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§ 0475b BGB

  • Weitergeleitet von „475b Abs. 2 BGB“
  • juristi.Red
  • 5. April 2023 um 02:12
  • 17. Juni 2024 um 18:16
  • 960 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen

    (1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 Satz 1 BGB), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Abs. 3 Satz 2 BGB.

    (2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.

    (3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn

    1. sie den Anforderungen des § 434 Abs. 2 BGB entspricht und
    2. für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden.

    (4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn

    1. sie den Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB entspricht und
    2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.

    (5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn

    1. der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und
    2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

    (6) Soweit eine Montage oder eine Installation durchzuführen ist, entspricht eine Ware mit digitalen Elementen

    1. den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Abs. 4 BGB entspricht, und
    2. den Installationsanforderungen, wenn die Installation
      • a) der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist oder
      • b) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer noch auf einem Mangel der Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.

    Neu seit 01. Jan 2022

    • Zivilrecht
    • Sachmangel
    • Kaufrecht
    • Schuldrecht
    • Verbrauchsgüterkauf
    • digitale Elemente
    • Waren
    • § 475b BGB

Sachmangel bei digitalen Produkten

(1) Wenn du ein Produkt mit digitalen Elementen kaufst, bei dem der Verkäufer (also der Unternehmer) verspricht, dass er oder jemand anderes die digitalen Teile bereitstellt, gelten hier zusätzliche Regeln. Ob der Verkäufer auch die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bereitstellt, klärt sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

(2) Ein Produkt mit digitalen Elementen ist in Ordnung, wenn es zum Zeitpunkt des Verkaufs und auch während der Aktualisierungen (wie in den folgenden Absätzen beschrieben) den persönlichen und allgemeinen Anforderungen sowie den Montage- und Installationsanforderungen entspricht.

(3) Ein Produkt erfüllt die persönlichen Anforderungen, wenn:

  1. es den gesetzlichen Vorgaben entspricht und
  2. die vereinbarten Updates für die digitalen Teile während der im Vertrag festgelegten Zeit bereitgestellt werden.

(4) Ein Produkt erfüllt die allgemeinen Anforderungen, wenn:

  1. es den gesetzlichen Anforderungen entspricht und
  2. der Käufer während der erwarteten Nutzungsdauer (je nach Art und Zweck des Produkts und der digitalen Elemente) die notwendigen Updates erhält, um sicherzustellen, dass das Produkt den vertraglichen Bedingungen entspricht, und er darüber informiert wird.

(5) Wenn der Käufer eine bereitgestellte Aktualisierung nicht innerhalb einer angemessenen Frist installiert, haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die nur auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen sind, solange:

  1. der Verkäufer den Käufer über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer fehlenden Installation informiert hat und
  2. die Tatsache, dass der Käufer die Aktualisierung nicht oder falsch installiert hat, nicht auf eine mangelhafte Anleitung zurückzuführen ist, die er erhalten hat.

(6) Wenn Montage oder Installation nötig sind, erfüllt ein Produkt mit digitalen Elementen:

  1. die Montageanforderungen, wenn es den gesetzlichen Vorgaben entspricht, und
  2. die Installationsanforderungen, wenn die Installation entweder a) richtig durchgeführt wurde oder b) zwar nicht korrekt war, jedoch nicht auf eine fehlerhafte Installation durch den Verkäufer oder einen Mangel in der bereitgestellten Anleitung zurückzuführen ist.
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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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