(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
- (weggefallen)
- eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 StGB bis 83 Abs. 1 StGB,
- eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 StGB bis 96 StGB, 97a StGB oder 100 StGB,
- einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146 StGB, 151 StGB, 152 StGB oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3 StGB,
- eines Mordes (§ 211 StGB) oder Totschlags (§ 212 StGB) oder eines Völkermordes (§ 6 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8 VStGB, 9 VStGB, 10 VStGB, 11 VStGB oder 12 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)),
- einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3 S. 2 StGB, des § 232a Abs. 3 oder 4 oder 5 StGB, des § 232b Abs. 3 oder 4 StGB, des § 233a Abs. 3 oder 4 StGB, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 StGB, 234a StGB, 239a StGB oder 239b StGB,
- eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 StGB bis 251 StGB oder 255 StGB) oder
- einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB oder 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 5 StGB, der §§ 310 StGB, 313 StGB, 314 StGB oder 315 Abs. 3 StGB, des § 315b Abs. 3 StGB oder der §§ 316a StGB oder 316c StGB
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- von der Ausführung einer Straftat nach § 89a StGB oder
- von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 S. 1 und 2 StGB,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 S. 3 bis 5 StGB gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.