Die Klägerin hält dies für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage mit Blick auf das von der Klägerin begehrte Verbot des Verkaufs von künstlichen Tannenzweigen, Motivanhängern, Zimtstangen und Glaskugeln abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

    Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

    Der sonntägliche Verkauf der in Rede stehenden Waren stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen sind. Ihr Verkauf ist deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW (Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen) an Sonn- und Feiertagen zulässig. Als kleinteilige Accessoires zu den von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen haben Dekorationsartikel und Christbaumschmuck lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter. Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richtet sich nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung und nicht nach ihrer darüber hinaus möglichen Nutzung. Zudem muss das Randsortiment - anders als das Kernsortiment - nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Auch ist nicht erforderlich, dass Waren des Randsortiments gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.

    Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht. Die Differenzierung danach, ob das Kernsortiment den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigt, ist sachlich gerechtfertigt.

    BGH-Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 38/24 - BGH PM 230/2024

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Bochum - Urteil vom 7. Juni 2023 - I-15 O 27/23

    OLG Hamm - Urteil vom 18. Januar 2024 - I-4 U 136/23

    • NRW
    • Wettbewerbsrecht
    • Zulässigkeit
    • Sonntagsverkauf
    • Deko
    • Dekoartikel
    • Christbaumschmuck
    • Gartenmarkt
    • Ladenöffnungsgesetz

Gartenmärkte dürfen sonntags auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck als Randsortiment verkaufen

Worum ging es?

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein Gartenmarkt an einem Sonntag neben Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck verkaufen darf.

Eine Wettbewerbszentrale hielt den Verkauf von künstlichen Tannenzweigen, Motivanhängern, Zimtstangen und Glaskugeln für unzulässig und verlangte von der Betreiberin der Gartenmärkte Unterlassung.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Verkauf der Dekorationsartikel und des Christbaumschmucks an Sonn- und Feiertagen verstößt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen und stellt daher keinen Wettbewerbsverstoß dar.

Begründung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen privilegierte Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen neben ihrem Kernsortiment auch ein sogenanntes Randsortiment anbieten.

Der Bundesgerichtshof ordnete die streitigen Dekorationsartikel und den Christbaumschmuck diesem zulässigen Randsortiment zu. Sie ergänzen das Kernsortiment eines Gartenmarkts, das vor allem aus Blumen und Pflanzen besteht, und sind diesem hinsichtlich Umfang und Bedeutung deutlich untergeordnet.

Maßgeblich ist die hauptsächliche Zweckbestimmung der Waren. Unerheblich ist, dass sie auch anderweitig genutzt werden können.

Zudem muss das Randsortiment weder zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein noch gemeinsam mit Waren des Kernsortiments erworben werden.

Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dass nur Verkaufsstellen mit privilegiertem Kernsortiment auch ihr Randsortiment an Sonn- und Feiertagen verkaufen dürfen, ist sachlich gerechtfertigt.

Kernaussage

Dekorationsartikel und Christbaumschmuck können in Gartenmärkten als zulässiges Randsortiment gelten und dürfen deshalb nach dem Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen auch an Sonn- und Feiertagen verkauft werden.

Sonntagsöffnung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NRW)
→ Privilegierte Verkaufsstellen dürfen neben ihrem Kernsortiment auch ein untergeordnetes Randsortiment verkaufen.

Randsortiment (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NRW)
→ Entscheidend sind die hauptsächliche Zweckbestimmung der Waren sowie ihre untergeordnete Bedeutung gegenüber dem Kernsortiment.

Wettbewerbsrecht (§ 3a UWG)
→ Ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz kann als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen.

Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
→ Die unterschiedliche Behandlung privilegierter Verkaufsstellen ist sachlich gerechtfertigt.

BGH, Urteil vom 05.12.2024 – I ZR 38/24 – BGH PM 230/2024

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