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Wettbewerbsrecht I ZR 22/05 - BGH zu Informationspflichten im Fernabsatz

  • juristi.Red
  • 23. März 2023 um 13:46
  • 25. Juni 2026 um 10:45
  • 256 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einer heute verkündeten Entscheidung zum Umfang der Informationspflichten im Fernabsatz Stellung genommen.

    Nach § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Er ist außerdem nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV verpflichtet, spätestens bei Lieferung der Ware über geltende Gewährleistungsbedingungen zu informieren.

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Versandhandelsunternehmen, das in Deutschland im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires an Verbraucher vertreibt, in einer Werbung Preise angegeben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese die Umsatzsteuer enthielten. Die auf Unterlassung klagende Mitbewerberin beanstandete zudem, dass der Händler die Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung über die Gewährleistungsregelungen informierte, wobei die Geschäftsbedingungen der Beklagten insoweit keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Bestimmungen enthielten. Das OLG Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte überwiegend Erfolg.

    Der BGH hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass nach § 1 Abs. 2 PAngV in der Werbung des Versandhändlers der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein muss. Der Hinweis müsse aber - anders als das OLG Hamburg meinte – nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen. Vielmehr reiche es im Falle einer Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet sei. Dies könne auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen.

    Der BGH hat ferner entschieden, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist. Die Informationspflicht des § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasse nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen. Über solche Regelungen könne sich der Verbraucher nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen bestehe – auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften – kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbare, müsse daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.

    Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05 - Umsatzsteuerhinweis; BGH PM 140/2007 - LogIn zum Volltext

    OLG Hamburg - Urteil vom 23.12.2004 – 5 U 17/04 ./.

    LG Hamburg - Urteil vom 19.12.2003 – 416 O 222/03

    • BGH
    • Informationspflichten
    • Fernabsatz
    • Wettbewerbsrecht
    • Umsatzsteuerhinweis

Sternchenhinweis zur Umsatzsteuer genügt – keine Pflicht zur Information über gesetzliche Gewährleistung

Worum ging es?

Ein Versandhändler warb in einer Anzeige mit Preisen für Bekleidung und Accessoires.

Dabei fehlte unmittelbar am Preis der Hinweis, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten.

Außerdem informierte der Händler seine Kunden bei Lieferung nicht über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Ein Wettbewerber hielt beides für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gibt der Revision des Händlers überwiegend statt.

👉 Ein Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer muss nicht direkt neben dem Preis stehen.

👉 Über gesetzliche Gewährleistungsrechte muss ein Händler grundsätzlich nicht gesondert informieren.

Begründung

Umsatzsteuerhinweis

Der Hinweis muss dem Preis eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und gut lesbar sein.

Dies kann auch durch einen klaren Sternchenhinweis erfolgen.

Ein unmittelbarer Hinweis neben jeder Preisangabe ist nicht erforderlich.

Gesetzliche Gewährleistung

Die Informationspflicht im Fernabsatz betrifft nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen.

Wer lediglich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gelten lässt und keine besonderen Regelungen vereinbart, muss hierüber nicht gesondert informieren.

Der Verbraucher kann sich über die gesetzlichen Vorschriften selbst informieren.

Kernaussage

Bei Preiswerbung genügt ein klar zugeordneter Sternchenhinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer. Eine gesonderte Information über gesetzliche Gewährleistungsrechte ist im Fernabsatz nicht erforderlich, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen bestehen.

Preisangabenverordnung (PAngV)

→ Anforderungen an den Umsatzsteuerhinweis bei Preiswerbung

Sternchenhinweis

→ Zulässig, wenn eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und gut lesbar

Fernabsatzrecht

→ Informationspflichten des Unternehmers

Gesetzliche vs. vertragliche Gewährleistung

→ Informationspflicht besteht nur für vertragliche Gewährleistungsbedingungen

§ 312c BGB a.F. / BGB-InfoV

→ Umfang der vorvertraglichen Informationspflichten

Examensklassiker

→ Preisangaben im Online- und Versandhandel

→ Abgrenzung gesetzlicher und vertraglicher Verbraucherinformationen

BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 22/05 („Umsatzsteuerhinweis“) – BGH PM 140/2007

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