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§ 232b StGB

  • Weitergeleitet von „232b Abs. 3 oder 4 StGB“
  • juristi.Red
  • 23. Februar 2023 um 23:53
  • 5. Juni 2025 um 20:52
  • 694 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zwangsarbeit

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

    1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB) aufzunehmen oder fortzusetzen,
    2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
    3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,

    1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB) aufzunehmen oder fortzusetzen,
    2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
    3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.

    (4) § 232a Abs. 4 und 5 StGB gilt entsprechend.

    • Strafrecht
    • § 232b StGB
    • Zwangsarbeit

Zwangsarbeit

(1) Wer jemand anderen ausnutzt, weil er in einer schlechten persönlichen oder finanziellen Lage ist oder hilflos in einem fremden Land lebt, oder jemanden unter 21 dazu bringt,

  1. einen ausbeuterischen Job anzunehmen oder weiterzumachen,
  2. in Sklaverei, Leibeigenschaft oder ähnlichen Bedingungen zu leben, oder
  3. mit Betteln zu beginnen oder weiterzumachen, wobei er dabei ausgebeutet wird,

kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.

(2) Auch der Versuch, das zu tun, ist strafbar.

(3) Wer jemanden mit Gewalt, durch Drohungen oder Tricks dazu bringt,

  1. einen ausbeuterischen Job anzunehmen oder weiterzumachen,
  2. in Sklaverei, Leibeigenschaft oder ähnlichen Bedingungen zu leben, oder
  3. mit Betteln zu beginnen oder weiterzumachen, wobei er dabei ausgebeutet wird,

wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(4) Die Regelungen aus § 232a Abs. 4 und 5 StGB gelten auch hier.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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