(1) Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 BGB und 475b BGB hinaus auch dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware, den Anforderungen des § 475b Abs. 2 BGB entsprechen.
Neu seit 01. Jan 2022