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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 068 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „68 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 9. November 2023 um 15:29
  • 9. November 2023 um 15:30
  • 301 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

    (1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zwecke der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig. Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bestehen nur, soweit die Erteilung der Informationen

    1. mit der Wahrung der Interessen der minderjährigen Person vereinbar ist und
    2. nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet, die in der Zuständigkeit des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormundes liegen.

    (2) § 84 SGB X (des Zehnten Buches) gilt entsprechend.

    (3) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) besteht nicht, soweit die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren ist oder durch die Auskunftserteilung berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Einer Person, die unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden und ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Auskunft erteilt werden, soweit sie die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist. Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil antragsberechtigt ist und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist.

    (4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck speichern und nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt übermittelt worden sind.

    • Datenschutz
    • DSGVO
    • Sozialdaten
    • Amtsvormundschaft
    • Beistandschaft
    • Amtspflegschaft
    • § 68 SGB VIII
    • § 68 SGB 8

(1) Wenn ein Beamter oder Angestellter für die Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft zuständig ist, darf er die Sozialdaten nur dann nutzen, wenn es für seine Aufgaben wirklich nötig ist. Es ist okay, diese Daten für Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung an die zuständigen Stellen weiterzugeben, aber nur im speziellen Fall. Die Informationspflichten nach den Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO der DSGVO gelten nur, wenn die Weitergabe der Infos

  1. die Interessen der minderjährigen Person nicht verletzt und
  2. die Erledigung der Aufgaben, die der Beistand, Amtspfleger oder Amtsvormund hat, nicht gefährdet.

(2) Die Regelungen aus § 84 SGB X gelten hier ebenfalls.

(3) Das Recht auf Auskunft für die betroffene Person gemäß Art. 15 DSGVO gibt's nicht, wenn die betroffene Person nicht informiert werden kann oder wenn die Auskunft die berechtigten Interessen Dritter gefährden würde. Wenn jemand unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft steht und noch nicht 18 ist, kann ihm Auskunft gegeben werden, solange die Person die nötige Einsicht hat und die Auskunft nicht ausgeschlossen ist. Wenn die Beistandschaft endet, hat der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, das Recht zu erfahren, welche Daten gespeichert sind, solange das Kind minderjährig ist, der Elternteil antragsberechtigt ist und die Auskunft nicht ausgeschlossen ist.

(4) Personen oder Stellen, die Sozialdaten erhalten haben, dürfen diese nur für den Zweck speichern und nutzen, für den sie ihnen übermittelt wurden.

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