Täuschung

  • Begriff des Zivilrechts, arglistige Täuschung

    ist (1) die Erregung (2) eines Irrtums (3) bei einer anderen Person (4) durch ausdrückliches oder schlüssiges Vorspiegeln (5) falscher Tatsachen, wobei bei der Täuschung durch Unterlassen (6)
    eine Pflicht zur Aufklärung besteht. Die Definition bezieht sich auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB.


    Die Täuschung kann durch das Vorspiegeln von Tatsachen oder auch durch Verschweigen vorgenommen werden. Dann muss aber eine Aufklärungspflicht bestehen, die sich unter anderem aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergeben kann:

    • bei persönlicher Verbundenheit: Verkaufsveranstaltungen in privater Atmosphäre, unter anderem Einladung im Bekanntenkreis, die Seriösität des Verkäufers kann durch die persönliche Einladung eines Bekannten erhöht werden.
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