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§ 232a StGB

  • juristi.Red
  • 23. Februar 2023 um 23:46
  • 5. Juni 2025 um 20:50
  • 1.005 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zwangsprostitution

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

    1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
    2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB bezeichneten Umstände vorliegt.

    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    (6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer

    1. eines Menschenhandels nach § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a StGB, auch in Verbindung mit § 232 Abs. 2 StGB, oder
    2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5

    geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach den Sätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

    • Strafrecht
    • Prostitution
    • § 232a StGB
    • Zwangsprostitution

Zwangsprostitution

(1) Wer eine andere Person ausnutzt, weil sie in einer schwierigen persönlichen oder wirtschaftlichen Lage ist oder hilflos ist, während sie in einem fremden Land lebt, oder wer jemanden unter 21 Jahren dazu bringt,

  1. Prostitution zu beginnen oder fortzusetzen, oder
  2. sexuelle Handlungen vorzunehmen, bei denen sie ausgebeutet wird, sei es beim Täter oder einer anderen Person,

wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

(3) Wer eine andere Person mit Gewalt, Drohungen oder Tricks dazu bringt, Prostitution zu machen oder die oben genannten sexuellen Handlungen vorzunehmen, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(4) In den Fällen aus Absatz 1 gibt es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, und in den Fällen aus Absatz 3 mindestens ein Jahr, wenn bestimmte schwerwiegende Umstände vorliegen.

(5) Bei weniger schweren Fällen aus Absatz 1 gibt es eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; bei weniger schweren Fällen aus den Absätzen 3 und 4 von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(6) Wer an einer Person, die Opfer von Menschenhandel oder einer der oben genannten Taten geworden ist und jetzt in der Prostitution arbeitet, sexuelle Handlungen gegen Bezahlung vornimmt oder sich von ihr vornehmen lässt und dabei ihre schwierige persönliche oder wirtschaftliche Lage ausnutzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wenn der Täter dabei leichtfertig die Umstände oder die Hilflosigkeit des Opfers ignoriert, kann die Strafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen. Wenn jemand freiwillig eine Tat, die einer der oben genannten Personen schadet, bei der zuständigen Behörde anzeigt, wird er nicht bestraft, solange er nicht wusste, dass die Tat bereits entdeckt wurde oder damit rechnen musste.

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