Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
  • Alles
  • Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht

Wettbewerbsrecht I ZR 224/12 - Screen Scraping ist nicht unzulässig

  • sophme
  • 3. Juli 2023 um 17:57
  • 25. Juni 2026 um 10:59
  • 298 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der BGH hat über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des automatisierten Abrufs von Daten von einer Internetseite, um sie auf einer anderen Internetseite anzuzeigen (sog. "Screen Scraping"), entschieden.

    Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft (der Billigflieger Ryanair), die preisgünstige Linienflüge anbietet. Sie vertreibt ihre Flüge ausschließlich über ihre Internetseite sowie ihr Callcenter und bietet dort auch die Möglichkeit zur Buchung von Zusatzleistungen Dritter an, wie beispielsweise Hotelaufenthalte oder Mietwagenreservierungen. Bei der Buchung eines Fluges über die Internetseite der Klägerin muss ein Kästchen angekreuzt werden. Damit akzeptiert der Buchende die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. In diesen Bedingungen untersagt die Klägerin den Einsatz eines automatisierten Systems oder einer Software zum Herausziehen von Daten von ihrer Internetseite, um diese auf einer anderen Internetseite anzuzeigen.

    Die Beklagte (die niederländische Beins Travel Group mit der Webseite CheapTickets.de) betreibt im Internet ein Portal, über das Kunden Flüge verschiedener Fluggesellschaften online buchen können. Dort wählt der Kunde in einer Suchmaske eine Flugstrecke und ein Flugdatum aus. Ihm werden sodann entsprechende Flüge verschiedener Fluggesellschaften aufgezeigt, unter anderem solche der Klägerin. Wählt der Kunde einen Flug aus, werden ihm die genauen Flugdaten und der von der Fluggesellschaft verlangte Flugpreis angezeigt. Die für die konkrete Anfrage des Kunden erforderlichen Daten werden von der Beklagten automatisch von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen. Die Beklagte erhebt für ihre Vermittlung Gebühren, die während der Buchung auf ihrem Portal dem von der Klägerin verlangten Flugpreis hinzugerechnet werden. Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung ihres Buchungssystems und ein unzulässiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung der Vermittlung von Flugbuchungen in Anspruch genommen.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Es hat angenommen, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei wegen unlauteren Schleichbezugs gemäß § 4 Nr. 10 UWG* begründet. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG verneint. Im Streitfall führt eine Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Erforderlich ist insoweit eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten "Screen-Scraping" zuzulassen, führt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment kann allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann. Einer solchen technischen Schutzmaßnahme steht es aber - anders als es das Berufungsgericht angenommen hat - nicht gleich, dass die Klägerin die Buchung von Reisen über ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Geschäfts- und Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen eines Kästchens abhängig macht und die Beklagte sich über diese Bedingungen hinwegsetzt. Der Bundesgerichtshof hat auch nicht angenommen, dass die Interessen der Klägerin die der Beklagten überwiegen. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördert die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtert dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung. Dagegen wiegen die Interessen der Klägerin daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht schwerer. Das Oberlandesgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Klägerin Ansprüche wegen Irreführung und nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zustehen.

    BGH-Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12 - Flugvermittlung im Internet - BGH PM 69/2014 - LogIn zum Volltext

    LG Hamburg - Urteil vom 26. Februar 2010 – 310 O 31/09

    OLG Hamburg - Urteil vom 24. Oktober 2012 - 5 U 38/10, juris

    • Datenschutz
    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Reiserecht
    • Screen Scraping
    • automatisierten Abruf
    • Datenabruf
    • Flugvermittlung

Screen Scraping von Flugpreisen ist nicht automatisch wettbewerbswidrig

Worum ging es?

Ryanair vertrieb seine Flüge ausschließlich über die eigene Website und untersagte in seinen AGB das automatisierte Auslesen von Flugdaten ("Screen Scraping").

Ein Reiseportal rief die Flugdaten dennoch automatisiert von der Ryanair-Website ab, zeigte sie auf seiner eigenen Plattform an und vermittelte die Buchungen gegen eine Servicegebühr.

Ryanair verlangte, diese Praxis zu untersagen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist den Fall zurück.

👉 Das bloße Screen Scraping stellt für sich genommen keine wettbewerbswidrige Behinderung dar.

Begründung

Verstoß gegen AGB genügt nicht

Allein der Umstand, dass sich das Reiseportal über die Nutzungsbedingungen von Ryanair hinwegsetzt, macht das Verhalten noch nicht unlauter.

Ein AGB-Verstoß ersetzt keine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit.

Keine technische Schutzmaßnahme umgangen

Etwas anderes könnte gelten, wenn technische Sperren oder Schutzvorrichtungen überwunden würden.

Hier hatte Ryanair jedoch lediglich die Zustimmung zu seinen AGB verlangt.

Das ist keine technische Zugangssperre.

Interessenabwägung

Der BGH stellt die Interessen beider Seiten gegenüber.

Für das Reiseportal spricht:

  • höhere Preistransparenz
  • einfacherer Preisvergleich
  • leichteres Auffinden günstiger Flugangebote

Demgegenüber wiegt das Interesse von Ryanair, Kunden ausschließlich auf die eigene Website zu lenken und dort Zusatzleistungen zu verkaufen, nicht schwerer.

Weitere Prüfung erforderlich

Der BGH entschied nicht abschließend.

Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob Ansprüche wegen Irreführung oder nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bestehen.

Kernaussage

Automatisiertes Screen Scraping von öffentlich zugänglichen Internetdaten ist nicht allein deshalb wettbewerbswidrig, weil es gegen die Nutzungsbedingungen der Website verstößt. Erst besondere Unlauterkeitsmomente – etwa das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen – können eine Wettbewerbsverletzung begründen.

§ 4 Nr. 10 UWG a.F. (heute § 4 Nr. 4 UWG)

→ Unlautere Behinderung von Mitbewerbern

Screen Scraping

→ Automatisierter Datenabruf als wettbewerbsrechtliches Problem

AGB-Verstoß ≠ Wettbewerbsverstoß

→ Vertragsverletzung begründet nicht automatisch Unlauterkeit

Technische Schutzmaßnahmen

→ Umgehung technischer Sperren kann ein Unlauterkeitsmoment darstellen

Interessenabwägung

→ Wettbewerbsschutz vs. Preistransparenz und Verbraucherinteressen

Examensklassiker

→ Verhältnis von Vertragsrecht und Lauterkeitsrecht

→ Grenzen digitaler Datennutzung im Wettbewerb

BGH, Urteil vom 30.04.2014 – I ZR 224/12 („Flugvermittlung im Internet“) – BGH PM 69/2014

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff I ZR 22/05 - BGH zu Informationspflichten im Fernabsatz
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff I ZR 225/17 - Werbung für Sportbekleidung als "olympiaverdächtig"
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S