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§ 0327a BGB

  • Weitergeleitet von „327a Abs. 3 Satz 1 BGB“
  • recht.tk
  • 16. März 2022 um 10:04
  • 2. Juli 2024 um 21:16
  • 1.003 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen

    (1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

    (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwenden, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

    (3) Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Waren mit digitalen Elementen). Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst.

    Fassung neu seit 01. Jan 2022

    • Zivilrecht
    • Verbraucher
    • Schuldrecht
    • Verbrauchervertrag
    • Digitale Produkte
    • Paketverträge
    • § 327a BGB
    • digitale Elemente
    • Paketvertrag

(1) Die Regeln hier gelten auch für Verbraucherverträge, bei denen es um digitale Produkte geht, die zusammen mit anderen Sachen oder Dienstleistungen angeboten werden (das nennt man Paketvertrag). Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Regeln nur auf die Teile des Vertrags, die die digitalen Produkte betreffen.

(2) Diese Regeln gelten auch für Verträge über Sachen, die digitale Produkte beinhalten oder damit zusammenhängen. Auch hier gilt: Wenn nichts anderes gesagt wird, betreffen die Regeln nur die Teile des Vertrags, die sich auf die digitalen Produkte beziehen.

(3) Absatz 2 trifft nicht auf Kaufverträge zu, bei denen die Waren so mit digitalen Produkten verbunden sind, dass sie ohne diese nicht richtig funktionieren (das sind die Waren mit digitalen Elementen). Wenn du so eine Ware kaufst, kann man im Zweifelsfall davon ausgehen, dass der Verkäufer auch dafür verantwortlich ist, die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bereitzustellen.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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