(1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die §§ 434 BGB bis 442 BGB, 475 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 BGB, die §§ 475b BGB bis 475e BGB und die §§ 476 BGB und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
(2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
- § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 475 Abs. 1 BGB über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
- § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die §§ 434 BGB bis 442 BGB, 475 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 BGB, die §§ 475b BGB bis 475e BGB und die §§ 476 BGB und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln.
An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
Neu ab 01. Jan 2022